Neue Verwaltungsanweisungen für die Besteuerung von gemeinnützigen Körperschaften

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Mit Schreiben vom 31.01.2014 übersandte das BMF die Neufassung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO), der mit sofortiger Wirkung anzuwenden ist.
 

 

​Eingearbeitet wurden u.a. Änderungen aufgrund des Ehrenamtsstärkungsgesetzes, über das wir bereits mit dem Kompass 03/2013 berichtet hatten.
   
Die Neufassung des AEAO bringt daher z.B. ganz umfangreiche Änderungen zur Mittelwendung. Darüber hinaus sind eine Vielzahl der Änderungen seit der letzten Fassung des Anwendungserlasses eingearbeitet worden. Beispielhaft seien hier folgende Punkte genannt:

 

  • Nachweis wirtschaftliche Bedürftigkeit (§ 53 AO)

    Kommt es auf die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der geförderten Personen an, so muss die gemeinnützige Körperschaft entsprechende Nachweise hierüber vorhalten. Es kann aber auf die Nachweisführung verzichtet werden, wenn aufgrund der Unterstützungsleistungen typischerweise davon auszugehen ist, dass nur bedürftige Menschen unterstützt werden. Hierzu sind im neuen AEAO Einzelheiten geregelt.
       
  • Zeitnahe Mittelverwendung (§ 55 AO)

    Die Frist zur zeitnahen Mittelverwendung wurde auf 2 Jahre verlängert. Im AEAO ist jetzt auch ergänzt: Werden Vermögensgegenstände veräußert, die satzungsmäßigen Zwecken dienen und aus zeitnah zu verwendenden Mitteln angeschafft worden sind, sind die Veräußerungserlöse zeitnah im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu verwenden. Werden derartige Vermögensgegenstände in den Bereich der Vermögensverwaltung oder in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb überführt, lebt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung in Höhe des Verkehrswerts dieser Vermögensgegenstände wieder auf.
       
  •  „Teilweise” Mittelweitergabe

    Nach dem Gesetz ist die teilweise (nicht überwiegende) Weitergabe eigener Mittel (auch Sachmittel) unschädlich. Im neuen AEAO meint die Finanzverwaltung nun, dass für die Ermittlung der maximal zulässigen Höhe der Mittelweitergabe das Nettovermögen (Vermögenswerte abzüglich Verbindlichkeiten) der Körperschaft im jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgebend sei. Auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum zeitnah zu verwendenden Mittel komme es nicht an. Damit wendet sich die Finanzverwaltung gegen Auffassungen, wonach der Begriff „teilweise“ über mehrere Jahre zu betrachten sei oder auf alle zufließenden Mittel eines Jahres abzustellen sei. 
       
    Die Finanzverwaltung deutet zudem an, dass eine Mittelfehlverwendung nicht auf die gebende Körperschaft durchschlägt. Die Verwendung der zugewendeten Mittel habe zwar zeitnah zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu erfolgen. Wird dagegen verstoßen, so liege aber eine Mittelfehlverwendung bei der Empfängerkörperschaft vor.
      
  • Vermögensausstattungen anderer gemeinnütziger Körperschaften

    Durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde eine neue Regelung in die Abgabenordnung eingefügt, die es einer gemeinnützigen Körperschaft ermöglichen soll, andere gemeinnützige Körperschaften mit Vermögen auszustatten. Bisher war dies ein Verstoß gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung, wenn kein zulässig gebildetes Vermögen vorhanden war. Der neue AEAO enthält hierzu erste Ausführungsbestimmungen.
       
  • Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

    Durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz wurden die gesetzlichen Bestimmungen um ein Verfahren ergänzt, mit dem das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen festgestellt wird. Der neue AEAO enthält hierzu Ausführungsbestimmungen.
    So kann die Steuerbegünstigung etwa erst ab dem darauffolgenden Veranlagungszeitraum gewährt werden, wenn bei Neugründungsfällen die Feststellung nach § 60a AO abgelehnt wird. Wird allerdings im gleichen Veranlagungszeitraum eine Satzung vorgelegt, die den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen genügt, werden bis dahin keine nach außen gerichteten Tätigkeiten entfaltet und findet keine Mittelverwendung statt, so soll dies nicht gelten. In Neugründungsfällen kann also hier ggf. noch rechtzeitig reagiert werden.
      
  • Rücklagen und Vermögensbildung

    Die Neufassung des AEAO zu § 62 befasst sich sehr ausführlich mit der Bildung von Rücklagen. Dabei wird insbesondere auf die Betriebsmittelrücklage, die Wiederbeschaffungsrücklage und die freie Rücklage behandelt.
      
    Zum Beispiel nimmt die Finanzverwaltung die für eine Wiederbeschaffungsrücklage erforderliche Wiederbeschaffungsabsicht nur an, wenn tatsächlich eine Neuanschaffung des einzelnen Wirtschaftsguts geplant und in einem angemessenen Zeitraum möglich ist. Im Regelfall sei aber als Nachweis für die Wiederbeschaffungsabsicht ausreichend, dass die Rücklage gebildet wurde.
      
    Zudem seien Rücklagen in der Frist des § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO zu bilden. Nur tatsächlich vorhandene Mittel können nach Ansicht der Finanzverwaltung in eine Rücklage eingestellt werden, was die Rücklagenbildung in Verlustjahren erschweren kann. Ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Rücklage vorliegen, habe die steuerbegünstigte Körperschaft dem zuständigen Finanzamt im Einzelnen darzulegen.
       
  • Anforderung an die tatsächliche Geschäftsführung

    Die Finanzverwaltung bezieht im neuen AEAO zu § 63 Nr. 3 wie bisher auch die Ausstellung steuerlicher Zuwendungsbestätigungen in die tatsächliche Geschäftsführung ein. Bei Missbräuchen auf diesem Gebiet, z.B. durch die Ausstellung von Gefälligkeitsbestätigungen, sei die Steuerbegünstigung zu versagen. 
       
    Die Finanzverwaltung geht hier aber noch einen Schritt weiter. Lägen neuere Erkenntnisse nach Bekanntgabe einer Feststellung nach § 60a AO, eines Freistellungsbescheids oder einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid vor, dass auf Grund der tatsächlichen Geschäftsführung der Körperschaft die Steuerbegünstigung voraussichtlich nicht gewährt werden kann, könne eine Steuerfestsetzung (ggf. mit 0 €) erfolgen. Dies habe zur Folge, dass die Körperschaft nicht mehr berechtigt sei, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Als Konsequenz daraus ergibt sich die Spendenhaftung der Körperschaft oder ihrer Vertreter.
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