Kurzinformationen im Überblick

PrintMailRate-it

IASB veröffentlicht Entwurf zu Jährlichen Verbesserungen (2015-2017)

Am 12. Januar 2017 hat der IASB einen Entwurf zu den Jährlichen Verbesserungen an den IFRS (2015-2017) veröffentlicht. Wie üblich werden hiermit grundsätzlich notwendige, aber nicht dringliche Änderungen an den IFRS adressiert, die kein Bestandteil eines gegenwärtigen Überarbeitungsprojekts sind.
Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen insgesamt drei Standards:
  • IAS 12: Klarstellung hinsichtlich der Anwendung von Paragraph 52B auf sämtliche ertragsteuerlichen Auswirkungen von Dividenden durch dessen Umgliederung.
  • IAS 23: Klarstellung zur Bestimmung von Fremdkapitalkosten bei Fertigstellung eines zuvor noch nicht für die beabsichtigte Nutzung oder Veräußerung verfügbaren Vermögenswerts.
  • IAS 28: Klarstellungen, in welchen Fällen im Zusammenhang mit langfristigen Beteiligungen an assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures die Wertminderungsvorschriften nach IAS 28 oder IFRS 9 anzuwenden sind.


Während für die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 12 und IAS 23 keine möglichen Zeitpunkte des Inkrafttretens angeführt werden, wird für die Änderungen an IAS 28 eine erstmalige Anwendung für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2018 avisiert. Auf diese Weise soll eine Übereinstimmung mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 erzielt werden.

 

Stellungnahmen zum Entwurf sind in elektronischer Form bis zum 12. April 2017 auf der Internetseite des IASB möglich.

 

IASB veröffentlicht IFRIC 22 betreffend IAS 21

Am 8. Dezember 2016 hat der IASB IFRIC 22 betreffend IAS 21 veröffentlicht. Hintergrund ist, dass das IFRS Interpretations Committee in der Praxis Abweichungen in Bezug auf den verwendeten Wechselkurs bei der Bilanzierung von Geschäftsvorfällen in fremder Währung nach IAS 21 „Auswirkungen Wechselkursänderungen” in Fällen festgestellt hat, in denen eine Gegenleistung erhalten und gezahlt wird, bevor der zugehörige Vermögenswert, der Aufwand oder der Ertrag erfasst werden. Daher hat sich das Committee entschlossen, eine Interpretation zu entwickeln.
Die neue Interpretation stellt klar, dass zur Bestimmung des Wechselkurses, der bei der erstmaligen Erfassung des Vermögenswerts, Aufwands oder Ertrags verwendet wird, derjenige Zeitpunkt zugrunde zu legen ist, zu dem ein Unternehmen den aus der Vorauszahlung entstehenden nichtmonetären Vermögenswert oder die nichtmonetäre Schuld erstmalig ansetzt. Wenn es im Voraus mehrere Zahlungen oder Zahlungseingänge gibt, wird ein Transaktionszeitpunkt für jede Zahlung und jeden Zahlungseingang bestimmt.
Die Interpretation gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.


IASB veröffentlicht Änderungen an IAS 40

Am 8. Dezember 2016 hat der IASB „Übertragungen von als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien (Änderungen an IAS 40)” veröffentlicht. Die Änderung ist das Ergebnis einer Anfrage an das IFRS Interpretations Committee mit der Bitte um Klarstellung der Leitlinien zur Übertragung in den oder aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien gem. IAS 40.57.
Die Änderung stellt klar, dass eine solche Übertragung nur zulässig ist, wenn die erfolgte Nutzungsänderung nachgewiesen werden kann. Die Nutzungsänderung bestimmt sich dabei nach der Erfüllung oder Nichterfüllung der Definition einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie. Eine Änderung der Absichten der Unternehmensleitung in Bezug auf die Immobiliennutzung ist für sich genommen kein Beleg. Zusätzlich wird bekräftigt, dass die in IAS 40.57(a)-(d) angeführte Liste an Beispielen, die als Nachweis einer Nutzungsänderung dienen, nicht abschließend ist.
Diese Änderung ist ab dem 1. Januar 2018 verpflichtend anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

