Nochmal Eigenbedarf – diesmal der BGH

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​BGH, Urteil vom 14.12.2016, Az.: VIII ZR 232/15

In einem vielbeachteten Urteil bestätigt der BGH seine Rechtsprechung zur Eigenbedarfskündigung und erweitert diese. Zukünftig stehen Mietern nur Ansprüche auf Schadensersatz zu, wenn der Vermieter die Eigenbedarfskündigung nicht mit dem Angebot einer Ersatzwohnung verbindet.
 

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Gesellschafter der GbR, die die Wohnung vermietet, Eigenbedarf für seine Tochter und deren Familie angemeldet und 2013 die Kündigung ausgesprochen. Die Mieter wehrten sich dagegen und bekamen vor dem LG München I Recht – entgegen der eigentlich schon geänderten Rechtsprechung des BGH. Daher entschied das höchste deutsche Zivilgericht erneut und erweiterte sogar noch die Rechtsprechung, indem es das Angebot einer Ersatzwohnung nur noch als vertragliche Nebenpflicht im Rahmen der Kündigung einordnet (§ 241 Abs.2 BGB).
 

Fazit:

Trotz dieser Entscheidung kann es teuer werden, wenn die Kündigung nicht richtig erfolgt – die Schadensersatzansprüche der Mieter können beträchtlich sein.

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