Gesetzesumwandlung des “Decreto Lavoro“: Alle Neuheiten in Italien

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​​​​​​veröffentlicht am 11. Juli 2023 | Lesedauer ca. 6 Minuten


Am 3. Juli 2023 wurde das Gesetz Nr. 85/2023 zur Gesetzesumwandlung des Dekrets Nr. 48/2023 (sog. „Decreto Lavoro“) im Amtsblatt veröffentlicht, welches dringende Maßnahmen für die soziale Eingliederung und den Beschäftigungszugang enthält. Einige Bestimmungen treten sofort in Kraft, während andere bekanntlich erst ab 2024 in Kraft treten.

 
  
Im Folgenden analysieren wir die wichtigsten Änderungen, die bei der Gesetzesumwandlung vorgenommen wurden.

“Assegno di Inclusione” (Art. 1 ff.)​

Die Einführung des eingeschränkten Bürgergelds („Assegno di Inclusione“), welches das „Reddito di Cittadinaza“ ab dem 1. Januar 2024 ersetzen wird, wurde bestätigt. Zu den neuen Begünstigten gehören, zusätzlich zu denen, die im ursprünglichen Text des „Decreto Lavoro“ vorgesehen waren, auch Personen, die in Pflege- und Hilfsprogrammen der von der öffentlichen Verwaltung zertifizierten, territorialen Sozial- und Gesundheitsdienste aufgenommen wurden. Darüber hinaus wurde vorgesehen, dass Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt auch für die Zwecke der Berechnung des wirtschaftlichen Einkommensindikators (sog. „ISEE“) immer eine separate Familieneinheit darstellen, um ihnen somit bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen den Erhalt des eingeschränkten Bürgergelds zu erleichtern.

Sicherheit am Arbeitsplatz (Art. 14)​

Von untergeordneter Bedeutung ist die Bestimmung des umgewandelten Artikels 14, der vorsieht, dass der Betriebsarzt bei der ärztlichen Vorsorgeuntersuchung oder in der Phase vor der Einstellung den Arbeitnehmer auffordern muss, eine Kopie der Gesundheits- und Risikokartei vorzulegen, die bei Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses ausgestellt wurde, mit der Verpflichtung, deren Inhalt für die Erstellung eines Eignungsgutachten zu prüfen. Das Umwandlungsgesetz legt jedoch fest, dass diese Verpflichtung nicht besteht, wenn die Kartei faktisch nicht verfügbar ist.

Befristete Arbeitsverträge und Arbeitskräfteüberlassung (Art. 24)

Eine weitere Änderung betrifft die Bestimmung über die nicht notwendige Angabe von rechtfertigenden Gründen („Akausalität“) bei der Verlängerung von befristeten Verträgen, wenn die Gesamtlaufzeit 12 Monate nicht überschreitet. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann während der ersten 12 Monate frei verlängert und erneuert werden und danach nur, wenn einer der in Art. 19 Abs. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 81/2015 genannten Gründe vorliegt.

In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass – unbeschadet der „Akausalität“ eines Vertrags mit einer Dauer von weniger als 12 Monaten – bei Verträgen mit einer Dauer zwischen 12 und 24 Monaten das Vorsehen einer Befristung nur gerechtfertigt sein kann: 
  • durch tarifvertraglich vorgesehene Erfordernisse;
  • in Ermangelung von Bestimmungen in den im Unternehmen angewandten Tarifverträgen, auf jeden Fall aber nur bis zum 30. April 2024, bei von den Parteien festgestellten technischen, organisatorischen oder produktionstechnischen Erfordernissen;
  • als Ersatz für andere Arbeitnehmer.

In Bezug auf unbefristet beschäftigte Leiharbeiter ist vorgesehen, dass Leiharbeiter, die im Rahmen eines Ausbildungsvertrags eingestellt werden, von der zahlenmäßigen 20-Prozent-Höchstgrenze ausgenommen sind.

Ebenfalls von der zahlenmäßigen Höchstgrenze ausgenommen sind unbefristete Arbeitskräfteüberlassungsverträge von Arbeitnehmern in „Mobilitätsverfahren“, Arbeitslosen, die seit mindestens sechs Monaten nichtlandwirtschaftliche Arbeitslosenunterstützung oder Kurzarbeitsentschädigung beziehen, sowie benachteiligte und stark benachteiligte Arbeitnehmer im Sinne der EU-Verordnung Nr. 651/2014.

Vereinfachungen der Informationspflichten („Transparenzdekret“) (Art. 26)​

Artikel 26 des „Decreto Lavoro“ wurde geändert, wodurch wiederum Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 152/1997 erneuert wurde: Der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe p) des Gesetzesdekrets genannte Fall wurde aus der Liste der Fälle herausgenommen, in denen es zulässig ist, die Informationspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer durch Verweis auf die gesetzlichen oder tarifvertraglichen (einschließlich betriebsvertraglichen) Regelungen zu erfüllen, welche die betreffenden Angelegenheiten regeln. 