 

IASB veröffentlicht Jährliche Verbesserungen an den IFRS (2014-2016)

Am 8. Dezember 2016 hat der IASB den Änderungsstandard Jährliche Verbesserungen an den IFRS (2014-2016) veröffentlicht. Die vorgesehenen Änderungen im Rahmen des Zyklus 2014-2016 umfassen drei Standards und betreffen im Einzelnen:
  • IFRS 1: Streichung der kurzfristigen Befreiungen für erstmalige Anwender (Paragraphen E3-E7), da diese ihren beabsichtigten Zweck erfüllt haben.
  • IFRS 12: Klarstellung hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Standards (mit Ausnahme der Paragraphen B10-B16) in Bezug auf Beteiligungen, die zu Veräußerungs- bzw. Ausschüttungszwecken gehalten werden oder als aufgegebene Geschäftsbereiche gem. IFRS 5 eingestuft wurden.
  • IAS 28: Klarstellung, dass das Wahlrecht zur erfolgswirksamen Fair Value-Bewertung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen bei Anwendern, denen diese Option zusteht (z.B. Venture-Capital-Gesellschaften), für jede Beteiligung neu ausgeübt werden kann (Investment on Investment basis).

 

Die Änderung von IFRS 12 ist bereits ab dem 1. Januar 2017, die übrigen Änderungen sind ab dem 1. Januar 2018 verpflichtend anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
 

Prüfungsschwerpunkte der DPR für 2017

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat folgende Prüfungsschwerpunkte für 2017 angekündigt:

  1. Präsentation der finanziellen Messgrößen (financial performance);
  2. Finanzinstrumente: Unterscheidung zwischen Eigenkapitalinstrumenten und finanziellen Verbindlichkeiten;
  3. Anhangangaben zu den Auswirkungen neuer Standards auf den IFRS-Konzernabschluss;
  4. Anteile an anderen Unternehmen;
  5. Werthaltigkeitstest von Sachanlagevermögen.
Die ersten drei Themen entsprechen den durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) auf europäischer Ebene gesetzten Prüfungsschwerpunkten.

 

Die Schwerpunkte bei den Anteilen an anderen Unternehmen (IAS 28, IFRS 3, IFRS 10, IFRS 11) liegen auf
  • der Beurteilung von Ermessensentscheidungen bei „atypischen” Fällen (z.B. Konsolidierung trotz fehlender Stimmrechtsmehrheit) und der Vollständigkeit der zugehörigen Anhangangaben nach IFRS 12 und IAS 24;
  • den Änderungen bei Beherrschung eines Beteiligungsunternehmens (z.B. Bestimmung des Erst- oder Entkonsolidierungszeitpunkts);
  • der Beurteilung der quantitativen und qualitativen Wesentlichkeit bei nicht konsolidierten Tochterunternehmen.
            
Die Schwerpunkte im Bezug auf Werthaltigkeitstests des Sachanlagevermögens (IAS 36) sind
  • Durchführung eines Werthaltigkeitstests, soweit Wertminderungsindikatoren vorliegen;
  • Plausibilität der Annahmen zur Ermittlung des erzielbaren Betrags für zahlungsmittelgenerierende Einheiten (ZGE);
  • Einbeziehung von Schulden bei der Ermittlung des Nutzungswerts und Buchwerts von ZGE;
  • Nachweis der Wertuntergrenze und Prüfung des Erfordernisses zusätzlicher Anhangangaben bei nicht vollständiger Erfassung der rechnerischen Wertminderung einer wesentlichen ZGE.

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Christian Landgraf

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, CPA (U.S.)

Partner

+49 911 9193 2523

Anfrage senden

Contact Person Picture

Thomas Rattler

Diplom-Betriebswirt (FH), CPA, Wirtschaftsprüfer

Partner

+49 911 9193 2524

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu