Beiträge für Risikolebensversicherungen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

PrintMailRate-it
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 7. Oktober 2014 (Az. 6-K-6147/12) über die Frage, ob Beiträge für verschiedene Risikolebensversicherungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd berücksichtigt werden dürfen. Der Kläger hatte die Risikolebensversicherungen zur Absicherung von Darlehen aufgenommen, die zur Finanzierung bzw. Refinanzierung des Erwerbs eines vermieteten Objekts bzw. zu weiteren Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen abgeschlossen wurden. Der Kläger setzte in seinen Einkommensteuererklärungen die entsprechenden Prämienzahlungen neben den angefallenen Schuldzinsen aus den Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an. Das Finanzamt verweigerte jedoch den Abzug der Beiträge für die Risikolebensversicherungen mit der Begründung, dass dieser nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht in Betracht kommt.
 
Der Kläger legte nach erfolglosem Einspruch Klage beim zuständigen Finanzgericht, da die Kreditinstitute die Darlehen nur bei Abschluss einer Risikolebensversicherung und der Sicherungsabtretung der daraus folgenden Ansprüche gewährt hätten. Darüber hinaus läge keine private Veranlassung, sondern eine durch die Einnahmeerzielung bedingte Veranlassung vor.
 
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich jedoch der Sichtweise des Finanzamts angeschlossen und bestätigt, dass die Beitragszahlungen für die Risikolebensversicherungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen sind. Dass die Risikolebensversicherungen der Absicherung von Darlehen dienen, ist insoweit unerheblich. Nach Ansicht des BFH richtet sich die Veranlassung von Versicherungsprämien nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, sind die Prämien als Betriebsausgaben steuermindernd zu berücksichtigen. Liegt hingegen ein außerbetriebliches Risiko vor, scheidet eine steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten aus. Die angefallenen Prämien können allenfalls als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG berücksichtigt werden. Für diese Prüfung ist ausschlaggebend, ob die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird. Eine solche Veranlassung ist im Streitfall nicht gegeben, da Gefahren, die in der Person begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden, grundsätzlich außerbetriebliche Risiken darstellen, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Obwohl die BFH-Rechtsprechung in der Literatur teilweise kritisiert wird, schließt sich das Gericht der Argumentation des BFH an. Mangels betrieblicher Veranlassung scheidet eine steuerliche Berücksichtigung der Versicherungsprämien aus.

Kontakt

Contact Person Picture

Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

Partner

+49 911 9193 1020

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu