Sponsoring unterliegt der Umsatzsteuer

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​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 4. Juni 2013

OFD Karlsruhe, 15.01.2013; Autor: Jürgen Ditter

Die Geldleistungen des Sponsors sind Entgelt für steuerpflichtige Leistungen an den Sponsor, wenn nach dem jeweiligen Sponsoring-Vertrag konkrete Leistungen (z.B. Ban-den- oder Trikotwerbung) vereinbart sind. Diese Leistungen unterliegen auch bei steuer-begünstigten Einrichtungen dem allgemeinen Steuersatz. Die Leistung unterliegt dann keiner Umsatzsteuer, wenn der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist. Gleiches gilt auch wenn das Sponsoring durch Sach- oder Dienstleistungen erbracht wird. Die Beteiligten haben entsprechende Rechnungen mit gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer zu erteilen.

Ab dem 1. Januar 2013 besteht für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Ver-eine eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nur noch im Umfang der Verwendung für die unternehmerische Tätigkeit. Bei gemischten Tätigkeiten ist der Vorsteuerabzug entsprechend aufzuteilen. Die Verwaltung setzt damit die im letzten Jahr angekündigte Einschränkung des Vorsteuerabzugs um. Diese Grundsätze sind für alle nach dem 31. Dezember 2012 verwirklichten Sachverhalte anzuwenden.


Autorin: Anka Neudert

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