Änderungen für das Abschlussjahr 2013 und später

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Überblick über die von der EU neu übernommenen sowie geänderten Standards und Interpretationen

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​Standard ​Titel ​Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab

IFRS 1​

​Ausgeprägte Hochinflation und Beseitigung der festen Zeitpunkte für Erstandwender ​01.01.2013
​IFRS 1 Bilanzierung von Darlehen der öffentlichen Hand​ 01.01.2013​
IFRS 7 / IAS 32​ Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten​ 01.01.2013 (IFRS 7)
01.01.2014 (IAS 32)(*)​
IFRS 10​ Konzernabschlüsse​ 01.01.2014​
IFRS 11​ Gemeinsame Vereinbarungen​ 01.01.2014
IFRS 12​ Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen​ 01.01.2014​
IFRS 10, 11, 12​ Übergangsregelungen​ 01.01.2014​
IFRS 10, 12, IAS 27​ Investmentgesellschaften​ 01.01.2014​
IFRS 13​ Bemessung des beizulegenden Zeitwerts​ 01.01.2013​
IAS 12​ Latente Steuern: Realisierung zugrunde liegender Vermögenswerte​ 01.01.2013​
IAS 19​ Leistungen an Arbeitnehmer​ 01.01.2013​
IAS 27​ Einzelabschlüsse​ 01.01.2014(*)​
IAS 28​ Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen​ 01.01.2014(*)​
IFRIC 20​ Abraumkosten in der Produktionsphase eines Tagebaubergwerks​ 01.01.2013​
Diverse​ Annual Improvements (2009-2011)​ 01.01.2013​
 (*)Eine vorzeitige Anwendung für Abschlüsse zum 31.12.2013 ist zulässig. 
 
   

Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen
 

Standard: IFRS 1

Titel: Ausgeprägte Hochinflation und Beseitigung der festen Zeitpunkte für Erstandwender

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre ab: 01.01.2013

Die Änderungen des IFRS 1 bezüglich ausgeprägter Hyperinflation geben Anwendungsleitlinien vor, wie bei der Darstellung von IFRS-konformen Abschlüssen zu verfahren ist, wenn ein Unternehmen aufgrund dessen, dass seine funktionale Währung starker Hochinflation unterlag, für einige Zeit die IFRS-Vorschriften nicht einhalten konnte. Unternehmen, die ausgeprägter Hochinflation ausgesetzt waren, dürfen in ihrer IFRS-Eröffnungsbilanz den beizulegenden Zeitwert ihrer Vermögenswerte und Schulden anstelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwenden. Durch die Änderung, welche auf die Beseitigung eines festen Umstellungszeitpunktes abzielt, werden die ursprünglichen Verweise auf den fixen Umstellungszeitpunkt „01.01.2004” durch den Wortlaut „Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS” substituiert. Erstmalige Anwender der IFRS müssen dadurch Ausbuchungstransaktionen, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf die IFRS stattgefunden haben, nicht im Nachhinein nach den IFRS-Ausbuchungsvorschriften bilanzieren und die Darstellung entsprechend anpassen. Die Änderungen zu IFRS 1 sind verpflichtend anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2013 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.
  

Standard: IFRS 1

Titel: Bilanzierung von Darlehen der öffentlichen Hand

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre ab: 01.01.2013

Die Änderungen an IFRS 1 gleichen die Vorschriften für Erstanwender an die Vorschriften für die bestehenden IFRS-Bilanzierer an. IAS 20 fordert, dass Darlehen der öffentlichen Hand, die zu einem unter dem Markt liegenden Zins gegeben wurden, bei Zugang mit dem beizulegenden Zeitwert angesetzt werden. Erstmalige Anwender haben diese Vorschrift in IAS 20 prospektiv auf Darlehen der öffentlichen Hand anzuwenden, die am oder nach dem Zeitpunkt des Übergangs auf die IFRS aufgenommen werden. Liegen zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS historische Informationen vor, die eine retrospektive Anwendung der Vorschriften für die Erstbilanzierung ermöglichen, kann IAS 20 auch rückwirkend auf dieses Darlehen angewendet werden.
   

