OLG München: Zu den Aufklärungspflichten eines Treuhandkommanditisten gegenüber den Treugebern einer Fondsgesellschaft

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​Mit Urteil vom 3. August 2016 (Az. 20 U 1675/16) hat sich das Oberlandesgericht (OLG) München mit den Aufklärungspflichten eines Treuhandkommanditisten im Zusammenhang mit dem Beitritt von Anlegern zu einer Fondsgesellschaft befasst.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) trifft den Treuhandkommanditisten allein aufgrund seiner Stellung als Vertragspartner des Treuhandvertrags die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind. Von dieser Aufklärungspflicht sind widersprüchliche Angaben innerhalb der Verkaufsunterlagen eines Fonds zur Nachschusspflicht liquider Mittel durch die Treugeber umfasst. Dem Treuhandkommanditisten ist es grundsätzlich nicht möglich, sich von dieser Haftung frei zu zeichnen.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger und der beklagte Treuhandkommanditist (im Folgenden „Treuhänder”) sind Parteien eines Treuhandvertrags. Hierdurch beteiligt sich der Kläger als Treugeber und damit mittelbar als Kommanditist mit einer Einlage von 20.000 Euro zuzüglich Agio an einem Medienfonds in der Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG. Der Kläger zahlt 10.000 Euro an die Fondsgesellschaft und stellt über den restlichen Betrag konzeptionsgemäß eine Inhaberschuldverschreibung aus. Die Inhaberschuldverschreibung wird nach dem Finanzierungskonzept des Fonds zum Zwecke der teilweisen Fremdfinanzierung der Beteiligungen verkauft und der Erlös der Fondsgesellschaft zur Verfügung gestellt. Die Zahlungsverpflichtungen der Treugeber gegenüber dem Fremdkapitalgeber sollen mit Ansprüchen der Treugeber aus ihrer Fondsbeteiligung, wie Entnahmeansprüche, bedient werden. Der Kläger macht geltend, der Treuhänder sei seinen Aufklärungspflichten insbesondere in Bezug auf das mit der Inhaberschuldverschreibung verbundene Risiko nicht nachgekommen und begehrt Schadenersatz.

Nach Auffassung des Gerichts informieren die Verkaufsunterlagen tatsächlich nicht hinreichend über das Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen eventuell nicht vollständig aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen bezahlt werden können. Denn einerseits werde in den Verkaufsunterlagen ausgeführt, es seien keine weiteren Barmittel seitens der Anleger zur Beteiligungsfinanzierung erforderlich, während an anderer Stelle ein Hinweis auf das Risiko erfolge, dass der Anleger die Rückzahlung und den Zins aus der Inhaberschuldverschreibung erbringen müsse. Der Rechtsprechung des BGH folgend, haftet der Treuhänder nach den Ausführungen des OLG München schon als Vertragspartner des Treuhandvertrags für diese fehlerhaften bzw. widersprüchlichen Angaben in den Verkaufsunterlagen. Daher sind nach der Argumentation des Gerichts weitere Voraussetzungen nicht entscheidend. Entgegen dem Vortrag des Treuhandkommanditisten komme es insbesondere nicht darauf an, ob der Treuhänder eigene Anteile am Fonds hält, er Gründungskommanditist des Fonds ist oder ob er die Vermittler bzw. die mit dem Vertrieb betraute Gesellschaft beauftragt hat.

Darüber hinaus kann sich der Treuhandkommanditist nicht auf Regelungen des Treuhandvertrags berufen, wonach er das Beteiligungsangebot bzw. den Verkaufsprospekt nicht geprüft habe und namentlich die Anlageberatung nicht zu seinen vertraglichen Pflichten zähle. Denn nach Ansicht des OLG München sind derartige Freizeichnungsklauseln wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Anleger nach § 307 BGB nichtig, sofern wie hier die Verkaufsunterlagen widersprüchlich sind und der Treuhänder nicht ausschließlich Anlageinteressen verfolgt, sondern für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält.

Fazit

Das Urteil des OLG München knüpft an die vom BGH aufgestellten umfassenden und in den letzten Jahren immer weiter verschärften Aufklärungspflichten für Treuhandkommanditisten zur Gewährleistung eines hohen Anlegerschutzniveaus an. Der Verweis auf den Umstand, nicht Gründungskommanditist zu sein, rettet den Treuhänder in der Regel ebenso wenig wie der Nachweis, den Anlagevermittler nicht beauftragt zu haben.

Die beste Strategie in Anlegerschutzklagen wird für einen Treuhandkommanditisten daher nach wie vor die Verteidigung gegen die behaupteten Prospektfehler selbst darstellen. Da die Aufklärungspflichten bereits durch Abschluss des Treuhandvertrags begründet werden und ein Haftungsausschluss grundsätzlich nicht möglich ist, empfiehlt sich bereits im Vorfeld für jeden Treuhandkommanditisten eine sorgfältige Prüfung der Emissionsunterlagen.

Diese Prüfung darf sich nicht auf das Erkennen einzelner Regelwidrigkeiten beschränken, sondern muss das Gesamtbild erfassen, welches der Prospekt dem Anleger vermittelt. Eine klassische Treuhandgesellschaft, die sich selbst in der Vergangenheit eher als Administratorin verstanden hat, wird es zuweilen schwer haben, diesen umfassenden Prüfungsanforderungen ohne erfahrene Berater gerecht zu werden.

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