Vorsteuer­rück­erstattungs­verfahren in der GCC Region: Königreich Saudi Arabien

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veröffentlicht am 13. Oktober 2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Wie in Teil 1 unserer Artikelserie erwähnt, dient diese kurze Artikelreihe dazu, unsere Leser über Vorsteuererstattungsmechanismen in der GCC-Region zu informieren. Analog zu § 18 Absatz 9 des deutschen Umsatzsteuergesetzes besteht auch in der GCC Region die Möglichkeit, sich als ausländisches Unternehmen gezahlte Vorsteuer erstatten zu lassen.
 


Teil 3 soll das Vorsteuerrückerstattungsverfahren des Königreiches Saudi Arabien darstellen. 

  
Seit dem 1. Januar 2018 werden in Saudi Arabien erstmalig Steuern erhoben (vorbehaltlich Verbrauchsteuern). Wie in den meisten Steuersystemen wurde zunächst mit der Einführung der Umsatzsteuer begonnen. Der Umsatzsteuersatz wurde zunächst auf 5 Prozent festgelegt. Zum 1. Juli 2020 wurde der Umsatzsteuersatz auf 15 Prozent erhöht. Allerdings plant der saudi-arabische Kronprinz Mohammad bin Salman die Steuer innerhalb der nächsten Jahre wieder auf einen Steuersatz zwischen fünf und zehn Prozent zu senken.
 
Ausländischen Unternehmen steht es gemäß Artikel 67 der GCC Umsatzsteuerrahmengesetzgebung zu, einen Antrag auf Rückerstattung der Vorsteuer zu stellen, sofern die steuerpflichtigen Leistungen im Rahmen des Unternehmens und aus einem GCC-Mitgliedstaat bezogen wurden.
 
Für Saudi Arabien sind der Mechanismus und das Verfahren für die Einreichung von Erstattungsanträgen bisher noch unklar. Berechtigte Personen können sich an die GAZT wenden, um ihre Berechtigung für die Erstattung nachzuweisen, oder alternativ ihre Rechte auf die Erstattung reservieren, indem sie einen manuellen Antrag einreichen oder den Antrag zusammen mit den vorgeschlagenen/vorgeschriebenen Belegen an die E-Mail-Adresse der GAZT senden.
 
Der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung ist in KSA bis zum 30. Juni nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorsteuer gezahlt wurde, einzureichen. Berechtigt sind nur jene Unternehmen, die folgende Bedingungen kumulativ erfüllen: 
 
Der Antragsteller ist in einem Land mit einem der Mehrwertsteuer ähnlichen Transaktionssteuersystem ansässig;
  • Der Antragsteller ist bei der zuständigen Steuerbehörde für die Zwecke dieser ähnlichen Steuer registriert;
  • Das Land, in dem der Antragsteller nicht ansässig ist, bietet einen ähnlichen Mechanismus zur Erstattung von Steuern an in den KSA ansässige Personen, die in diesem Land besteuert werden;
  • Nachweis der Gründung im Niederlassungsland (z. B. eine Bescheinigung über die Gründung/Eintragung bei der zuständigen Behörde);
  • Bescheinigung über die steuerliche Registrierung bei der zuständigen Steuerbehörde;
  • Der beantragte Erstattungsbetrag beträgt mindestens SAR 1.000
 
Sofern ein Unternehmen alle Voraussetzungen erfüllt, kann es vom Vorsteuerrückerstattungsverfahren profi­tieren, vorausgesetzt Dokumente wie Rechnungen, Zahlungsnachweise usw. liegen vor.
 
Da das sogenannte „Electronic Services System“ in der GCC Region noch nicht eingeführt wurde, werden Leistungen zwischen GCC-Staaten bis dato als internationaler Handel angesehen und Mitgliedstaaten werden aus steuerlichen Sicht noch nicht als Mitgliedsstaaten angesehen.  
 
Folglich sollten auch in der GCC Region sitzende Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten Vorsteuer zahlen, ihren Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer prüfen lassen.
 
Wird dem Antrag stattgegeben, erfolgt die Auszahlung innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Geneh­mi­gung auf das angegebene Bankkonto der berechtigten Person. Gerne begleiten wir Sie federführend bei Ihrem Vorhaben zu prüfen, ob Sie zur Vorsteuererstattung berechtigt sind und reichen für Sie die Anträge bei der saudischen Steuerbehörde ein.
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