Standard: IFRS 7 / IAS 32

Titel: Saldierung von finanziellen Vermögenswerten

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre ab: 01.01.2013 (IFRS 7) / 01.01.2014 (IAS 32)

Die Vorschriften zur Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten wurden vom IASB überarbeitet. Die Ergebnisse sind am 16.12.2011 in Form der Änderung an „IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben” sowie zu „IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung” veröffentlicht worden.
Die bis dato in IAS 32 kodifizierten Voraussetzungen zur Saldierung wurden grundsätzlich beibehalten und lediglich durch zusätzliche Anwendungsleitlinien konkretisiert. Die ergänzten Leitlinien in IAS 32 sind retrospektiv für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2014 beginnen, anzuwenden. Neu sind hingegen die in IFRS 7 eingefügten Angabepflichten im Zusammenhang mit bestimmten Aufrechnungsvereinbarungen. Diese sind erstmalig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2013 beginnen, anzuwenden. Neben einer Beschreibung der Aufrechnungsansprüche sind vor allem die folgenden quantitativen Angaben vorgesehen:
  
  • der Umfang der bilanziellen Aufrechnung,
  • der Bruttobetrag der betroffenen finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Schulden vor der Saldierung,der Nettobetrag der betroffenen finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Schulden nach der Saldierung,
  • der Betrag derjenigen finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Schulden, die Gegenstand von Aufrechnungsvereinbarungen sind, ohne dass eine Saldierung in der Bilanz erfolgt ist,
  • der beizulegende Zeitwert von Finanzinstrumenten, die als finanzielle Sicherheiten erhalten bzw. gewährt wurden,
  • der Nettobetrag der betroffenen finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Schulden, unter Zugrundelegung einer Saldierung im Rahmen der nicht berücksichtigten Aufrechnungsvereinbarungen sowie Sicherheiten. 
  •  
Eine vorzeitige Anwendung ist jeweils für IFRS 7 und IAS 32 zulässig.
  

Standard: IFRS 10

Titel: Konzernabschlüsse

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre ab: 01.01.2014

IFRS 10 substituiert die Regelungen zu konsolidierten Abschlüssen in IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse sowie SIC 12 Konsolidierung - Zweckgesellschaften. Durch den Standard wird eine einheitliche Definition für den Begriff der Beherrschung für sämtliche Unternehmen geschaffen, wodurch eine ebenfalls einheitliche Grundlage für die Bestimmung des Vorliegens einer Mutter-Tochter-Beziehung und die daraus resultierende Einbeziehung in den Konsolidierungskreis gewährleistet wird. Der Standard enthält umfassende Anwendungsleitlinien zur Bestimmung eines Beherrschungsverhältnisses. Die Regelungen sind verpflichtend anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, setzt aber neben der Angabe der vorzeitigen Anwendung zusätzlich voraus, dass IFRS 10, IFRS 11, IFRS 12, IAS 27 (2011) und IAS 28 (2011) gemeinsam vorzeitig angewendet werden.
   

Standard: IFRS 10

Titel: Gemeinsame Vereinbarungen

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre ab: 01.01.2014

Der im Mai 2011 vom IASB veröffentlichte Standard regelt die Bilanzierung von Sachverhalten, in denen ein Unternehmen gemeinschaftliche Führung über ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine gemeinschaftliche Tätigkeit ausübt. Durch den neuen Standard werden IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen und SIC 13 Gemeinschaftlich geführte Unternehmen – Nicht monetäre Einlagen durch Partnerunternehmen ersetzt. Der Standard ist verpflichtend anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, setzt aber neben der Angabe der vorzeitigen Anwendung zusätzlich voraus, dass IFRS 10, IFRS 11, IFRS 12, IAS 27 (2011) und IAS 28 (2011) gemeinsam vorzeitig angewendet werden.
   

Standard: IFRS 12

Titel: Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre ab: 01.01.2014

Durch IFRS 12 werden die bisherigen Vorschriften zu den Angabepflichten in IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse, IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen, IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen und SIC 12 Konsolidierung - Zweckgesellschaften ersetzt. Der Standard regelt damit die Angabepflichten für alle Arten von Beteiligungen an anderen Unternehmen, inklusive gemeinschaftlicher Vereinbarungen, assoziierter Unternehmen, strukturierter Unternehmen und außerbilanzieller Einheiten. IFRS 12 ist verpflichtend anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2014 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.
   

Standard: IFRS 10, 11, 12

Titel: Übergangsregelungen

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre ab: 01.01.2014

Die Änderungen zu den Übergangsleitlinien sollen insbesondere die erstmalige Anwendung von IFRS 10 klarstellen und zusätzliche Erleichterungen in allen Standards des Konsolidierungspakets ermöglichen. Es wird klargestellt, dass der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des IFRS 10 der Beginn der Berichtsperiode ist, in welcher der Standard erstmals angewendet wird. Dies hat zur Folge, dass Entscheidungen, ob Investments nach IFRS 10 zu konsolidieren sind oder nicht, zu Beginn dieser Periode zu treffen sind. Darüber hinaus wird festgelegt, dass bei erstmaliger Anwendung der neuen Konsolidierungsregeln Vergleichsangaben für die zwingenden Angabepflichten des IFRS 12 im Zusammenhang mit Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und gemeinschaftlichen Vereinbarungen nur für unmittelbar vorangehende Vergleichsperiode zwingend anzugeben sind. Die Angaben zu nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen werden sogar vollständig von der Verpflichtung zur Angabe von Vergleichszahlen ausgenommen.
  

