Zusammenfassung der Statistischen Berichtspflichten für Investmentvermögen und aktuelle Entwicklungen

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Zum Beginn des Jahres 2015 werden viele Gesellschaften erstmals hinsichtlich der Statistischen Berichtspflichten über offene und geschlossene Investmentvermögen nach § 18 Bundesbankgesetz die gesetzlichen Anforderungen umsetzen müssen und wurden diesbezüglich auch bereits von der Bundesbank angeschrieben. Nach der bereits im Dezember 2013 im Bundesanzeiger veröffentlichten Anordnung Nr. 8003/2013 ist ab Januar 2015 monatlich eine statistische Meldung auf elektronischem Wege abzugeben. Im Folgenden werden die Regelung und die daraus resultierenden Pflichten zusammengefasst:
 

Statistische Berichtspflichten über offene und geschlossene Investmentvermögen
  
 

Durch das Gesetz zur Umsetzung der AIFM-Richtlinie, wurde neben der Einführung des KAGB auch der § 18 des Bundesbankgesetzes (BbankG) angepasst. Auf Grundlage des § 18 BbankG ist die Deutsche Bundesbank berechtigt, für statistische Zwecke Fondsdaten zu erheben. Durch die Erweiterung des § 18 BbankG erfasst dieser nunmehr auch die Datenerfassung der geschlossenen Fonds.
 
Wer ist meldepflichtig?
 
Die Meldepflicht zur Statistik über Investmentvermögen erstreckt sich auf alle Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB). Die Meldepflichten gelten sowohl für neue, nach dem 22. Juli 2013, sowie für alte, vor dem 22. Juli 2013, aufgelegte Fondsgesellschaften.
 
Umfang der Meldepflicht
 
Im Rahmen des Meldeverfahrens sind folgende Meldungen einzureichen: 
  1. Einmalig eine Meldung für jede Gesellschaft mit den allgemeinen Rahmendaten (Vordruck 10389)
  2. Einmalig eine Meldung für jedes Investmentvermögen – Bei Änderung eines oder mehrerer
        Merkmale des Vermögens ist die Meldung erneut einzureichen (Vordruck 10390)
  3. Monatliche Meldepflichten für jedes Investmentvermögen über die Bilanzdaten (Vordruck 10391)
  4. Monatliche Meldepflichten für jedes Investmentvermögen über die Bereinigung infolge
        Neubewertung (Vordruck 10392) 
Erleichterung für Alt-Fonds
 
Aufgrund des enormen Zeitaufwands für die Datenerhebung bei Alt-Fonds hat die Deutsche Bundesbank eine Erleichterung für Alt-Fonds vorgesehen, die zurzeit noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung steht.
 
Auch für die Alt-Fonds soll ein monatliches Meldeintervall gelten. Allerdings dürfen die Daten auf den jeweils letzten Jahresabschluss beziehen. Eine monatliche Fortschreibung der Daten ist solange möglich, bis der nächste ordnungsgemäße Jahresabschluss der Gesellschaft vorliegt.
 
Im Gegensatz zu den neu aufgelegten Fonds dürfen für die Alt-Fonds die handelsrechtlichen Wertansätze der Handelsbilanz gemeldet werden. Eine gesonderte Bewertung der Immobilien ist daher durch diese Gesellschaften nicht notwendig.
 
Laut Rücksprache mit dem Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen (BSI eV) durchlaufen diese mündlich vereinbarten Erleichterungen für Alt-Fonds aktuell die Gremien der Bundesbank. Der BSI eV rechnet mit einer zeitnahen schriftlichen Bestätigung.
 
Ab wann gelten die neuen Meldeanforderungen?
 
Die neuen Meldeanforderungen gelten erstmals ab dem Berichtmonat Dezember 2014. Die Einreichung der Daten hat bis zum 5. Geschäftstag des Folgemonats zu erfolgen, das heißt erstmals zum 8. Januar 2015. Die Umsetzung der Meldeanforderungen kann derzeit getestet werden, die Bundesbank hat das entsprechende Online Tool für Testzwecke bereits freigegeben.
 
Wie sind die Meldungen vorzunehmen?
 
Die Art der Übertragung ist durch die Bundesbank vorgeschrieben. Demnach sind die Meldungen elektronisch im XML-Format über das Bundesbank-ExtraNet an die Bundesbank zu übertragen.
 
Sofern bislang keine Meldungen bei der Bundesbank einzureichen waren, ist eine fachliche Erstregistrierung zur Beantragung der BBk-Instituts-ID vorzunehmen. Die BBk-Instituts-ID ist eine fünfstellige Kennnummer. Sie dient der eindeutigen Identifizierung der Berichtspflichtigen und ist im Rahmen der Meldeeinreichung zwingend zu verwenden. Die Vergabe erfolgt durch die Deutsche Bundesbank.

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Meike Munderloh

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