Hiermit wurde die Diskrepanz beseitigt, dass für die Informationspflicht über „weitgehend oder vollständig unvorhersehbare organisatorische Maßnahmen außerhalb der regulären Arbeitszeit“ -im Gegensatz zu der in Art. 4 Abs. 3 der EU-Richtlinie Nr. 2019/1152 vorgesehenen Aufzählung von Informationen- auf die gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen zurückverwiesen wurde. Somit wird diese Informationspflicht weiterhin durch die Aushändigung des schriftlich verfassten Individualarbeitsvertrags oder einer Kopie der Mitteilung über die Begründung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer erfüllt.

Begünstigungen für die Beschäftigung von jungen Arbeitnehmern (Art. 27)​

Um der voraussichtlich steigenden Zahl von Anträgen in Bezug auf diese Begünstigung (in Höhe von 60 Prozent der sozialversicherungspflichtigen Bruttovergütung für einen Zeitraum von 12 Monaten bei unbefristeten Einstellungen von jungen NEETs unter 30 Jahren zwischen dem 1. Juni 2023 und dem 31. Dezember 2023) gerecht zu werden, sieht Artikel 27 Absatz 5-bis die Zuweisung neuer finanzieller Ressourcen für den Dreijahreszeitraum 2023-2026 vor.

Ausweitung von Smart-Working für „fragile“ Arbeitnehmer und Eltern von Kindern unter 14 Jahren (Art. 28-bis und 42)​

Unter den verschiedenen Neuerungen, die bei der Gesetzesumwandlung des „Decreto Lavoro“ eingeführt wurden, ist vor allem die Verlängerung des Rechts auf Smart-Working bis zum 30. September 2023 für öffentliche und private Angestellte zu nennen, die sich in einem gemäß dem Ministerialdekret vom 4. Februar 2022 festgestellten „Fragilitätszustand“ befinden. Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass sie ihre Arbeit in der Smart-Working Modalität verrichten können, auch indem sie mit einer anderen Aufgabe betraut werden, die in dieselbe Kategorie oder denselben Bereich der Einstufung fällt (wie im geltenden nationalen Tarifvertrag definiert), ohne dass es zu einer Differenzierung bei der Vergütung kommt.

Darüber hinaus ist eine weitere Verlängerung bis zum 31. Dezember 2023 für Beschäftigte im Privatsektor mit mindestens einem Kind unter 14 Jahren vorgesehen, sofern es keinen anderen Elternteil im Haushalt gibt, der Empfänger von Einkommensunterstützungsinstrumenten infolge der Aussetzung oder Beendigung der Arbeit ist oder der nicht erwerbstätig ist. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Smart-Working für die letztgenannten Arbeitnehmer hängt jedoch von der Vereinbarkeit mit den Charakteristiken der Arbeitsleistung ab.

Darüber hinaus können unter den oben genannten Bedingungen auch Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Alters oder ihres Risikos aufgrund von Immundepressionen oder onkologischen Erkrankungen oder Komorbiditäten als stärker COVID-19-gefährdet eingestuft werden, auf der Grundlage von BEuroteilungen – die vom (sofern vorhandenen) Betriebsarzt entsprechend bescheinigt werden – von der Verlängerung bis zum 31. Dezember profitieren.

Gelegenheitsarbeit (Art. 37)

Weiter sind die Vorschriften über Gelegenheitsarbeit in den Bereichen Kongresse, Messen, Veranstaltungen, Bäder und Vergnügungsparks geändert worden. Insbesondere gilt für die in diesen Sektoren tätigen Nutzer:
  • Die jährliche Höchstgrenze für die von jedem Subjekt geschuldeten Vergütungen für die Gesamtzahl der von ihr in Anspruch genommenen Gelegenheitsarbeiter wurde von EURO 10.000 auf EURO 15.000 angehoben;
  • Personen, die bis zu 25 unbefristete unselbstständige Arbeitnehmer beschäftigen, können die Gelegenheitsarbeit in Anspruch nehmen.

Tourismus-Bonus (Art. 39-bis)​

Mit dem Umwandlungsgesetz wurde Artikel 39-bis eingeführt, durch die Arbeitnehmer im Tourismussektor für den Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis zum 21. September 2023 eine besondere, nicht zur Einkommensbildung beitragende Zulage in Höhe von 15 Prozent des Bruttolohns für Nachtarbeit und Überstunden an Feiertagen gewährt wird. 

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft mit einem Arbeitseinkommen, das im Steuerjahr 2022 EURO 40.000 nicht überstiegen hat. Der Sonderzuschlag wird vom Steuereinbehaltsbeauftragten auf Antrag des Arbeitnehmers gewährt, der die Höhe des im Jahr 2022 erzielten Arbeitseinkommens schriftlich bescheinigen muss.
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