Vermieter kann auch wegen vor Insolvenzantragstellung fälliger Miete fristlos kündigen

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BGH, Urteil vom 17.06.2015 – Az.: VIII ZR 19/14

Der Bundesgerichtshof hat in einem weiteren aktuell entschiedenen Fall entschieden, dass ein Vermieter dem in der Verbraucherinsolvenz befindlichen Mieter außerordentlich wegen Zahlungsverzugs nach der „Freigabe” des Mietverhältnisses seitens des Insolvenzverwalters / Treuhänders (§ 109 Abs. 1 Satz 2 InsO) kündigen kann, wenn die Miete bereits vor der Insolvenzantragstellung fällig wurde.
 
Nach Ansicht des Gerichts ist die Kündigungssperre des § 112 Nr. 1 InsO, die den Mieter weitgehend vor Kündigungen wegen Mietrückständen aus der Zeit vor der Antragstellung schützt, mit Wirksamwerden der Enthaftungserklärung (auch Freigabeerklärung genannt) nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO entfallen. Damit ist eine außerordentliche Kündigung auch auf Mietrückstände zu stützen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen sind.
 

Fazit:

Das Urteil überrascht zunächst im Hinblick auf die Regelung des § 112 InsO, ist aber konsequent. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass der Kündigungsschutz des § 112 InsO die Masse schützen soll, nicht den Schuldner

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