Baden-Württemberg erweitert Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unternehmensorganisation

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​veröffentlicht am 30. Mai 2016

 

Seit Dezember 2015 stellt nun auch Baden-Württemberg die Organisationsform einer rechtlich selbständigen kommunalen Anstalt öffentlichen Rechts zur Verfügung – eine Organisationsform, die in anderen Flächenbundesländern bereits vielfach ihre besondere Praxistauglichkeit zeigen konnte, auch und gerade für kommunale Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.

 

​(Gemeinsame) selbständige Kommunalanstalt als neue Wahlrechtsform in Baden-Württemberg

Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und anderer Gesetze” vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147) wurden die §§ 102 a – 102 d in die GemO sowie die §§ 24 a, 24 b in das GKZ eingefügt. Baden-Württemberg stellt damit als mittlerweile 11. von 13 Flächenbundesländern die Organisationsform der Anstalt öffentlichen Rechts als Wahlrechtsform für kommunale Unternehmen und Einrichtungen zur Verfügung. Mag die landesgesetzliche Bezeichnung als „selbständige Kommunalanstalt” (§ 102 a GemO, ein kommunaler Träger) oder als „gemeinsame selbständige Kommunalanstalt” (§ 24 a GKZ, zwei oder mehr kommunale Träger) auch von der Bezeichnung in anderen Bundesländern („Kommunalunternehmen”, „AöR”, „kommunale Anstalt”, usw.) abweichen, handelt es sich doch wesensgleich um die gleiche Organisationsform: Eine durch kommunale Satzung geschaffene, rechtlich selbständige Anstalt öffentlichen Rechts zur Erfüllung kommunaler (pflichtiger/freiwilliger) Aufgaben.
 
Wie in anderen Bundesländern wollte auch der baden-württembergische Landesgesetzgeber ein „Rechtskleid” bereit stellen, das seiner eigenen Rechtssubjektsqualität über mehr Selbständigkeit und Freiheit verfügt als die herkömmliche öffentlich-rechtliche Organisationsform des Eigenbetriebs - insoweit also mit den privatrechtlichen Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbH’s, vergleichbar ist - zugleich aber mit seiner öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung hoheitliche Befugnisse ausüben kann und als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht anders besteuert wird als die kommunalen Gebietskörperschaften selbst (vgl. Drucksache Landtag Baden-Württemberg, 15/7610 v. 27. Oktober 2015, S. 1, 33 ff.). Welche Aufgaben und Befugnisse auf die selbständige Kommunalanstalt übertragen und wie innerhalb des gesetzlichen Rahmens die Kompetenzen zwischen den Organen (Leitungsorgan) „Vorstand” und (Überwachungs- und Entscheidungsorgan) „Verwaltungsrat” abgegrenzt werden, entscheiden die Kommunen nach eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen flexibel durch die Gestaltung „ihrer” Anstaltssatzung (vgl. § 102 a Absätze 2 - 5 GemO).
 

Praxis zeigt besondere Eignung für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Mit ihren rechtlichen Rahmenbedingungen sind die rechtlich selbständigen kommunalen Anstalten öffentlichen Rechts zwar für alle kommunalen Daseinsvorsorgeaufgaben hervorragend geeignet. Die Praxis zeigt jedoch ihre offenkundig besondere Eignung für kommunale Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. So führt eine Reihe nordrhein-westfälischer Kommunen ihre Krankenhäuser als „AöR’s” und in Bayern haben sich, seit dort 1995 das „Kommunalunternehmen” eingeführt wurde, von den 103 kommunalen Pflichtaufgabenträgern für Errichtung und Unterhalt der erforderlichen Krankenhäuser (7 Bezirke, 71 Landkreise, 25 kreisfreie Städte) zwischenzeitlich sogar mehr als ein Drittel entschieden, ihre Krankenhäuser alleine oder in interkommunaler Zusammenarbeit als kommunale Anstalten zu führen. Ebenso finden sich zahlreiche Beispiele für kommunale Pflegeeinrichtungen in Anstaltsform. Diese Affinität der Träger kommunaler Krankenhäuser zur Anstaltsform wird sicher zuvorderst auf die rechtlichen und steuerrechtlichen Wesensmerkmale dieser Organisationsform zurückzuführen sein, nicht zuletzt aber wohl auch darauf, dass die großen Vorbilder, die Universitätsklinika, seit langem als rechtlich selbständige Anstalten öffentlichen Rechts ausgestaltet sind.
  
Wenn Sie mehr zur Organisationsform der Anstalt wissen wollen, insbesondere etwa zu von uns im Krankenhausbereich umgesetzten Praxisgestaltungen, stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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