Änderungen für das Abschlussjahr 2015 und später

PrintMailRate-it

Überblick über die von der EU neu übernommenen sowie geänderten Standards und Interpretationen

​Standard

​Titel

​Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab
IAS 19​Leistungsorientierte Pläne: Arbeitnehmerbeiträge​01.02.2015
IAS 1​Initiative zur Verbesserung von Angabepflichten (sog. „Disclosure Initiative”)01.01.2016​(*)​
IAS 16, IAS 38​Klarstellung zulässiger Abschreibungsmethoden​01.01.2016(*)​
IAS 16, IAS 41​ Produzierende biologische Vermögenswerte01.01.2016(*)​
​IAS 27​Einzelabschlüsse (Equity Methode)01.01.2016(*)​
​IFRS 11​Erwerb von Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit​01.01.2016(*)​
IFRIC 21​Abgaben17.06.2014​​
​Diverse​​Jährliche Verbesserungen (2010-2012)01.02.2015​
​Diverse​​Jährliche Verbesserungen (2011-2013)01.01.2015​
Diverse​Jährliche Verbesserungen (2012-2014) 01.01.2016​(*)​
 (*) Eine vorzeitige Anwendung für Abschlüsse zum 31.12.2015 ist zulässig.  
   

Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen 

Standard: IAS 19

Titel: Leistungsorientierte Pläne: Arbeitnehmerbeiträge

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.02.2015

Die Änderungen an IAS 19 sehen für Unternehmen eine Erleichterung bei der Erfassung von Beiträgen von Arbeitnehmern oder Dritten zu einem Pensionsplan vor. Infolge der Änderung des IAS 19.93 ist es den Unternehmen gestattet, Beiträge von Arbeitnehmern oder Dritten in der Periode als Reduktion des laufenden Dienstzeitaufwands zu erfassen, in der die zugehörige Arbeitsleistung erbracht wurde, sofern die Beiträge unabhängig von der Anzahl der Dienstjahre ist. Darüber hinaus werden in IAS 19.93 und IAS 19.94 sprachliche Klarstellungen vorgenommen.

Die Änderungen sind erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Februar 2015 beginnen, anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig, wobei entsprechende Angaben erforderlich sind. Im Einklang mit IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler sind die Änderungen rückwirkend anzuwenden.

Standard: IAS 1

Titel: Initiative zur Verbesserung von Angabepflichten (sog. „Disclosure Initiative”)

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2016

Der IASB hat im Dezember 2014 im Rahmen seiner Initiative zur Verbesserung von Angabepflichten Änderungen an IAS 1 veröffentlicht. Die Änderungen umfassen insbesondere die folgenden Punkte:
  • Wesentlichkeit: Klarstellung, dass Angaben nur bei wesentlicher Bedeutung verpflichtend zu machen sind. Dies gilt auch, wenn in einem Standard eine gewisse Angabe vorgeschrieben ist.
  • Darstellung von Vermögenslage und Gesamtergebnis: Klarstellung und Erläuterung zur Aggregation und Disaggregation in den Abschlussbestandteilen im Hinblick auf das Kriterium der Relevanz sowie Klarstellung der Darstellung von Anteilen am Sonstigen Ergebnis at equity bewerteter Unternehmen in der Gesamtergebnisrechnung.
  • Struktur des Anhangs: Streichung der Vorgabe der festen Reihenfolge der Angaben für eine Berücksichtigung unternehmensindividueller Gegebenheiten zur Erhöhung der Verständlichkeit und Vergleichbarkeit des Anhangs.


Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.


