Neues GmbH-Gesetz in der Ukraine tritt Mitte 2018 in Kraft

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veröffentlicht am 4. April 2018

 

Am 17. März 2018 wurde der offizielle Text des Gesetzes der Ukraine „Über Gesellschaften mit beschränkter und zusätzlicher Haftung” (im Nachfolgenden das „Gesetz”) veröffentlicht. Das Gesetz tritt am 17. Juni 2018 in Kraft (mit Ausnahme einiger Bestimmungen, die die Erbschaft eines Anteils am Stammkapital betreffen).
 

 


Die Gesellschaften mit beschränkter und zusätzlicher Haftung (im Nachfolgenden die „Gesellschaft”) sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (bis zum 17. Juni 2019) ihre Satzungen in Übereinstimmung mit dem Gesetz zu bringen. Anpassungsbedürftig sind insbesondere die Bestimmungen der Satzung über:
  • das Entscheidungsverfahren der Hauptversammlung der Gesellschaft (das Gesetz legt unter anderem die Liste der Fragen fest, die von den Gesellschaftern ausschließlich einstimmig entschieden werden);
  • die Liste der Leitungsorgane der Gesellschaft (das Gesetz schaffte insbesondere die Verpflichtung ab, einen Revisionsausschuss in der Gesellschaft einzurichten und die Verpflichtung zur Ernennung eines Leiters der Gesellschaft).

Unter den Novellen des Gesetzes sind die folgenden Bestimmungen beachtenswert.
 

Vereinfachung der Anforderungen an die Satzung der Gesellschaft

Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens verlangt das Gesetz zwingend nur die Angaben in der Satzung über (i) vollständigen und abgekürzten Namen der Gesellschaft, (ii) Leitungsorgane der Gesellschaft, den Umfang ihrer Befugnisse und ihr Entscheidungsverfahren und (iii) das Verfahren für Eintritt in und Austritt aus der Gesellschaft. Laut Gesetz ist die Angabe der Gesellschafter und der Höhe des Stammkapitals in der Satzung nicht erforderlich.
 
Zugleich ist zu beachten, dass die Anforderungen an den Inhalt der Satzung einiger Gesellschaften je nach Art ihrer Tätigkeit durch spezielle Normativakte vorgesehen werden können; z.B. soll die Satzung der Gesellschaft, die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet wird und deren Gegenstand die Verwaltung der Aktiva ist, Angaben über die Tätigkeiten, die eine solche Gesellschaft ausüben wird, enthalten.
 

Besonderheiten der Einberufung und Durchführung der Gesellschafterversammlung

Gemäß dem neuen Gesetz kann die Gesellschafterversammlung (i) durch die persönliche Anwesenheit der Gesellschafter, (ii) mittels Videokonferenz, (iii) durch eine Fernabstimmung oder (iv) durch Befragung abgehalten werden.
 
Im Falle der Durchführung der Gesellschafterversammlung mittels Videokonferenz empfehlen wir Ihnen, der Identifizierung und Prüfung der Befugnisse der daran teilnehmenden Personen besondere Aufmerksamkeit zu schenken, bevor die Gesellschafterversammlung abgehalten wird. Es ist ratsam, die Mechanismen für die Umsetzung solcher Verfahren in der Satzung der Gesellschaft festzulegen.
 

Aufsichtsrat der Gesellschaft

Das Gesetz hat das Recht der Gesellschafter auf die Bildung eines Aufsichtsrates in der Gesellschaft als Organ, das die Tätigkeit des Exekutivorgans der Gesellschaft kontrolliert und regelt, festgehalten. Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrates, die Zahl der Mitglieder, Zuständigkeit, Wahlverfahren, Entscheidungsverfahren (persönliche Anwesenheit/Videokonferenz/Fernabstimmung usw.) und weitere Fragen der Tätigkeit des Aufsichtsrates werden in der Satzung festgelegt.
 

Abschaffung des Revisionsausschusses

Dank der Abschaffung der Forderung nach der Bildung eines Revisionsausschusses in der Gesellschaft wird die Gesellschafterversammlung die Bilanz der Gesellschaft ohne Gutachten des Revisionsausschusses über Jahresabschluss und Bilanz (wie die gültige Fassung des Gesetzes der Ukraine „Über die Wirtschafts­gesellschaften” vorschreibt) bestätigen können.
 

Verantwortung des Leiters

Das Gesetz schreibt die Verpflichtung eines Leiters und anderer Mitglieder des Exekutivorgans (soweit vorhanden) zur Abhaltung der Gesellschafterversammlung vor, soweit der Wert des Reinvermögens der Gesellschaft um mehr als 50 Prozent im Vergleich mit der gleichen Kennzahl zum Ende des Vorjahres zurückgegangen ist. Zweck einer solchen Gesellschafterversammlung ist es, Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzlage/zur Liquidation der Gesellschaft zu ergreifen.
 
Im Falle der Verletzung der Verpflichtung und der Anerkennung der Gesellschaft als zahlungsunfähig vor Ablauf der 3-jährigen Periode ab dem Tag des Rückgangs des Reinvermögens bis zur vorgenannten Ebene, tragen der Leiter und andere Mitglieder des Exekutivorgans eine subsidiäre Haftung für die Verpflichtungen der Gesellschaft.
 

