Wahlrecht zur Auszahlung in Gold bei Einlösung einer Beteiligung an einem Gold-ETF

PrintMailRate-it
​Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 8.2.2018 (Az. XR 33/17) entschieden, dass die Einlösung von „Xetra”-Gold-Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren, nicht der Einkommensteuer unterliegt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich mit seiner aktuellen Entscheidung vom 15.3.2018 (Az. 13-K-13030/17) ebenfalls mit einem vergleichbaren Sachverhalt auseinandersetzen müssen. Die in Deutschland ansässige Klägerin hat sich an einem in der Schweiz aufgelegten Gold Fonds E(xchange)T(raded)F(unds) beteiligt. Das Anlageziel des ETF bestand darin, langfristig die Wertentwicklung des Goldes zu reflektieren. Daher sollte die Beteiligung an dem Anlagefonds eine effiziente Alternative zu einer direkten Anlage in physisches Gold darstellen. Aus diesem Grund hat der ETF ausschließlich in physisches Gold investiert. Für den Fall der Kündigung einer Fondsbeteiligung hat der Fonds den Anlegern ein Wahlrecht eingeräumt, statt der Auszahlung des Rücknahmebetrages in Bar eine Auszahlung in Gold (Sachauszahlung) verlangen zu können. 

Die Klägerin hat im Streitjahr 2015 ihre Fondsbeteiligung gekündigt. Das Finanzamt hat den Auszahlungsbetrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) der Besteuerung unterworfen. Gegen diese Behandlung wehrt sich die Klägerin mit dem Argument, dass sich die Emissionsbedingungen im Fall des „Xetra”-Gold mit ihrem Fonds ähneln würden. Der von ihr gezeichnete Fonds habe ebenfalls keine Kapitalforderung verbrieft, sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung, nämlich auf die Lieferung von physischem Gold. Daher führte die Zahlung aufgrund der Kündigung der Fondsbeteiligung zu keinen steuerpflichtigen Einnahmen. Da das Finanzamt dieser Auslegung im Einspruchverfahren nicht folgte, hat die Klägerin vor dem Finanzgericht Klage erhoben. 

Der zuständige Senat hat sich jedoch der Argumentation des Finanzamtes angeschlossen. Die von der Klägerin erworbene Fondsbeteiligung ist nicht mit einer Inhaberschuldverschreibung, die Anspruch auf Lieferung von physischem Gold gewährt, vergleichbar. Bei einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt, handelt es sich um eine auf Geldleistungen gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder auf den Rechtsgrund des Anspruchs. Die „Xetra”-Gold-Inhaberschuldverschreibungen unterscheiden sich jedoch von solchen Kapitalforderungen. Inhaberschuldverschreibungen richten sich gerade nicht auf eine Geldzahlung, sondern auf eine Sachleistung, nämlich in Form am Börsenhandelsplatz „Xetra” umgeschlagenes sogenanntes „Xetra"-Gold. Die von der Klägerin eingegangene Beteiligung an dem schweizerischen ETF-Fonds verkörpert somit eine geldforderungsbestimmte Fondsbeteiligung und keine einen Sachleistungsanspruch in Form der Lieferung bestimmter Geldprodukte verbriefende Inhaberschuldverschreibung. 

Darüber hinaus war lediglich die Klägerin selbst berechtigt, im Falle der Kündigung ihrer Fondsbeteiligung gegenüber dem Fonds auf eine derartige Sachauszahlung zu bestehen. Eine solche einteilige Wahlmöglichkeit ändert nichts an der steuerlichen Einordung als Kapitalforderung, denn es kann nicht davon abhängig sein, dass ein Vertragspartner (hier: Klägerin als Gläubigerin) berechtigt ist, nach eigener freier Entscheidung auf eine andere Erfüllungsform zu dringen. Daher ist der Einlösungsbetrag als Kapitalforderung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in voller Höhe steuerpflichtig. Dennoch hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, sodass die letztinstanzliche Entscheidung dem BFH vorbehalten ist. 

Ein Anleger, der eine Beteiligung an einem Gold-ETF eingeht, sollte im Hinblick auf die vorstehende Finanzgericht-Entscheidung vor Zeichnung das zugrundeliegende Verkaufsprospekt eingehender studieren. Die Ausführungen müssen klar zum Ausdruck bringen, dass es sich bei dem Finanzprodukt gerade nicht um eine Kapitalforderung handelt, sondern um eine Inhaberschuldverschreibung, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewährt. Lediglich im letzteren Fall handelte es sich um eine sogenannte der „Xetra”-Gold-Inhaberschuldverschreibung vergleichbare Fondsbeteiligung, die bei Einlösung nicht zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen sollte.

Kontakt

Contact Person Picture

Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

Partner

+49 911 9193 1020

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu