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Nicht geändert werden soll dagegen § 6a GrEStG (Begünstigungsklausel für Umstrukturierungen im „Konzern”), und zwar weder im Hinblick auf relevante Fristen (fünfjährige Vorbesitzzeit und fünfjährige Nachbehaltefrist), noch auf die für ein Verhältnis als „abhängig” relevanten Beteiligungsquoten von mindestens 95 %. Bezüglich der Fristen ist dies günstig, bezüglich der Quoten jedoch insofern nachteilig als dies zu Situationen führen kann, in denen eine Steuerbarkeit bereits ab einer Quote von 90 % entsteht (vergleiche dazu oben), eine Befreiung nach § 6a GrEStG aber erst bei einer höheren Quote von 95 % in Betracht kommt. Ob sich aufgrund des fehlenden Gleichlaufs von Steuerbarkeit und möglicher Befreiung Probleme unter dem Gesichtspunkt europarechtlicher Beihilfefragen ergeben können, bleibt abzuwarten.Als besonders problematisch erweist sich die neue Besteuerung eines unmittelbaren oder mittelbaren Übergangs von mindestens 90% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf neue Gesellschafter innerhalb von 10 Jahren – auch wenn ein solcher verteilt auf mehrere unabhängige Gesellschafter entfällt. Da für § 1 Abs. 2b GrEStG-E auch mittelbare Bewegungen relevant sind, ist in der Praxis ein entsprechendes Monitoring für die zuständigen Organe ohnehin nur schwer zu leisten; hinzu kommt, dass bei gewissen Kapitalgesellschaften Anteile frei handelbar sind und keine Privilegierung für börsennotierte Gesellschaften vorgesehen ist. Im Hinblick auf die Meldepflicht bei Erreichen schädlicher Größenordnung ergeben sich erhebliche Haftungsrisiken für Organe wie auch finanzielle Risiken für die Gesellschaft selbst, die die Steuer schuldet, ohne deren Anfall beeinflussen zu können.Vordergründig soll der Ersatztatbestand des § 1 Abs. 2b GrEStG-E einen Gleichlauf zur Besteuerung von Anteilsübergängen an Personengesellschaften schaffen; allerdings sind nach dem Referentenentwurf für Kapitalgesellschaften keine korrespondierenden Befreiungsvorschriften vorgesehen; § 5 und § 6 GrEStG gelten weiterhin nur für Gesamthandsgesellschaften.Ein Konkurrenzverhältnis zwischen § 1 Abs. 2a GrEStG und § 1 Abs. 2b GrEStG-E ist nicht geregelt. Bei heterogenen doppelstöckigen Strukturen kann dies zu Problemen führen; das Risiko einer Doppelbesteuerung lässt sich aus heutiger Sicht nicht ausschließen.Positiv am Referentenentwurf ist, dass für die Änderungen der grunderwerbsteuerlichen share deal-Vorschriften derzeit keine Rückwirkung vorgesehen ist. Nach dem aktuellem Entwurfstand sind die wesentlichen Neuerungen erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 verwirklicht werden.Zu beachten ist jedoch eine Vielzahl bedeutsamer Anwendungs- und Übergangsvorschriften. Von besonderer Relevanz sind hierbei:
Franz Lindner
Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth), Rechtsanwalt, Steuerberater
Associate Partner
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Martin Weiß
Rechtsanwalt, Steuerberater