Gesellschaftsvertrag

Den Gesellschaftern wird die Möglichkeit gegeben, Gesellschaftsverträge zwischen sich abzuschließen, nach denen sie sich verpflichten, ihre Gesellschaftsrechte in einer bestimmten Weise zu verwenden oder sich deren Benutzung zu enthalten; z.B. kann der Gesellschaftsvertrag Umstände vorsehen, unter denen der Gesellschafter verpflichtet ist, seinen Anteil am Stammkapital zu verkaufen.
 
Der Gesellschafter kann für die Erfüllung seiner Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag einer anderen Person (Vertreter) eine unwiderrufliche Vollmacht erteilen, die ein solcher Gesellschafter weder beenden, noch zurückziehen, noch annullieren kann – bevor der Vertreter die ihm erteilten Befugnisse vollständig erfüllt hat (außer wenn der Vertreter Rechte und Interessen des Vollmachtgebers vor der vollständigen Erfüllung seiner Befugnisse verletzt).
 

Einlagen ins Stammkapital

Die Frist für die Einzahlung der Einlagen ins Stammkapital wird auf bis zu 6 Monate ab der staatlichen Registrierung der Gesellschaft gekürzt (gemäß der gültigen Fassung des Gesetzes der Ukraine „Über die Wirtschaftsgesellschaften” – ein Jahr ab der staatlichen Registrierung der Gesellschaft). Die Satzung der Gesellschaft kann eine andere Frist vorsehen.
 

Ausschüttung der Dividende

Das Gesetz erlaubt, den Gesellschaftern die Dividenden für einen beliebigen Zeitraum, der durch ein Quartal teilbar ist, auszuschütten, sofern nicht anders durch die Satzung vorgesehen. Die Ausschüttung der Dividende ist verboten, wenn das Vermögen der Gesellschaft für die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger der Gesellschaft nicht ausreicht oder nach der Ausschüttung der Dividende an die Gesellschafter nicht ausreichen wird. 
 

Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz die Gesellschaft, die Frage über die Ausschüttung der Dividende zur Besprechung durch die Gesellschafterversammlung einmal pro Jahr zu stellen. Die Verantwortung für die Verletzung der Bestimmung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dennoch kann jeder Gesellschafter in einem solchem Fall die Einberufung der Gesellschafterversammlung und die Lösung der Frage über die Ausschüttung der Dividende auf der Gesellschafterversammlung vor Gericht verlangen.
 

Erwerb/Verkauf des Anteils (eines Teils des Anteils) am Stammkapital

Das Gesetz hat wichtige Schritte und Fristen des Verfahrens zur Veräußerung des Anteils (eines Teils des Anteils) am Stammkapital der Gesellschaft durch den Gesellschafter und der Inanspruchnahme eines Vorkaufsrechts auf dessen Erwerb durch andere Gesellschafter  geregelt.
 

Nach der allgemeinen Regel haben die Gesellschafter ein Vorkaufsrecht auf den Erwerb des Anteils eines anderen Gesellschafters und können von diesem Recht innerhalb eines Monats ab dem Erhalt der Benachrichtigung des anderen Gesellschafters über seine Absicht, den Anteil zu verkaufen, Gebrauch machen. Gleichzeitig kann das Vorkaufsrecht der (des) Gesellschafter(s) in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag begrenzt oder in einer anderen Weise geregelt werden (z.B. die Kürzung der Frist für die Inanspruchnahme des Vorkaufsrechts durch die Gesellschafter).
 

Austritt des Gesellschafters aus der Gesellschaft

Das Gesetz sieht eine neue Ordnung für den Austritt eines Gesellschafters aus der Gesellschaft vor. Ein Gesellschafter, der einen Anteil von weniger als 50 Prozent des Stammkapitals besitzt, kann jederzeit ohne Zustimmung anderer Gesellschafter die Gesellschaft verlassen. Ein Gesellschafter, dessen Anteil 50 oder mehr Prozent des Stammkapitals beträgt, kann die Gesellschaft nur mit Zustimmung anderer Gesellschafter verlassen.
 

Abschlussprüfung der Gesellschaft

Gemäß dem neuen Gesetz kann die Abschlussprüfung der Gesellschaft auf Forderung der (des) Gesellschafter(s), die für sich allein oder zusammen 10 und mehr Prozent des Stammkapitals der Gesellschaft besitzen, vorgenommen werden.
 
Ab dem Tag des Inkrafttretens des neuen Gesetzes treten die Teile des Gesetzes der Ukraine „Über die Wirtschaftsgesellschaften”, die sich auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Gesellschaften mit zusätzlicher Haftung beziehen, außer Kraft.
 
Die meisten Bestimmungen des neuen Gesetzes räumen eine Reihe von Möglichkeiten für die Wahrung der Interessen der Gesellschafter (auch derer mit Minderheitsbeteiligung) in eigenem Ermessen ein. Das Gesetz steigert das Niveau der freien Verfügung der Gesellschaftsleitung und macht die Tätigkeit der Gesellschaften in der Ukraine übersichtlicher und nachvollziehbarer für ausländische Inverstoren, was eines der Ziele durch dessen Verabschiedung war.
 

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