Standard: IAS 16, IAS 38

Titel: Klarstellung zulässiger Abschreibungsmethoden

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2016

Der IASB stellt mit den Änderungen an IAS 16 und IAS 38 klar, dass eine Abschreibung, die auf zukünftigen Umsatzerlösen i.S.v. IAS 16 basiert, nicht als sachgerecht klassifiziert werden kann. Ein solches Vorgehen berücksichtigt nach Ansicht des Board lediglich die Entstehung nicht aber den Verbrauch des erwarteten wirtschaftlichen Nutzens. Diese Bestimmung wurde als widerlegbare Vermutung in IAS 38 übernommen. Nur in Ausnahmefällen, die im Standard beschrieben sind, kann diese Annahme widerlegt werden. Außerdem wurde ein künftig erwarteter Preisrückgang sowohl für Vermögenswerte nach IAS 16 als auch IAS 38 als möglicher Indikator für einen erhöhten wirtschaftlichen Nutzenverbrauch der betroffenen Vermögenswerte bestimmt. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Dezember 2016 beginnen, anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Standard: IAS 16, IAS 41

Titel: Produzierende biologischer Vermögenswerte

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2016

Im Juni 2014 veröffentlichte der IASB Änderungen an IAS 16 und IAS 41, wonach produzierende Pflanzen künftig in den Anwendungsbereich von IAS 16 fallen, wenn
  • sie allein der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen,
  • sich ihre Nutzungsdauer über mehr als eine Periode erstreckt und
  • es unwahrscheinlich ist, dass sie selbst veräußert oder als landwirtschaftliches Erzeugnis verbraucht werden.


Produkte, die wiederum auf fruchttragenden Pflanzen wachsen, sind dagegen weiterhin nach IAS 41 zum Fair Value anzusetzen. Zuwendungen der öffentlichen Hand, die einer fruchttragenden Pflanze zuzuordnen sind, werden nunmehr nach IAS 20 bilanziert.

Die Änderungen sind rückwirkend für Geschäftsjahre, die am oder nach 1. Dezember 2016 beginnen, anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.


Standard: IAS 27

Titel: Einzelabschlüsse (Equity Methode)

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2016

Mit der im August 2014 veröffentlichten Änderung an IAS 27 können Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen im Einzelabschluss eines Investors wieder nach der Equity-Methode bilanziert werden. Dieses Wahlrecht wurde bei der Überarbeitung von IAS 27 im Jahr 2003 gestrichen und auch in IAS 27 (2011) übernommen. Für jede der Beteiligungsformen besteht nun wieder die Möglichkeit zwischen folgenden Methoden zu wählen:
  • Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten,
  • Bilanzierung in Übereinstimmung mit IAS 39 (bzw. IFRS 9),
  • Bilanzierung nach der Equity Methode gemäß IAS 28.


Die Änderungen sind retrospektiv für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Dezember 2016 beginnen, anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Standard: IFRS 11

Titel: Erwerb von Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2016

Der IASB hat im Mai 2014 Änderungen zur bilanziellen Berücksichtigung des Erwerbs von Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit (Joint Operation), die einen Geschäftsbetrieb i.S.v. IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse darstellen, veröffentlicht. Von nun an werden derartige Erst- und Hinzuerwerbe in Einklang mit IFRS 3 und anderen relevanten Standards bilanziert, sofern die Regelungen nicht in Konflikt mit denen des IFRS 11 stehen. Die Standardänderungen stellen klar, dass für bereits im Besitz befindliche Anteile an gemeinschaftlichen Tätigkeiten im Fall des Erwerbs neuer Anteile im Gegensatz zu diesen keine Neubewertung vorzunehmen ist. Zusätzlich müssen ein aus dem erstmaligen Ansatz von Vermögenswerten und Schulden gegebenenfalls entstehender Geschäfts- oder Firmenwert sowie latente Steuern in der Bilanz angesetzt werden. Die mit der Transaktion einhergehenden Kosten sind ergebniswirksam zu erfassen.

Die Änderungen sind jedoch nicht anzuwenden, wenn das erwerbende Unternehmen sowie weitere am Erwerb beteiligte Parteien unter der gemeinsamen Beherrschung des gleichen obersten beherrschenden Unternehmens stehen (Common Control). Die Änderungen sind prospektiv für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Dezember 2016 beginnen, anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.
 

