Keine Vorsteuerkorrektur bei Rabatt an Letzterwerber einer Lieferkette

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​Schnell gelesen:

  • Vorsteuerberichtigung bedingt eine Änderung der Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Umsatz
  • § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG regelt ausschließlich, welcher Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen hat
  • Zweck der Vorsteuerberichtigung ist, den geminderten Umsatzsteuerbetrag beim wirtschaftlich begünstigten Unternehmer auszugleichen 
Mit Urteil vom 5. Juni 2014 (XI R 25/12) hat der Bundesfinanzhof deutlich gemacht, dass die Korrekturvorschrift des § 17 UStG (hier in Bezug auf die Vorsteuer) nicht zur Anwendung kommt, wenn keine Änderung der Bemessungsgrundlage beim leistungsempfangenden Unternehmer – aufgrund einer in der Lieferkette zuvor an eine Vertriebsgesellschaft ausgeführten steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung – eintritt.
 
Die Entscheidung betraf einen mehrstufigen Erwerbsvorgang. Eine GmbH, die Computer herstellt und vertreibt, hat für ihre Produktion u.a. Prozessoren von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen B, einer Vertriebsgesellschaft (Distributor) des in U.K. ansässigen Unternehmens A bezogen. Im Vorfeld lieferte A die Prozessoren steuerfrei innergemeinschaftlich an B, die diese Warensendung der Umsatzbesteuerung infolge eines innergemeinschaftlichen Erwerbs unterwarf. Die GmbH zahlte an B den vereinbarten Kaufpreis und machte den korrespondierenden Vorsteuerabzug aus den bezogenen Eingangsrechnungen der B geltend. A gewährte der GmbH in Abhängigkeit der Anzahl der von ihr in einem bestimmten Zeitraum in Computern eingebauten Prozessoren als sog. „Maßnahme einer außerordentlichen Preisanpassung” (Exceptional Customer Adjusted Price) Vergütungsbeträge (sog. Rückvergütungen).
 
Vereinfachte grafische Darstellung des Geschäftsmodells:
 


 
Das Finanzamt sah in der Rabattgewährung (Rückvergütung) der A eine Entgeltminderung, die nach § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG zu einer Berichtigung der Vorsteuer bei der GmbH führen müsse. Dieser Ansicht widersprachen beide finanzgerichtlichen Instanzen und führten aus, dass die Rückvergütung der A keine Grundlage für eine Berichtigung des von der GmbH in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs darstellt.
 
Hat sich die Bemessungsgrundlage (das Entgelt) für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, hat nach § 17 UStG der Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt jedoch nicht, soweit er durch die Änderung des Entgelts wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer – wie im entschiedenen Fall nicht B, sondern die deutsche GmbH – wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Dies basiert bereits auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs z.B. zu gewährten Preisnachlässen des Herstellers unmittelbar an den Endkunden und nicht an den Zwischenhändler.
 
Vorliegend hätte A den Umsatz an ihren Abnehmer der nächsten Stufe (hier B) zu ihren Gunsten berichtigen können, soweit die Umsätze steuerpflichtig gewesen wären. Da vorliegend ein steuerfreier Umsatz ausgeführt wurde, war auf Ebene des ersten Lieferanten A keine Umsatzsteuer zu berichtigen und in dieser Konsequenz auch nicht der Vorsteuerabzug der wirtschaftlich begünstigten deutschen GmbH.
 
Der BFH verdeutlicht die Kriterien einer Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG, die  
  • in sachlicher Hinsicht eine Änderung der Bemessungsgrundlage für einen [in Deutschland] steuerpflichtigen Umsatz voraussetzen und
  • in personeller Hinsicht sowohl den leistenden Unternehmer als auch den Leistungsempfänger (unabhängig voneinander, jedoch bezogen auf diese unmittelbare Leistungsbeziehung) zur Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags bzw. der Vorsteuer verpflichten.
 
Das Urteil ist zu begrüßen, da es zur weiteren Rechtssicherheit bei Rabattgewährungen im Rahmen von Lieferketten beiträgt. Für den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer gilt zu beachten, dass eine Berichtigungspflicht (hier mit Reduzierung der Vorsteuer) stets nur dann besteht, wenn sich das Entgelt des unmittelbar an ihn ausgeführten Umsatzes ändert, hier vermindert.
 
In der Praxis generell zu beachten ist die umsatzsteuerlich korrekte Behandlung und Abgrenzung von Rückvergütungen, Bonuszahlungen, Umsatzboni, Preisnachlässe – je nach Konstellation und Richtung der Entgeltzahlung als Entgeltminderung oder Umsatzsteuer auslösender Vorgang.
 
 zuletzt aktualisiert am 29.08.2014

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Dr. Heidi Friedrich-Vache

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