Der kirchliche Verkündungsauftrag schützt nicht vor der Steuer!

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FG Hamburg, 05.02.2013
 
Eine Hamburger Ev.-Luth. Kirchengemeinde verkaufte an den Kirchenkreis ein Grundstück, auf dem sich eine Kapelle, ein Gemeindehaus und ein Pastorat befanden. Zudem befand sich dort auch ein Kindergarten. Die Gemeinde mietete das Pastorat zurück, die Kapelle und das Gemeindeshaus wurden abgerissen und der Kindergarten durch den Kirchenkreis – wie vereinbart - neu gebaut und weiter betrieben. Der Kirchenkreis vertrat die Auffassung, dass für den Verkauf keine Grunderwerbsteuer zu zahlen sei, weil mit dem Erwerb auch die öffentlich-rechtliche Aufgabe (Verkündungsauftrag) des Kindergartenbetriebs übertragen worden sei (§ 4 Nr. 1 GrEStG).
 
Das FG stimmte der Aufgabenübertragung zwar zu, lehnte die Steuerbefreiung aber dennoch ab, weil der Kindergarten einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) darstelle, für den die Befreiung nicht gelte. Zwar sei die Unterhaltung eines kirchlichen Kindergartens eine (kirchlich-) öffentlich-rechtliche Aufgabe. Zu den verfassungsrechtlich geschützten Aufgaben der kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts gehörten nicht nur Lehre, Seelsorge, Gottesdienst und Sakramentenspendung; dazu zählten auch alle Tätigkeiten, zu denen diese Kirchen nach ihrem Selbstverständnis berufen seien, um ein Stück des Auftrags der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen. Hierzu gehöre auch die religiöse Erziehung. Die Grenze zur Steuerpflicht werde aber dort überschritten, wo eine kirchliche Einrichtung mit ihren Angeboten und Leistungen in einen privatwirtschaftlichen Wettbewerb trete und der Bezug zum kirchlichen Verkündigungsauftrag demgegenüber zurücktrete. Mit dem Angebot von Kinderbetreuungsplätzen für Kinder jeder Konfession zu einheitlich geregelten Preisen, begebe sich die evangelische Kirche in Hamburg in den Geltungsbereich des für alle geltenden Steuergesetzes.
 
Damit setzt sich das FG von der bisher noch nicht offiziell aufgegebenen Auffassung der Finanzbehörden ab, wonach von Kirchen betriebene Kindergärten, Kinderhorte und Kindertagesstätten, Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser, Mahlzeitendienste und Sozialstationen und ggf. auch andere Tätigkeiten aufgrund der Nähe zum Verkündungsauftrag keinen BgA und damit keine Steuerpflicht begründen.
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