Kleinreparatur in der Gewerbemiete ohne Einzelwertobergrenze wirksam

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​LG Darmstadt, Urteil vom 27.07.2017, Az.: V6 S 373/16


Eine Kleinreparaturklausel in einem gewerblichen Pachtvertrag ist auch dann wirksam, wenn sie keine Wertobergrenze für die einzelne Reparatur enthält.
 

Die Verpächterin einer Gaststätte verlangt von der Pächterin die Zahlung von Kosten für Reparaturen an der Heizungsanlage. Die monatliche Pacht beträgt EUR 1.500 zuzüglich EUR 500 für die Wirtswohnung. Die Verpächterin ließ 2015 mehrere Reparaturen an der Heizungsanlage durchführen, deren Kosten von insgesamt 721 Euro sie von der Pächterin ersetzt verlangt. Die Pächterin hält die Kleinreparaturklausel im Pachtvertrag für unwirksam, weil sie keine ausdrückliche Kostenobergrenze für die einzelne Reparatur enthält.
 

Die Pächterin muss nach Einschätzung des LG Darmstadt die Reparaturkosten auf Grundlage der Kleinreparaturklausel erstatten. Die Wirksamkeit der Klausel scheitere nicht daran, dass für die einzelne Reparatur keine Obergrenze genannt werde, bis zu der die Pächterin die Reparaturkosten zu übernehmen hat. Eine solche Obergrenze ist lediglich bei Mietverträgen über Wohnraum Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kleinreparaturklausel. Die für den Zeitraum von einem Jahr festgesetzte Grenze von maximal einer Monatspacht ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.
 

Fazit:

Das Gericht hat zur höchstrichterlichen Klärung dieser Frage die Revision zum BGH zugelassen. Durch das Urteil ist daher hinsichtlich der wertmäßigen Begrenzung von Kleinreparaturklauseln in Gewerberaummietverträgen noch nicht das letzte Wort gesprochen. Gleichwohl zeichnet sich eine Tendenz ab, die durch die Rechtsprechung aufgegriffen werden könnte.

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