Standard: IFRS 10, 12, IAS 27

Titel: Investmentgesellschaften

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre ab: 01.01.2014

Durch die Änderungen an IFRS 10 „Konzernabschlüsse”, IFRS 12 „Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen” und IAS 27 „Einzelabschlüsse” werden viele Fonds oder ähnliche Unternehmen künftig von der Verpflichtung befreit, die von ihnen beherrschten Tochterunternehmen in ihren Konzernabschluss im Wege der Vollkonsolidierung einzubeziehen. Von der Ausnahmevorschrift werden insbesondere Private-Equity-Fonds betroffen sein, sofern sie die Definitionskriterien einer Investmentgesellschaft erfüllen. Bestimmte Tochtergesellschaften werden dann erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert nach IFRS 9 bzw. IAS 39 bewertet. Die Änderungen an IFRS 10, 12 und IAS 27 sind verpflichtend anzuwenden auf Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem 01.01.2014.
 

Standard: IFRS 13

Titel: Beimessung des beizulegenden Zeitwerts

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre ab: 01.01.2013

IFRS 13 gibt standardübergreifend einheitliche Bewertungsmaßstäbe für den beizulegenden Zeitwert vor, indem der Begriff definiert und festgelegt wird, welche Methoden für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts infrage kommen. Zusätzlich werden die Anhangangaben für Vermögenswerte und Schulden, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, erweitert. IFRS 13 selbst enthält keine Regelungen darüber, in welchen Fällen der beizulegende Zeitwert zu verwenden ist. Der Standard ist verpflichtend prospektiv anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2013 beginnen; eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Im ersten Jahr der Anwendung sind keine Vergleichsangaben erforderlich.
 

Standard: IAS 12

Titel: Latente Steuern: Realisierung zugrunde liegender Vermögenswerte

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre ab: 01.01.2013

Gemäß den derzeit geltenden Vorschriften des IAS 12 hängt die Bemessung latenter Steuern davon ab, ob der Buchwert eines Vermögenswerts durch dessen Nutzung oder dessen Veräußerung realisiert wird. Fallweise kann sich eine derartige Abgrenzung als schwierig erweisen. Durch die Einführung einer widerlegbaren Annahme soll die Einteilung künftig praktikabler gestaltet werden. So soll grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Realisierung des Buchwerts durch Veräußerung erfolgt, sofern dem Unternehmen keine eindeutigen Hinweise für eine anderweitige Realisierung vorliegen. Diese Änderung hat zur Folge, dass SIC 21 Ertragsteuern – Realisierung von neubewerteten, nicht planmäßig abzuschreibenden Vermögenswerten nicht mehr auf zum beizulegenden Zeitwert bewertete, als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien anzuwenden ist. Die übrigen, vormals in SIC 21 enthaltenen Regelungen wurden im Zuge der Änderungen in IAS 12 integriert, was zur Folge hat, dass SIC 21 zurückgezogen wurde. Die Änderungen an IAS 12 sind verpflichtend anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2013 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.
 

Standard: IAS 19

Titel: Leistungen an Arbeitnehmer

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre ab: 01.01.2013

Mit den Änderungen an IAS 19 beseitigt der IASB bis dato bestehende Wahlrechte (bspw. Korridor-Ansatz) und verlangt eine Erfassung der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste im sonstigen Ergebnis. Zusätzlich werden im geänderten IAS 19 erwartete Erträge aus Planvermögen sowie der Zinsaufwand auf die bestehenden Pensionsverpflichtungen durch eine einheitliche Nettozinskomponente substituiert. Künftig wird der nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand vollständig in der Periode der zugehörigen Planänderung zu erfassen sein. Im Rahmen der Überarbeitung des IAS 19 wurden die Vorgaben für Leistungen aus dem Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geändert. Die Angabe- und Erläuterungspflichten wurden einer Erweiterung unterzogen. Die Änderungen zu IAS 19 sind verpflichtend anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2013 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
 

Standard: IAS 27

Titel: Einzelabschlüsse

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre ab: 01.01.2014

Der geänderte IAS 27 enthält infolge der Veröffentlichung der neuen Verlautbarung IFRS 10 nur noch Regelungen zur Bilanzierung und zu Anhangangaben von Tochtergesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen, die für einen nach IFRS erstellten Einzelabschluss relevant sind. Der Standard ist verpflichtend anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, setzt aber neben der Angabe der vorzeitigen Anwendung zusätzlich voraus, dass IFRS 10, IFRS 11, IFRS 12, IAS 27 (2011) und IAS 28 (2011) gemeinsam vorzeitig angewendet werden.
  

Standard: IAS 28

Titel: Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre ab: 01.01.2014

Die Änderungen an IAS 28 umfassen Folgeänderungen aus den neuen IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12 und erweitern den Anwendungsbereich des bisherigen Standards auf die Bilanzierung von Gemeinschaftsunternehmen. Gemäß dem abgeänderten IAS 28 hat ein Unternehmen eine Beteiligung bzw. einen Teil einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen als zur Veräußerung bestimmt zu bilanzieren, sofern die einschlägigen Kriterien erfüllt sind. Ein verbleibender Restteil an einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, welcher nicht als zu Veräußerung bestimmt zu klassifizieren ist, muss bis zu dessen Abgang nach der Equity-Methode bilanziert werden. Der Standard ist verpflichtend anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, setzt aber neben der Angabe der vorzeitigen Anwendung zusätzlich voraus, dass IFRS 10, IFRS 11, IFRS 12, IAS 27 (2011) und IAS 28 (2011) gemeinsam vorzeitig angewendet werden.
 

Standard: IFRIC 20

Titel: Abraumkosten in der Produktionsphase eines Tagebauwerks

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre ab. 01.01.2013

Mit Hilfe der Interpretation IFRIC 20 wird die Bilanzierung von Abraumbeseitigungskosten im Rahmen der Produktionsphase im Tagebau geregelt. Die Interpretation stellt klar, unter welchen Voraussetzungen ein Vermögenswert für derartige Abraumbeseitigungsmaßnahmen anzusetzen ist und wie die Erst- und Folgebewertung eines derartigen Vermögenswertes zu erfolgen hat. Die Interpretation ist verpflichtend anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2013 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
 

Standard: Diverse

Titel: Annual Improvements (2009-2011)

Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2013

Im Rahmen der Annual Improvements (2009-2011) wurde eine Vielzahl kleinerer Änderungen vorgenommen, die im Folgenden überblicksartig vorgestellt werden:
 
  • IFRS 1: Erstmalige Anwendung der IFRS
    Die Änderungen an IFRS 1 stellen klar, dass Unternehmen, welche die Anwendung der IFRS beendet hatten, bei Wiederaufnahme einer Bilanzierung nach IFRS die Vorschriften des IFRS 1 erneut anwenden dürfen.
 
  • IAS 1: Darstellung des Abschlusses
    Die Änderungen an IAS 1 enthalten Klarstellungen zu Angabepflichten für Vergleichsinformationen bei verpflichtender oder freiwilliger Erstellung einer dritten Bilanz. Die gemäß IAS 8 bei rückwirkender Änderung von Rechnungslegungsmethoden bzw. rückwirkender Anpassung oder Umgliederung von Abschlussposten verpflichtend anzugebende dritte Bilanz ist zu Beginn der Vorjahresperiode zu erstellen. Anhangangaben zu dieser Bilanz sind nicht erforderlich. Sofern ein Unternehmen freiwillig, d.h. über eine verpflichtend anzugebende Vergleichsperiode hinaus, einzelne zusätzliche Vergleichsinformationen angibt (z.B. Gesamtergebnisrechnung), sind zwingend auch die zugehörigen Anhangangaben offen zu legen.
     
  • IAS 16: Sachanlagen
    Die Änderungen an IAS 16 stellen klar, dass Wartungsgeräte, die länger als eine Periode genutzt werden künftig als Sachanlagevermögen auszuweisen sind. Bei kürzerer Nutzung erfolgt ein Ausweis unter dem Vorratsvermögen.
     
  • IAS 32: Finanzanlagen: Darstellung
    Die Änderungen an IAS 32 stellen klar, dass Ertragsteuern aus Dividendenzahlungen sowie Transaktionskosten aus der Ausgabe bzw. dem Rückkauf von Eigenkapitalinstrumenten in der Gewinn- und Verlustrechnung in Übereinstimmung mit IAS 12 zu bilanzieren sind. 
     
  • IAS 34: Zwischenberichterstattung
    Die Änderung bringt IAS 34 mit IFRS 8 in Übereinstimmung. Die Angabe von Segmentvermögenswerten und –schulden im Zwischenbericht ist nur dann noch erforderlich, wenn diese Information auch Gegenstand der regelmäßigen Berichterstattung an den Hauptentscheidungsträger des Unternehmens ist und sich hieran seit dem letzten veröffentlichten Jahresabschluss wesentliche Änderungen ergeben haben.
 

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