BGH entscheidet über die Abgrenzung der Versicherungsvermittlung von einer Tätigkeit als bloßer Tippgeber

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28. November 2013 (Az.: I ZR 7/13) entschieden, dass die Abgrenzung der Versicherungsvermittlung von einer Tätigkeit, die ausschließlich darauf gerichtet ist, Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler herzustellen, nach dem objektiven Erscheinungsbild der ausgeübten Tätigkeit zu erfolgen hat. Auch gilt nach Ansicht des Gerichts ein Handelsunternehmen selbst als Versicherungsvermittler, wenn es im Rahmen seines eigenen Internetauftritts konkrete Versicherungsprodukte bewirbt und einen Online-Abschluss von Versicherungsverträgen auf einer Internetseite eines Versicherungsvermittlers ermöglicht, wenn dem Verbraucher der Wechsel des Betreibers der Internetseite verborgen bleibt.
 

Relevanz über die Versicherungsvermittlung hinaus

Obwohl sich das vorliegende Urteil des BGH auf die Versicherungsvermittlung bezieht, können die hier entschiedenen Fragen auf den Bereich der Finanzanlagen übertragen werden. Auch dort ist die Unterscheidung von erlaubnispflichtiger Vermittlung von der erlaubnisfreien Tätigkeit als bloßer Tippgeber von Relevanz, zudem bietet die Entscheidung wichtige Hinweise für die Gestaltung von Internetauftritten in Bezug auf Finanzprodukte.
 

Die Entscheidung des BGH

Im konkreten Fall hatte die Beklagte, die über keine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung zur Versicherungsvermittlung verfügte, auf ihrer eigenen Internetseite insbesondere Versicherungsverträge angeboten. Versicherer war hierbei allerdings nicht die Beklagte selbst, die angebotenen Versicherungsverträge wurden vielmehr mit zwei anderen Unternehmen abgeschlossen. Auf den Internetseiten der Beklagten, die jeweils in der Kopfzeile deren Logo zeigten, war eine Schaltfläche namens „Versicherungen” eingebettet. Auch konnten die Versicherungsverträge selbst ebenfalls online abgeschlossen werden. 
 
Gegen diese Gestaltung und Nutzung des Internetauftritts wandte sich der Kläger, der unter anderem beantragte, die Beklagte wegen deren fehlender Erlaubnis nach der Gewerbeordnung entsprechend zur Unterlassung zu verurteilen. Der BGH hat dem Antrag des Klägers im Wesentlichen stattgegeben.
 
Gemäß § 34d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung bedarf derjenige, der gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler) einer Erlaubnis. Eine Versicherungsvermittlung in diesem Sinne setzt eine Tätigkeit voraus, die auf den konkreten Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet ist. Im Gegensatz dazu steht eine Tätigkeit, die „ausschließlich darauf gerichtet ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herzustellen”. Die entsprechende Abgrenzung solcher für sich genommen erlaubnisfreien Tätigkeiten von einer erlaubnispflichtigen Versicherungsvermittlung hat dabei nach Ansicht des Gerichts nach dem objektiven Erscheinungsbild der jeweiligen Aktivitäten zu erfolgen.
 
Nach diesen Maßstäben hat der BGH vorliegend die Beklagte als Versicherungsvermittlerin qualifiziert. Innerhalb ihres Internetauftritts empfiehlt die Beklagte konkrete Versicherungsprodukte zweier anderer Unternehmen und ermöglicht zudem einen Online-Vertragsabschluss. Zwar erfolgt der Vertragsschluss letztlich auf den Internetseiten der beiden Versicherungsunternehmen, jedoch war „nach dem objektiven Erscheinungsbild die konkrete Vertragsanbahnung auf den Folgeseiten” ebenfalls der Beklagten zuzurechnen. Aufgrund der einheitlichen Gestaltung sowohl der Internetseiten der Beklagten sowie der Folgeseiten und der Tatsache, dass auch die Folgeseiten in der Kopfzeile das Logo der Beklagten zeigten, musste Verbrauchern der entsprechende Wechsel zu den Internetseiten der Versicherungsunternehmen verborgen bleiben. Im Ergebnis beschränkte sich der Auftritt der Beklagten mithin nicht auf allgemeine Informationen über die bloße Existenz verschiedener Versicherungen, sondern stellte sich nach dem objektiven Erscheinungsbild als Versicherungsvermittlung durch die Beklagte selbst dar.

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Sebastian Schüßler

Rechtsanwalt, Leiter Taskforce Digitale Transformation Geschäftsfeld Rechtsberatung

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