Anwendung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung bei abgekürzten Erhebungszeiträumen

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​Mit Urteil vom 18. Mai 2017 (Az. IV R 30/15) hat der Bundesfinanzhof (BFH) sich zu der Frage geäußert, ob die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für die ausschließliche Verwaltung eigenen Grundbesitzes auch in den Fällen zu gewähren ist, in welche eine gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vorliegt und die werbende Tätigkeit der Personengesellschaft innerhalb des Veranlagungszeitraums eingestellt wird.  

Ausgangsfall des Urteils war die Tätigkeit einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG (Klägerin und Revisionsbeklagte), welche ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltete und darüber hinaus lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielte. Nach der Veräußerung des Grundbesitzes innerhalb des laufenden Veranlagungszeitraums erzielte die Klägerin keine Einkünfte mehr und unternahm, da in Liquidation befindlich, auch keine werbende Tätigkeit mehr. Lediglich das Halten unverzinslicher Forderungen durch das Bankguthaben aus der Veräußerung des Grundbesitzes war noch gegeben. Im Rahmen der Gewerbesteuererklärung beantragte die Klägerin sodann die erweiterte Kürzung für den Gewinn des abgekürzten Veranlagungszeitraums mithin abgekürzten Erhebungszeitraums aus der Verwaltung des Grundbesitzes. 

Eine Betriebsprüfung bei der Klägerin führte zu der Erkenntnis der Finanzverwaltung (Beklagte und Revisionsklägerin), dass die erweiterte Kürzung im maßgebenden Erhebungszeitraum nicht infrage kommt, da nach Ansicht der Finanzverwaltung eine restriktive Auslegung bezüglich der Ausschließlichkeit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes zu erfolgen hat und nur bei Veräußerungen am 31. Dezember um 23:59 Uhr die erweiterte Kürzung in Fällen der Veräußerung des maßgebenden Grundbesitzes im laufenden Erhebungszeitraum zum Tragen kommt. Entsprechend änderte die Finanzverwaltung die Festsetzung der Gewerbesteuer nach der Betriebsprüfung zu Ungunsten der Klägerin und legte lediglich die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in Höhe von 1,2 Prozent des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes zugrunde.  

Hiergegen richtete sich sodann die Klage, welche das Finanzgericht (FG) zu Gunsten der Klägerin entschied. Das FG argumentierte, dass nach der Veräußerung durch die Klägerin keine relevante Geschäftstätigkeit erfolgt sei, auch keine werbende Tätigkeit mehr vorlag und somit keine aktive Form der Einkünfteerzielung gegeben war. Entgegen der Ansicht der Beklagten führe auch das Halten der Forderung zu keiner anderen Ansicht, da darin keine schädliche Tätigkeit gesehen werden kann, zumindest solange keine Einkünfte daraus erzielt werden. 

Der vorinstanzlichen Auffassung folgte nunmehr auch der BFH, ließ die Revision nicht zu und wies diese aus folgenden Gründen zurück: 

Sofern die werbende Tätigkeit innerhalb des Erhebungszeitraums endet, tritt nach § 14 Satz 3 GewStG der abgekürzte Erhebungszeitraum an dessen Stelle. Dies war im entschiedenen Fall gegeben und führte dazu, dass spätestens nach dem Verkauf sämtlichen Grundbesitzes die werbende Tätigkeit geendet ist. Die weitere Verwaltung der Bankforderungen steht dieser Ansicht, entsprechend der Auffassung des FG und entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, nicht entgegen und führt zu keinem anderen Ergebnis.  

In diesem Zeitpunkt der Aufgabe der werbenden Tätigkeit ist sodann auch die Beendigung der sachlichen Gewerbesteuerpflicht zu sehen, da die dauerhafte Einstellung der werbenden Tätigkeit, abweichend der Sichtweise zu Kapitalgesellschaften, welche per se nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG als Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes zu sehen sind, nicht mehr zu einer unter der Steuerpflicht erfassten Maßnahme gehört. Im Ergebnis ist daher der Gewerbesteuermessbetrag lediglich für den abgekürzten Erhebungszeitraum festzusetzen und die Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für die Gewährung der erweiterten Kürzung ist unbestreitbar in diesem zu betrachtenden Zeitraum gegeben und der Klägerin zu gewähren. 

Es bleibt daher festzuhalten, dass bei der Beendigung der werbenden Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, welche ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und die erweiterte Kürzung anwenden möchte, stets darauf zu achten ist, bis zu welchem Zeitpunkt eben diese werbende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird und ob die nach der Veräußerung liegenden Tätigkeiten in irgendeiner Weise eine Einstufung als werbende Tätigkeit rechtfertigen. Sofern dies negiert werden kann, hat die daraus folgende Beendigung der Gewerbesteuerpflicht auch zur Folge, dass für die erweiterte Kürzung ausschließlich auf den entsprechend verkürzten Zeitraum abzustellen ist. An dieser Stelle zeigt sich für solche Fälle auch ein Vorteil zu einer Kapitalgesellschaft, da diese mit allen Maßnahmen zur Vermögensverwertung nach Einstellung des Gewerbebetriebs weiterhin der Gewerbesteuer unterliegt und keine Möglichkeit hat, die Beendigung der Steuerpflicht vor der tatsächlichen Liquidation der Gesellschaft zu erreichen.

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