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IDW Verlautbarung zur Anwendung von IFRS 13

Der HFA des IDW hat am 06.12.2013 in seiner 234. Sitzung die Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Ermittlung des Fair Value nach IFRS 13 (IDW RS HFA 47) verabschiedet. Die Verlautbarung befasst sich unter anderem mit:
 
  • der Definition des Fair Value,
  • dem Unterschied zwischen Fair Value und Transaktionspreis,
  • der Bestimmung des relevanten Marktes und
  • der Auswahl geeigneter Bewertungsverfahren.
     

Definition des Fair Value

Der Fair Value wird als der Preis definiert, der zwischen Marktteilnehmern bei der Veräußerung eines Vermö-genswerts oder bei der Übertragung einer Verbindlichkeit im Rahmen einer gewöhnlichen (nicht erzwungenen) Transkation am Bewertungsstichtag erhalten oder gezahlt würde.
 

Unterschied zwischen Fair Value und Transaktionspreis

Obwohl der IFRS 13 davon ausgeht, dass der Entry-Price einer Transaktion häufig dem Fair Value-Preis entspricht, müssen sich diese nicht zwangsläufig entsprechen. So nennt der Standard Indizien für mögliche Unterschiede zwischen Transaktionspreis und Fair Value:
 
  • Transaktionen mit nahestehenden Personen,
  • Zwangstransaktionen,
  • Abweichungen zwischen Transaktions- und Bewertungsobjekt,
  • die Verwendung eines abweichenden Marktes.
     
Gem. der IDW Verlautbarung kommen ferner auch Geld-Brief-Spannen als Anhaltspunkt für einen vom Fair Value abweichenden Transaktionspreis in Betracht.
 

Bestimmung des relevanten Marktes

Ein Markt kommt nur dann für die Fair Value-Bewertung infrage, wenn der Bilanzierende auch Marktzugang hat. Sollte der Bilanzierende Zugang zu mehreren Märkten haben, ist bei der Fair Value-Ermittlung ohne Berücksichtigung bestehender Verwertungsabsichten primär auf den Hauptmarkt abzustellen. Lässt sich kein Hauptmarkt feststellen, so ist der vorteilhafteste Markt für die Ermittlung heranzuziehen. Der IFRS 13 enthält im Rahmen der Feststellung des relevanten Marktes dahingehend eine Erleichterung, als dass beim Fehlen von gegenteiligen Hinweisen davon ausgegangen werden kann, dass der normalerweise vom Bilanzierenden genutzte Markt dem relevanten Markt entspricht. Außerdem ist es gem. IDW RS HFA 47 bei Zwischenabschlüssen zulässig, auf den relevanten Markt des letzen Geschäftsjahres abzustellen, sofern keine Hinweise für eine nachhaltige Änderung vorliegen.
 

Auswahl geeigneter Bewertungsverfahren

Im Rahmen der Fair Value-Ermittlung dürfen lediglich solche Bewertungsverfahren verwendet werden, die hinsichtlich der Umstände des Einzelfalles angemessen sind und für die ausreichende Daten zur Verfügung stehen. Hierbei müssen möglichst viele (relevante) beobachtbare und möglichst wenige nicht beobachtbare Inputfaktoren verwendet werden. Nach IFRS 13 kommen drei Bewertungsverfahren in Betracht: 
 
  • Marktpreisorientierte Verfahren (Market Approach) verwenden Marktpreise für das Bewertungsobjekt oder nutzen Marktpreise für ähnliche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten (Analogiemethode). 
  • Kapitalwertorientierte Verfahren (Income Approach) verwenden den Barwert künftiger Zahlungen während der wirtschaftlichen Nutzungsdauer (Discounted Cash Flow-Methoden).
  • Kostenorientierte Verfahren (Cost Approach) verwenden die Wiederbeschaffungskosten, die zur Substitution der Leistungskapazität eines Vermögenswerts erforderlich wären. Folglich ist dieses Verfahren für Verbindlichkeiten nicht anwendbar.
     
Nach IDW RS HFA 47 ist in einigen Fällen die gleichzeitige Anwendung mehrerer Bewertungsverfahren sachgerecht, so dass der Fair Value nicht generell unter Verwendung eines einzelnen Bewertungsverfahrens ermittelt werden muss.
 

Änderungsvorschläge zum IAS 1 Darstellung des Abschlusses veröffentlicht

Im Rahmen der Initiative zur Verbesserung von Angabepflichten (sog. „Disclosure Initiative”) hat der IASB mit dem Entwurf ED/2014/1 kleinere Anpassungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses vorgeschlagen. Die Änderungsvorschläge umfassen einige Klarstellungen bezüglich des Wesentlichkeitsgrundsatzes, der Untergliederung von Abschlussposten in der Bilanz und der Gesamtergebnisrechnung sowie der Vorgaben zur Struktur und Reihenfolge von Anhangangaben. Der IASB schlägt außerdem zusätzliche Anforderungen zur Darstellung von Zwischensummen vor und stellt die Aufhebung der Vorgaben und Beispiele in IAS 1 hinsichtlich der Identifizierung maßgeblicher Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden als Teil der Anhangangaben zur Diskussion.
 
