Bundesverfassungsgericht entscheidet: Ersatzbemessungsgrundlage zur Ermittlung der Grunderwerbsteuer ist verfassungswidrig

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Am 17. Juli 2015 hat das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss vom 23. Juni 2015 veröffentlicht (BVerfG, BvL 13/11, 1 BvL 14/11), wonach die für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer geltende Regelung zur Ersatzbemessungsgrundlage nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar und damit verfassungswidrig ist.
 
Dies hat zur Folge, dass die derzeit noch bestehenden Regelungen bis zum 30. Juni 2016 zu überarbeiten und rückwirkend zum 1. Januar 2009 durch eine neue Regelung zu ersetzen sind.
 
Grundsätzlich ermittelt sich die Grunderwerbsteuer nach § 8 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) nach dem Wert der Gegenleistung und damit dem Kaufpreis. Gibt es keine Gegenleistung, wie zum Beispiel bei Erwerbsvorgängen aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vereinbarungen oder Übertragung von mindestens 95 Prozent Anteilsbesitz, greift bisher die sogenannte Ersatzbemessungsgrundlage des § 8 Abs. 2 GrEStG und die Grunderwerbsteuer wird mit Hilfe der §§ 138ff Bewertungsgesetz (BewG) ermittelt.
 
Der Gesetzgeber ist verpflichtet bei der Anwendung einer Ersatzbemessungsgrundlage sicherzustellen, dass diese dem sogenannten Grundsatz der Lastengleichheit entspricht und Ergebnisse erzielt, die denen der Regelbemessungsgrundlage annähernd entsprechen.
 
Diese Vorgaben sieht das Bundesverfassungsgericht bei § 8 Abs. 2 GrEStG nicht erfüllt, der Senat vertritt die Auffassung, dass die derzeitigen Bestimmungen eine erhebliche Ungleichbehandlung darstellen.
 
Bei Veräußerungsvorgängen einigen sich beide Parteien im Regelfall auf einen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Wert, den sogenannten Verkehrswert. Wird dieser Wert in Einzelfällen deutlich unterschritten, liegt eine Schenkung vor, die ebenfalls besteuert wird. Für die Ersatzbemessungsgrundlage wird mangels Verkehrswert das Bewertungsgesetz herangezogen, hiernach sollen sich Werte ergeben, die annähernd dem Verkehrswert entsprechen, im Anwendungsfall aber deutlich abweichen: So ergibt sich bei der Anwendung des § 146 Abs. 2 BewG für bebaute Grundstücke beim vereinfachten Ertragswertverfahren ein Wert, der im Durchschnitt 50 Prozent unter dem Kaufpreis liegen. Weitere Gründe, wie zum Beispiel der starre Vervielfältiger von 12,5 ermöglichen keine gleichheitsgerechte Annäherung an den gemeinen Wert.
 
Sofern der Wert eines unbebauten Grundstückes mit Hilfe von § 145 Abs. 3 BewG ermittelt wird, bestimmt sich dieser nach dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert. Wird hier ein vorsichtiger Ansatz des Bodenrichtwertes gewählt, ergibt sich lediglich ein Bewertungsniveau von circa 70 Prozent des tatsächlichen Verkehrswertes.
 
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes sei ein hinreichend gewichtiger Sachgrund für diese Ungleichbehandlung nicht gegeben, aus diesem Grund ist der Gesetzgeber nun aufgefordert die Regelung für die Ersatzbemessungsgrundlade zu überarbeiten.

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