Reform der Grunderwerbsteuer bei share deals auf der Zielgeraden: Kurzfristigen Handlungsbedarf prüfen

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veröffentlicht am 20. April 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Die seit Jahren angedrohte Verschärfung der grunderwerbsteuerlichen share deal-Vorschriften behindert nunmehr bereits ebenso lange gesellschaftsrechtliche Strukturierungsaktivitäten. Nunmehr scheint die Politik gewillt, die Reform noch vor Ende der Legislaturperiode durch das Gesetzgebungsverfahren zu bringen und somit ungewünschte sog. „RETT-Blocker”-Strukturen zu erschweren.
 
Nach mehrjähriger Vorbereitungszeit war mit Bundestagsdrucksache 355/19 am 09.08.2019 der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vorgelegt worden (wir hatten im Newsletter vom 29.05.2019 bereits zum zu Grunde liegenden Referentenentwurf vom 08.05.2019 berichtet), nur um wenige Monate später nach der ersten Lesung im Bundestag an die Ausschüsse unter Federführung des Finanzausschusses zur weiteren Beratung überwiesen und danach faktisch auf Eis gelegt zu werden. Am 14.04.2021 fand nunmehr eine Erörterung im Finanzausschuss statt. Die Ergebnisse hierzu wurden im Nachgang in der Bundestagsdrucksache 19/28528 vom 15.04.2021 festgehalten. Danach wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD beschlossen, die Reform in wesentlichen Punkten wie bisher diskutiert durchzuziehen. Eine Annahme durch das Parlament mit nur wenigen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf wurde empfohlen. Für die 223. Sitzung des Bundestags am 21.04.2021 wurden kurzfristig die zweite und dritte Lesung des Gesetzesentwurfs auf die Tagesordnung gesetzt.
 
Auf Basis der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ergibt sich derzeit folgendes Bild wesentlicher Elemente der zu erwartenden Gesetzesänderungen (nachstehend bezeichnet mit GrEStG-E für „Entwurf”). Noch ist das Gesetz nicht verabschiedet und unterliegt damit der Möglichkeit weiterer Anpassungen.

 
Wesentliche Änderungen (nicht abschließend!) stellen sich mutmaßlich dar wie folgt:

   
Inkrafttreten

  1. Ein Inkrafttreten soll nunmehr zum 01.07.2021 erfolgen. Diese Anpassung durch den Finanzausschuss wäre positiv zu werten und würde gegenüber einem immer wieder befürchteten rückwirkenden Inkrafttreten zu einer verbesserten verfassungsrechtlichen Akzeptanz führen.

 

Steuerbarkeitstatbestände

  1. Die Steuerbarkeitsschwellen der Ersatztatbestände § 1 Abs. 2a, Abs. 3 sowie Abs. 3a GrEStG für grundbesitzende Gesellschaften werden wohl von derzeit (mind.) 95% auf (mind.) 90% herabgesetzt werden.
  2. Zusätzlich ist geplant, dass tatsächlich ein § 1 Abs. 2b GrEStG-E als weiterer Ersatztatbestand für Kapitalgesellschaften kommt. Dieser soll als Parallelvorschrift zur bislang nur für Personengesellschaften geltenden Regelung des § 1 Abs. 2a GrEStG den Übergang von mindestens 90% der Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft auf neue Gesellschafter innerhalb von 10 Jahren besteuern. Damit würden künftig auch solche Bewegungen an Kapitalgesellschaften zur Besteuerung führen, die nicht in einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Anteilsvereinigung resultieren, sondern auf mehrere Erwerber erfolgen.
  3. Der Betrachtenszeitraum für § 1 Abs. 2a GrEStG soll sich auf 10 Jahre verlängern und entspricht damit dem für einen neuen § 1 Abs. 2b GrEStG-E geltenden Zeitraum.
  4. Da es sich bei § 1 Abs. 2b GrEStG-E um eine neue Vorschrift handelt, sollen Anteilsbewegungen, die bereits vor dem geplanten Inkrafttreten am 01.07.2021 dinglich abgeschlossen sind, nicht bei der Tatbestandsprüfung berücksichtigt werden. Eine entsprechende Übergangsvorschrift wurde durch den Finanzausschuss aufgenommen. Ob diese günstige Übergangsregelung auch für die Beurteilung von mittelbaren Übertragungen gilt, scheint im Wortlaut nicht explizit geregelt.
  5. Bestimmte an definierten Börsen erfolgende Anteilsbewegungen sollen weder für § 1 Abs. 2b GrEStG-E noch für § 1 Abs. 2a GrEStG mitgezählt werden. Insofern hat der Finanzausschuss die Einführung eines § 1 Abs. 2c GrEStG-E (sog. „Börsenklausel”) ergänzt. Aus der Ausdehnung der Börsenklausel auch auf § 1 Abs. 2a GrEStG dürfte u.E. abzuleiten sein, dass auch über einen Börsenhandel erfolgte mittelbare Bewegungen unschädlich sein sollten. Nicht privilegiert werden dagegen Bewegungen sein, die zwar mittelbar eine an einer geeigneten Börse gehandelte Gesellschaft betreffen, selbst aber nicht durch einen Verkauf über eine solche Börse erfolgen (Bsp.: notarieller Verkauf einer als Aktionär fungierenden Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH).
  6. Leider folgt der aktuelle Diskussionsstand offenbar nicht der Forderung des Bundesrats, die zeitliche Relevanz von Anteilsbewegungen auf mittelbarer Ebene für § 1 Abs. 2a GrEStG und § 1 Abs. 2b GrEStG-E gesetzlich zu regeln. Im Erlass vom 12.11.2018 zum bisherigen § 1 Abs. 2a GrEStG vertritt die Finanzverwaltung in Ermangelung einer (für unmittelbare Änderungen bestehenden) expliziten Regelung eine zeitlich unbefristete Berücksichtigung von Anteilsübergängen auf mittelbarer Ebene (sog. „Ewigkeitsbetrachtung”). Insofern verbleiben hier bei der Gestaltung Risiken sowohl für § 1 Abs. 2a GrEStG als auch für § 1 Abs. 2b GrEStG-E.

 

Befreiungstatbestände

  1. Vorbesitzzeiten und Haltefristen für die Befreiungsvorschriften der §§ 5 und 6 GrEStG sollen auf 10 Jahre angehoben werden; für bestimmte Anteilsvereinigungen sind zukünftig sogar 15 Jahre Vorbesitzzeit als Voraussetzung für eine Steuerbefreiung vorgesehen.
  2. Die Befreiungstatbestände der §§ 5 und 6 GrEStG werden nicht für Kapitalgesellschaften geöffnet, trotzdem über § 1 Abs. 2b GrEStG die Besteuerung betreffend Kapitalgesellschaften erweitert wird. Es kommt also nicht zu einer „Gleichberechtigung” der Gesellschaftsformen.
  3. Die „Konzernklausel” des § 6a GrEStG soll nicht an die neuen Schwellen und Fristen der Steuerbarkeitstatbestände angepasst werden. Es bleibt für § 6a GrEStG bei einer geforderten Beteiligungshöhe von mindestens 95% sowie bei Vor- und Nachbesitzzeiten von mindestens fünf Jahren.

Zwischen möglicher Verabschiedung des Gesetzes und derzeit vorgesehenem Inkrafttreten am 01.07.2021 bleiben noch rund zwei Monate. Anstehende Strukturüberlegungen sollten dahingehend beurteilt werden, ob eine Vereinbarung und finale Umsetzung noch unter altem Recht vorteilhaft sein könnte.

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Franz Lindner

Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth), Rechtsanwalt, Steuerberater

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