Stellungnahmen zu ED/2014/01 können bis zum 23.07.2014 eingereicht werden.
 

IASB veröffentlicht Informationsanfrage zu IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse

Der IASB hat am 30.01.2014 eine Informationsanfrage (Request for Information – RFI) zu Erfahrungen aus der Implementierung und Anwendung des IFRS 3 veröffentlicht. Der RFI bildet einen Teil der offiziellen öffentlichen Konsultation im Rahmen des sog. Post-Implementation Review zum Standard. Ziel ist eine Überprüfung von IFRS 3 dahingehend, ob der Standard entscheidungsnützliche Informationen vermittelt, ob bzw. in welchen Bereichen sich Umsetzungsprobleme ergeben und ob unerwartete Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung oder Durchsetzung von IFRS 3 entstanden sind.
 
Zur Feststellung eines etwaigen Änderungsbedarfs beinhaltete der RFI Fachfragen zu folgenden Themen:
 
  • Definition eines Unternehmens,
  • Aussagekraft des beizulegenden Zeitwerts,
  • getrennte Erfassung von immateriellen Vermögenswerten und Geschäfts- oder Firmenwerten und Bilanzierung negativer Geschäfts- oder Firmenwerte,
  • Abschreibungsverbot von Geschäfts- oder Firmenwerten sowie immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer,
  • nicht beherrschende Beteiligungen,
  • Sukzessive Erwerbe und Beherrschungsverlust,
  • Anhangangaben.
     
Stellungnahmen zur Informationsanfrage werden bis zum 30.05.2014 erbeten.
 

IASB veröffentlicht IFRS 14 Regulatorische Abgrenzungsposten

Am 31.01.2014 hat der IASB den Interimsstandard IFRS 14 Regulatorischen Abgrenzungsposten veröffentlicht. Dieser Standard gestattet Erstanwendern nach IFRS 1, die nach ihren bisherigen Rechnungslegungsgrundsätzen regulatorische Abgrenzungsposten aus Preisregulierungen ansetzen, dies auch nach dem Übergang auf die IFRS fortsetzen zu können. IFRS 14 enthält zusammengefasst folgende Regelungen:
 
  • Preisregulierung ist die von Aufsichtsbehörden oder Regierungen durchgeführte Bestimmung des Preises, die vom Kunden für Dienstleistungen oder Produkte verlangt werden kann.
  • Preisregulierte IFRS-Erstanwender können die bisherigen Ansatz- und Bewertungsmethoden nach den nationalen Bilanzierungsregeln beibehalten.
  • Der Ausweis von regulatorischen Bilanzsalden hat gesondert in der Bilanz, GuV und im sonstigen Ergebnis zu erfolgen. Der Standard enthält erläuternde Beispiele zur Ausweisvorschrift.
  • Spezifische Angaben werden gem. IFRS 14 erforderlich, um das Wesen und die Risiken der Preisregulierung zu identifizieren, die zum Ansatz der regulatorischen Bilanzsalden geführt haben.
     
Bis der IASB das Forschungsprojekt zu preisregulierten Geschäftsvorfällen beendet, ist der IFRS 14 als Zwischenlösung zu betrachten und antizipiert keine Ergebnisse des umfassenden Projekts.
 
IFRS 14 ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2016 beginnen, anwendbar. Auch eine vorzeitige Anwendung ist vorbehaltlich des EU-Endorsements zulässig.
 

Beitrag der EFRAG zur Überarbeitung des IFRS Rahmenkonzepts

Zur Sicherstellung der europäischen Sichtweisen im Rahmen der Debatte zum IFRS-Rahmenkonzept haben die EFRAG und die nationalen Standardsetter von Deutschland (DRSC), Frankreich (ANC), Italien (OIC) und Großbritannien (FRC) beschlossen die Diskussion gemeinsam zu führen. Aus der Zusammenarbeit ist nun ein Bulletin hervorgegangen, das die vielfach geäußerten Bedenken bezüglich der Komplexität der IFRS-Rechnungslegung behandelt. Das Bulletin wirft insbesondere die Frage auf, inwiefern Komplexitätsüberlegungen im Rahmen der Erstellung oder Überarbeitung der IFRS stärker in das Rahmenkonzept einfließen sollten.
 
Stellungnahmen werden bis zum 30.04.2014 per Email an die EFRAG oder an das DRSC erbeten. Sie werden bei der Erarbeitung der europäischen Sichtweise für den IASB Konsultationsprozess berücksichtigt.
 

Stellungnahmen zur Änderung des IFRS for SMEs

DRSC und EFRAG haben Stellung zur Überarbeitung der IFRS for SMEs (ED/2013/09) genommen. 
 
Das DRSC führt an, dass der IFRS for SMEs nicht für die Anwendung in Europa übernommen wurde und dass eine freiwillige Abschlusserstellung nach diesen Standards in Deutschland keine befreiende Wirkung von den nationalen Rechnungslegungsvorschriften hat. Somit gibt es kaum Erfahrung bei der Anwendung des Standards in Deutschland. Trotz der fehlenden Anwendungspflicht geht das DRSC von einem zunehmenden Einfluss der IFRS for SMEs auf die Entwicklung der Bilanzierungsnormen für kleine und mittelgroße Unternehmen aus. 
 
Zu den vorgeschlagenen Änderungen äußert sich das DRSC grundsätzlich zustimmend. Unter anderem befür-wortet das DRSC, dass bestimmte Bilanzierungswahlrechte, welche von einigen Rechtskreisen gefordert wurden, nicht aufgenommen wurden, da sie die Vergleichbarkeit von Abschlüssen verringern würden.
Allerdings hat das DRSC auch angemerkt, dass der Überprüfungsprozess für die IFRS for SMEs optimiert werden kann und von drei Aspekten profitieren würde:
 
  • Entwicklung eindeutiger Kriterien für das Durch-dringen der Änderungen an den vollen IFRS auf die IFRS for SMEs 
  • Entwicklung klarer Zeitpläne und eines eigenen Konsultationsprozesses
  • Entwicklung eines Prozessen, mit dem Anwender Klarstellungen und Änderungen fordern können
     
Die EFRAG begrüßt ebenfalls die Vorschläge des IASB und befürwortet insbesondere den Vorschlag, die Unterschiede bei den Grundsätzen der Bilanzierung von Ertragsteuern zwischen dem IFRS for SMEs und IAS 12 zu beseitigen. Wie auch das DRSC verneint die EFRAG eine Übernahme der Änderungen aus den vollen IFRS in die IFRS for SMEs. Sie hält die Überprüfung nach der Einführung als die beste Methode, um feststellen zu können, ob die Änderungen für eine Übernahme in die IFRS for SMEs geeignet sind.
 

IFRS-Taxonomie für das Jahr 2014 verfügbar

Die IFRS-Stiftung hat die IFRS-Taxonomie 2014 veröffentlicht. Die IFRS-Taxonomie überführt die internationalen Rechnungslegungsstandards in die digitale Unternehmensberichterstattungssprache XBRL (eXtensible Business Reporting Language). XBRL ist ein international anerkannter Standard für den digitalen Austausch von Unternehmensdaten. Die IFRS-Stiftung stellt die IFRS-Taxonomie zur Verfügung, um sämtliche IFRS-Angabevorschriften mit einem standardisierten elektronischen Verfahren übermitteln zu können.
Der Anwender sollte beachten, dass die Taxonomie 2014 anders als die Vorgängerversion aufgebaut ist. So sind in der neuen Version separate Module für die vollen Standards, den IFRS for SMEs und die Praxisleitlinien zur Lagerberichtserstattung zu finden.
 

Entwurf von Leitlinien zu ergänzenden Finanzkennzahlen

Der internationale Wirtschaftsprüferverband (IFAC) hat am 26.02.2014 einen Entwurf von Leitlinien zur Anwendung ergänzender Finanzkennzahlen, wie beispielsweise EBITDA, herausgegeben. Darin sind Prinzipien zu den Qualitätsmerkmalen enthalten sowie Angaben genannt, die extern berichteten Kennzahlen angefügt werden sollten. Es wird vorgeschlagen die Prinzipien des IFRS-Rahmenkonzepts zu verwenden, insbesondere diejenigen zu qualitativen Merkmalen entscheidungsnützlicher Finanzinformationen. Zur Bestimmung, ob eine ergänzende Finanzkennzahl entscheidungsnützlich und somit zu berichten ist, wurden folgende Merkmale dargestellt:
 
  • Relevanz
  • Verständlichkeit
  • Vollständigkeit
  • Vergleichbarkeit
  • Neutralität
  • Aktualität
  • Transparenz
 
Abschließend wird im Leitfaden darauf hingewiesen, dass extern berichtete ergänzende Finanzkennzahlen, die auf Rechungslegungsvorschriften basierenden Informationen nicht überlagern und somit außerhalb des Jahresabschlusses angegeben werden sollten.

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