Hausmeister Service als steuerfreie Nebenleistung zur Grundstuecksvermietung

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​​​​​​​​​​veröffentlicht am ​4. April 2013​​

Grundstücksvermietungen sind der Umsatzsteuer steuerfrei, Dienstleistungen sind grundsätzlich steuerpflichtig; soweit die wohl allgemein bekannte Kurzzusammenfassung des deutschen und auch des europäischen Steuerrechts. Schwieriger wird die Betrachtung jedoch, wenn der Mietvertrag selbst um mit der Vermietung zusammenhängende Dienstleistungselemente erweitert wird und dem Vermieter hierin ein Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt wird, dass der Mieter das Dienstleistungsentgelt nicht zahlt.
 
Wird in dem Vertrag nämlich eine einheitliche Leistung gesehen, bei der die Vermietung weiterhin im Vordergrund bleibt, liegt insgesamt eine steuerbefreite Vermietungsleistung vor; die vereinbarten Dienstleistungen  - im dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt Reparaturen von Infrastruktur und Maschinen des Gebäudes, Reinigung der Gemeinschaftsräume sowie Sicherheit des Gebäudes - teilen als Nebenleistungen steuerlich das Schicksaal der Hauptleistung „Vermietung” und sind ebenfalls steuerbefreit. Eine Leistung ist insbesondere dann als „Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen”.
 
Ob in einem Vertag eine einheitliche Leistung vereinbart wird, muss jeweils für den Einzelfall entschieden werden; der EuGH sah in der oben erwähnten Kündigungsmöglichkeit des Mietvertrages aber einen Hinweis, der für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung spriche. Die Tatsache dagegen, dass die (mit-)vereinbarten Dienstleistungen auch von einem Dritten erbracht werden könnten, führt nicht zwingend dazu, das jeweils gesondert zu vereinbarende Leistungen vorlägen.


Autorin: Anka Neudert​

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