Standard: IFRIC 21

Titel: Abgaben

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 17.06.2014

Die im Mai 2013 veröffentlichte Interpretation bietet Leitlinien dazu, wann eine Schuld für eine Abgabe anzusetzen ist, die von einer Regierung auferlegt wird. Die Interpretation gilt sowohl für Abgaben, die nach IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen bilanziert werden, als auch für die Bilanzierung entsprechender Verbindlichkeiten, bei denen Zeitpunkt und Betrag bekannt sind. Nicht im Anwendungsbereich der Interpretation sind Ertragsteuern im Sinne des IAS 12. Die Interpretation ist in der EU verpflichtend anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 17. Juni 2014 beginnen.

Standard: Diverse

Titel: Jährliche Verbesserungen (2010-2012)

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.02.2015

Im Rahmen der Jährlichen Verbesserungen an den IFRS (2010-2012) wurde eine Vielzahl kleinerer Änderungen vorgenommen, die im Folgenden überblicksartig vorgestellt werden:
  • IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen
    Die geringfügigen Änderungen an IFRS 2 stellen die Definitionen zu „Ausübungsbedingungen” und „Marktbedingungen” klar und fügen Definitionen für „Leistungs-” sowie „Dienstbedingung” hinzu, die bislang Teil der Definition von „Ausübungsbedingungen” waren.
  • IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse
    Klarstellung, dass bedingte Gegenleistungen, die als Vermögenswert oder Schuld klassifiziert werden, an jedem Berichtsstichtag zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind.
  • IFRS 8 Geschäftssegmente
    Die Klarstellung an IFRS 8 beinhalten u.a., dass ein Unternehmen Ermessensentscheidungen anzugeben hat, die von der Unternehmensleitung bei Anwendung der Zusammenfassungskriterien auf Geschäftssegmente getroffen wurden. Außerdem erfolgt eine Klarstellung darüber, dass ein Unternehmen nur dann die Summe der zu berichtenden Vermögenswerte auf die Vermögenswerte des Unternehmens überleiten muss, wenn die Vermögenswerte des Segments regelmäßig berichtet werden.
  • IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts
    Durch eine geringfügige Änderung der basis for conclusions von IFRS 13 wird klargestellt, dass die Veröffentlichung des Standards sowie die Änderung von IFRS 9 und IAS 39 nicht die Möglichkeit abgeschafft haben, kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten ohne festgelegten Zinssatz ohne Abzinsung zum Rechnungsbetrag zu bewerten, sofern die Auswirkung einer unterlassenen Abzinsung unwesentlich sind.
  • IAS 16 Sachanlagen und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte
    Klarstellung, wie bei Anwendung des Neubewertungsmodells die kumulierten Abschreibungen einer Sachanlage bzw. eines immateriellen Vermögenswertes zum Bewertungszeitpunkt zu ermitteln sind.
  • IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen
    Klarstellung, dass ein Unternehmen, das Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensführung für die Berichtseinheit oder das Mutterunternehmen der Berichtseinheit erbringt, ein nahestehendes Unternehmen der Berichtseinheit ist.


Die Änderungen sind in der EU für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Februar 2015 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist jedoch zulässig, sodass Unternehmen in der EU auch auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des IASB (1. Juli 2014) abstellen können.

