BMF Schreiben vom 20. Oktober 2017 fasst Grundsätze zu anschaffungsnahen Herstellungskosten zusammen

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Nachdem im Juni vergangenen Jahres der BFH mit drei Urteilen (jeweils vom 14. Juni 2016 mit Az. IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15) zur Auslegung der gesetzlichen Regelungen der anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nummer 1a i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) entscheiden musste, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) dies zum Anlass genommen und mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 die Ergebnisse der Urteile sowie deren Anwendung zusammengefasst.  

Folgende wesentliche Ergebnisse der Urteile sind im BMF Schreiben enthalten: 
  • Sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer Instandsetzung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes anfallen, sind anschaffungsnahe Herstellungskosten. Zu diesen Aufwendungen zählen sowohl die Aufwendungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft funktionsuntüchtiger Gebäudeteile als auch die Aufwendungen, die eine wesentliche Verbesserung über den ursprünglichen Zustand (im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB) hinaus zur Folge haben. 
     
  • Aufwendungen für Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzurechnen, die bisher vertretene Auffassung, dass für diese Kosten ein enger räumlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen bestehen muss, wurde aufgegeben.
     
  • Bei der Prüfung der Aufwendungen ist bei einem aus mehreren Einheiten bestehenden Gebäude auf den jeweils selbständigen Gebäudeteil abzustellen, wenn das Gesamtgebäude in unterschiedlicher Weise genutzt wird. Damit sind die Nutzungs- und Funktionszusammenhänge maßgeblich für die Beurteilung, auf das gesamte Gebäude ist nicht mehr abzustellen. 

 

Übersteigen die Aufwendungen für bauliche Maßnahmen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nummer 1a i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG insgesamt 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes, sind diese zu den Anschaffungskosten hinzuzurechnen und über die Nutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben. Eine Berücksichtigung als sofort abziehbarer Aufwand bzw. als Werbungskosten scheidet folglich aus. 
 

Die Finanzverwaltung wendet die neuen Grundsätze in allen offenen Fällen an, ermöglicht aber Steuerpflichtigen, bei denen der Kaufvertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt vor dem 1. Januar 2017 abgeschlossen wurde, auf Antrag die bisherige Rechtslage zur Behandlung von Schönheitsreparaturen im Zusammenhang mit anschaffungsnahen Herstellungskosten und die Rechtsauffassung, dass eine gebäudebezogene Prüfung der Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Nummer 1a EStG vorzunehmen ist, anzuwenden.

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Meike Munderloh

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