Bewertungsmaßstäbe der Mietminderung wegen Verstoß gegen Konkurrenzschutz

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OLG Hamm, Urteil vom 17.09.2015, Az.: I-18 U 19/15

Das OLG Hamm entschied kürzlich zu der Frage der Bewertungsmaßstäbe einer Mietminderung für den Fall, dass der Vermieter gegen seine Konkurrenzschutzpflicht verstoßen hat.
  

Seit der Entscheidung des BGH vom 10.10.2012, Az.: XII ZR 117/10, wurde höchstrichterlich festgehalten, dass eine Verletzung der Pflicht zur Einhaltung des Konkurrenzschutzes zu einem Mangel der Mietsache führt. Dies soll laut BGH sowohl für den ausdrücklich vereinbarten als auch für den sog. vertragsimmanenten Konkurrenzschutz gelten. Das OLG Hamm äußerte sich nun zu der interessanten Folgefrage der Bewertungsmaßstäbe der Mietminderung in der Weise, dass jeweils eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu treffen ist. Abwägungskriterien dafür sind zum einen die konkrete Ausgestaltung des Betriebes des konkurrierenden Mieters, zum anderen der in dem anderen Mietvertrag vereinbarte Mietzweck.
 

Fazit:

Die vorgestellte Entscheidung ruft treffend in Erinnerung, dass eine Verletzung der Konkurrenzschutzpflicht ein Minderungsrecht des Mieters begründet. Vermieter sollten beachten, dass insbesondere Kündigungen oder Modifikationen „konkurrierender” Mietverhältnisse je nach Ausgestaltung des Vertrags nicht unverzüglich erfolgen können. In der Folge könnte ein langfristiges Minderungsrecht des belasteten Mieters bestehen. Dies kann u.U. erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für den Vermieter haben. Aus diesem Grund sollte bereits im Vorfeld des Abschlusses von Mietverträgen sorgfältig auf die Einhaltung des Konkurrenzschutzes geachtet werden.

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