Steuerliche Behandlung von Fremdwährungsgeschäften

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seiner jüngst veröffentlichen Entscheidung vom 21. Januar 2014 (Az. IX R 11/13) nochmals mit der Frage auseinandergesetzt, ob Fremdwährungsgeschäfte, die ausschließlich in ausländischer Valuta durchgeführt werden, als Gewinn realisierende Tausch- (Veräußerungs-)Geschäfte zu behandeln sind. Die Klägerin, eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat im Streitjahr (Veranlagungszeitraum 1999) ein Verlust aus der Veräußerung von im Jahr 1998 angeschaffter Fremdwährung berücksichtigt, dem weder die Finanzverwaltung noch das Finanzgericht anerkannt hat.
 
Sie erwarb am 12. Januar 1998 für ca. 1,1 Milliarden DM insgesamt 600 Millionen US-$ zum Wechselkurs von rund 1,81 DM/US-$, die auf dem Fremdwährungskonto gutgeschrieben wurden. Noch am selben Tag wurden mit dem Fremdwährungsguthaben insgesamt 4,85 Millionen Anteile an einem Geldmarktfonds in US-$ erworben. Bereits am 28. Dezember 1998 veräußerte die Klägerin insgesamt ca. 2,9 Millionen Anteile an dem geldmarktnahen Fonds, wobei der Nettoerlös von rund 380 Millionen US-$ mit Valuta am 30. Dezember 1998 gutgeschrieben wurde.
 
Am 11. Januar 1999 hat sie einen Teilbetrag des Fremdwährungsguthabens in Höhe von 70 Millionen US-$ mit einem Wechselkurs von rund 1,68 DM/US-$ in Landeswährung umgetauscht und hierfür einen Betrag in Höhe von 117,6 Millionen DM erhalten. In ihrer Steuererklärung hat die Klägerin einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften aufgrund des erfolgten Umtauschs eines Teilguthabens von Fremd- in Landeswährung geltend gemacht. Den erklärten Verlust in Höhe von rund 9,4 Millionen Euro hat sie dadurch ermittelt, dass sie den Nettoerlös aus dem Rücktausch von den 70 Millionen US-$, umgerechnet mit Wechselkurs zum 11. Januar 1999, dem höheren Wechselkurs des entsprechenden Betrags zum Zeitpunkt der Anschaffung am 12. Januar 1998 gegenüber stellte.
 
Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass das Wirtschaftsgut „Fremdwährung“ erst dann einen steuerpflichtigen Vorgang auslöst, wenn es wieder in eine andere Währung umgetauscht wird. Die Verwendung des Fremdwährungsguthabens zum Erwerb und zum anteiligen Verkauf der Fondsanteile ist noch nicht als eine steuerbare Veräußerung des Wirtschaftsguts „Fremdwährung“ anzusehen, sondern erst durch den Rücktausch der Valuta am 11. Januar 1999. Von daher ist es zutreffend, die jeweiligen Wechselkurse für die Anschaffung bzw. Veräußerung der „Fremdwährung“ vom 12. Januar 1998 bzw. 11. Januar 1999 anzusetzen. Andernfalls würde jeder Zahlungsvorgang im Ausland mit zuvor erworbener Fremdwährungsvaluta als Gewinn realisierender Tauschvorgang zu qualifizieren sein. Diese Sichtweise wird nach Ansicht der Klägerin auch dadurch unterstützt, dass Geld in seiner Funktion als Zahlungsmittel gerade kein veräußerungsfähiges Wirtschaftsgut sein kann, zumal bei Wertpapiertransaktionen in Fremdwährung das Fremdwährungsrisiko mangels Zuflusses überhaupt nicht realisiert, sondern lediglich bis zum Zeitpunkt des Umtauschs verlagert wird.
 
Der BFH hat die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen und sich bei der Lösung des Streitfalls auf die Rechtsprechung in der BFH-Entscheidung vom 24. Januar 2012 (BStBl. 2012 II, 564) gestützt. Bei der steuerpflichtigen Ermittlung von Fremdwährungsdifferenzen ist zutreffend vom sogenannten Zeitbezugsverfahren auszugehen. Fremdwährungsbeträge werden insbesondere angeschafft, wenn sie gegen Umtausch von nationaler Währung erworben und veräußert werden, das heißt in dem sie in die nationale Währung zurückgetauscht oder in eine andere Fremdwährung umgetauscht werden. Bezogen auf den Streitfall sind somit mehrere steuerpflichtige Tauschvorgänge durchgeführt worden, da sowohl die Fondsanteile als auch die Fremdwährungsguthaben jeweils eigenständige Wirtschaftgüter darstellen. Mit Hingabe des Fremdwährungsguthabens von 600 Millionen US-$ zum Erwerb der Fondsanteile am 12. Januar 1998 hat die Klägerin erstmals beide Wirtschaftsgüter getauscht, das heißt die Fondsanteile erworben und gleichzeitig die Fremdwährungsvaluta veräußert. Die Transaktionen fanden am selben Tag statt, sodass hier keine Wechselkursschwankungen aufgetreten sind. Mit dem Teilverkauf der Fondsanteile am 28. Dezember 1998 wurde dann wiederum US-$-Valuta erworben, die am 11. Januar 1999 in Höhe von 70 Millionen US-$ in nationaler Währung zurückgetauscht, das heißt veräußert, wurden. Aus diesem Grund ist für die Ermittlung des Veräußerungsverlusts im Veranlagungszeitraum 1999 der Nettoerlös zum Stichtag 11. Januar 1999 umzurechnen, die Anschaffungskosten des Fremdwährungsguthabens sind jedoch nicht zum Wechselkurs 12. Januar 1998 anzusetzen, sondern zum Kurs von rund 1,81 DM/US-$ dem Zeitpunkt der Veräußerung der Fondsanteile am 28. Dezember 1998.  
 
Die BFH-Entscheidung betraf zwar noch die alte Rechtslage, die sich ab dem Veranlagungszeitraum 2009 durch die Einführung der sogenannten Abgeltungssteuer im Bereich der privaten Kapitaleinkünfte geändert hat, denn der neue § 20 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 2 EStG schreibt nunmehr gesetzlich fest, dass bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von einer Kapitalforderung in Fremdwährung Anschaffungskosten und Veräußerungserlöse nunmehr jeweils im Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls in Euro umzurechnen sind. Gleichwohl bleibt die Thematik des Erwerbs bzw. der Veräußerung des Wirtschaftsguts „Fremdwährung“ und die damit einhergehende Frage, ob reine Wertvorgänge in Fremdwährungsvaluta bereits als gewinnrealisierende Tauschvorgänge zu behandeln sind, weiterhin an Bedeutung. Insbesondere im Bereich der geschlossenen Fonds treten immer wieder Sachverhalte auf, in denen beispielsweise die Kapitalzeichnung, die Fremdfinanzierung bzw. die Investition in Fremdwährung erfolgten. Von daher sollten die Grundsätze des jüngsten BFH-Urteils beachtet werden.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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