Standard: Diverse

Titel: Jährliche Verbesserungen (2011-2013)

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2015

Im Rahmen der Jährlichen Verbesserungen an den IFRS (2011-2013) wurde eine Vielzahl kleinerer Änderungen vorgenommen, die im Folgenden überblicksartig vorgestellt werden:
  • IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS
    Durch eine geringfügige Änderung der basis for conclusions von IFRS 1 wird die Bedeutung des Zeitpunkts des Inkrafttretens für die erstmalige IFRS-Anwendung klargestellt. Sofern zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS von einem Standard eine derzeit geltende und eine erst künftig verpflichtende, jedoch vorzeitig anwendbare, Version veröffentlicht sind, besteht ein Wahlrecht in der Anwendung der Versionen. Die gewählte Fassung ist dann, vorbehaltlich abweichender Regelungen in IFRS 1, zwingend auf alle im Abschluss dargestellten Perioden anzuwenden.
  • IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse
    Klarstellung, dass die Bilanzierung der Gründung sämtlicher gemeinsamer Vereinbarungen im Abschluss der gemeinsamen Vereinbarung selbst vom Anwendungsbereich des IFRS 3 ausgeschlossen ist.
  • IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts
    Klarstellung, dass sich die Ausnahme für Portfolien gemäß IFRS 13.48 auf sämtliche Verträge im Anwendungsbereich von IAS 39 Finanzinstrumente Ansatz und Bewertung oder IFRS 9 Finanzinstrumente bezieht. Dies gilt unabhängig davon, ob sie die Definition eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit erfüllen.
  • IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
    Klarstellung, dass der Anwendungsbereich des Standards unabhängig von dem des IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse ist und diese sich folglich nicht gegenseitig ausschließen. Demnach ist jede Anschaffung von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien auf Basis der Kriterien von IFRS 3 dahingehend zu überprüfen, ob es sich um die Anschaffung eines einzelnen Vermögenswerts, einer Gruppe von Vermögenswerten oder eines Geschäftsbetriebs im Sinne des IFRS 3 handelt.


Die Änderungen sind in der EU für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen, verpflichtend anzuwenden.

Standard: Diverse

Titel: Jährliche Verbesserungen (2012-2014)

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2016

Im Rahmen der Jährlichen Verbesserungen an den IFRS (2012-2014) wurde eine Vielzahl kleinerer Änderungen vorgenommen, die im Folgenden überblicksartig vorgestellt werden:
  • IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche
    Im Rahmen der geringfügigen Änderungen von IFRS 5 wurden für Fälle, in denen ein Unternehmen einen Vermögenswert aus der Kategorie zur Veräußerung gehalten in die Kategorie zu Ausschüttungszwecken gehalten umklassifiziert und vice versa sowie für Fälle, in denen die Bilanzierung als zu Ausschüttungszwecken gehalten beendet wird, gesonderte Leitlinien aufgenommen.
  • IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben
    Klarstellung, ob ein Verwaltungsvertrag ein fortgesetztes Engagement in Bezug auf einen übertragenen Vermögenswert darstellt. Des Weiteren wird die Anwendbarkeit der Änderungen an IFRS 7 in Bezug auf Angaben zur Saldierung auf zusammengefasste Zwischenberichte klargestellt.
  • IFRS 19 Leistungen an Arbeitnehmer     
    Klarstellung, dass die hochwertigen Unternehmensanleihen, die bei der Ermittlung des Abzinsungssatzes für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verwendet werden, in der gleichen Währung denominiert sein sollten wie die zu leistenden Zahlungen. Daraus folgt, dass die Markttiefe für hochwertige Unternehmensanleihen auf Währungsebene beurteilt werden sollte.
  • IAS 34 Zwischenberichterstattung
    Klarstellung der Bedeutung von 'an anderer Stelle im Zwischenbericht'. Außerdem Aufnahme einer Vorschrift, wonach ein Verweis auf diese andere Stelle zu erfolgen hat, wenn diese nicht innerhalb des Hauptteils des Berichts liegt.


Die Änderungen sind in der EU für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Leasinggeber wird sich dagegen im Vergleich zu IAS 17 im Wesentlichen nicht ändern.

 

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Christian Landgraf

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, CPA (U.S.)

Partner

+49 911 9193 2523

Anfrage senden

Contact Person Picture

Thomas Rattler

Diplom-Betriebswirt (FH), CPA, Wirtschaftsprüfer

Partner

+49 911 9193 2524

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu