Erneuerung einer Einbauküche ist kein Erhaltungsaufwand

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 3. August 2016 (Az. IX R 14/15) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und somit eine für Vermieter von möblierten Wohneinheiten zu beachtende Entscheidung getroffen: Die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einer vermieteten Immobilie sind nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, sondern über einen Zeitraum von zehn Jahren steuerlich abzuschreiben. 

Im Streitfall hatte der Vermieter Einbauküchen in drei Mietobjekten entfernt und durch neue ersetzt. Dabei setzten sich die Einbauküchen jeweils aus Herd und Spüle, Einbaumöbel sowie Elektrogeräten (Kühlschrank, Schräger und Dunstabzugshaube) zusammen. Der Kläger hat sämtliche Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand erfasst. Demgegenüber hat das zuständige Finanzamt lediglich die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte, deren Gesamtkosten 410 Euro nicht überstiegen (sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter), als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand anerkannt. Die Aufwendungen für den Einbau des Kühlschranks sowie der Einbaumöbel hat das Finanzamt auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von fünf beziehungsweise zehn Jahren verteilt. Die hiergegen vom Kläger gerichtete Klage hatte bei dem zuständigen Finanzgericht keinen Erfolg. Die vorinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 28. Januar 2015 (Az. 2-K-101/13) haben wir in unserem Fonds-Brief direkt 2. April 2015 näher erläutert. 

Ebenso hat der BFH die vom Kläger eingereichte Revision gegen die Entscheidung des Finanzgerichtes als unbegründet zurückgewiesen und ist somit der Auffassung der Vorinstanz gefolgt. Allerdings gab der BFH überraschenderweise seine bisherige Rechtsprechung auf. Er geht nunmehr davon aus, dass entgegen der Auffassung der Kläger sämtliche Aufwendungen für die komplette Erneuerung von Einbauküchen (Spüle, Einbaumöbel und Elektrogeräte einschließlich Herd) in vermieteten Immobilienobjekten nicht als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften von Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Sofern der BFH in seiner früheren Rechtsprechung Aufwendungen für bestimmte Einrichtungsgegenstände (Spüle, Herd) eine abweichende Auffassung vertreten hat, nach der nämlich diese Kosten als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar sein konnten, hält er an dieser Beurteilung nicht länger fest. Die neue Sichtweise des BFH beruht maßgeblich auf einem geänderten Verständnis zum Begriff der wesentlichen Bestandteile bei Wohngebäuden, also von Gegenständen, ohne die das Wohngebäude unfertig ist. Bisher hat der BFH die Auffassung vertreten, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil anzusehen ist und dass dies nach Maßgabe regional gegebenenfalls unterschiedlicher Verkehrsauffassung auch für den Küchenherd gilt. Danach waren Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen behandelt worden.  

Demgegenüber ist der erkennende Senat nunmehr der Auffassung, dass sowohl die Spüle als auch der Kochherd keine unselbständigen Gebäudebestandteile mehr sind und begründet dies mit der geänderten Ausstattungspraxis. Denn heutzutage wird die Küchenspüle nicht mehr als Bestandteil der Wohnung, sondern als einzelnes Element einer Einbauküche wahrgenommen. Dasselbe gilt auch für einen Kochherd, der nicht mehr als technisch einheitliches Bauteil aufgeführt und einzeln aufgestellt wird. Aus diesen Gründen sind die einzelnen Elemente einer Einbauküche (einschließlich Spüle, Herd und aller fest eingebauten elektrischen Geräte) als ein einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren zu behandeln. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten können daher lediglich jährlich im Wege der jährlichen Abschreibung berücksichtigt werden.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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