ESMA-Leitlinien zu Berichtspflichten nach der AIFM-Richtlinie

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Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 15. November 2013 Leitlinien zu den Berichtspflichten nach der AIFM-Richtlinie veröffentlicht (Final report; Guidelines on reporting obligations under Articles 3(3)(d) and 24(1), (2) and (4) of the AIFMD).
 
Bereits die Level-II-Verordnung zur AIFM-Richtlinie (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012) enthielt Ausführungen darüber, wie die Berichtspflichten von Verwaltern von AIF gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden nach den Artikeln 3 und 24 der AIFM-Richtlinie inhaltlich ausgestaltet sein müssen. Derartige Vorgaben finden sich dabei insbesondere im Formblatt (Formblatt für die Berichterstattung: AIFM) in Anhang IV der Level-II-Verordnung.
 
Nach Ansicht der ESMA besteht allerdings das Bedürfnis, die Level-II-Verordnung mit weiteren Vorgaben zu Berichtspflichten zu ergänzen. Zudem soll das Format, mit dem Verwalter von AIF den zuständigen Aufsichtsbehörden Informationen übermitteln, künftig standardisiert werden, um einen erleichterten Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden verschiedener Mitgliedsstaaten zu gewährleisten.
 
Hierzu liefert der Final Report der ESMA in seinem Annex II Leitlinien zu den Berichtspflichten für Verwalter von AIF. Die Leitlinien stellen dabei insbesondere Erläuterungen zu den Informationen zur Verfügung, die Verwalter von AIF bei den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden einzureichen haben.
 
Hilfreich für die spätere Praxis dürften dabei insbesondere Ausführungen zu einzelnen Fallkonstellationen sein, mit denen Verwalter von AIF bei Ausführung ihrer Tätigkeiten konfrontiert sein können: So werden etwa Vorgaben zur Behandlung von Berichtspflichten bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit als Verwalter von AIF aufgeführt, zum Umgang mit einem Verwalterwechsel oder zu einzureichenden Informationen bei speziellen AIF-Formen wie Feeder-AIF gemacht.
 
Die Leitlinien im Final Report sind dabei im Zusammenhang mit der Stellungnahme der ESMA vom 1. Oktober 2013 zu lesen (Opinion: Collection of information for the effective monitoring of systemic risk under Article 24(5), first sub-paragraph, of the AIFMD), in der eine Zusammenstellung von Informationen angeführt wird, die nach Ansicht der ESMA von zuständigen Behörden - sofern dies für die wirksame Überwachung von Systemrisiken erforderlich ist - regelmäßig von Verwaltern von AIF eingefordert werden sollten.
 
Zudem werden die Leitlinien im ESMA Final Report durch gesonderte Veröffentlichungen der ESMA ergänzt. Die zusätzlichen Handreichungen sind zwar keine Bestandteile der Leitlinien bzw. der Stellungnahme, besitzen aber dennoch Relevanz für die Verwalter von AIF bei der Erfüllung der Berichtspflichten. Diese Materialien umfassen eine technische IT-Orientierungshilfe, XSD-Dateien sowie eine zusammengefasste (Standard-) Berichtsvorlage.
 

Nächste Schritte 

Derzeit liegen die Leitlinien lediglich in englischer Sprache vor. Sie werden im folgenden Verfahrensschritt in die Amtssprachen der EU übersetzt und auf der Website der ESMA veröffentlicht. Nach der Veröffentlichung haben die jeweiligen Aufsichtsbehörden innerhalb von zwei Monaten Gelegenheit, der ESMA anzuzeigen, ob sie die Leitlinien anwenden werden. Die Leitlinien sind – vorbehaltlich von Übergangsregelungen – mit Ablauf von zwei Monaten ab der vorgenannten Veröffentlichung auf der Website der ESMA anwendbar.

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Sebastian Schüßler

Rechtsanwalt, Leiter Taskforce Digitale Transformation Geschäftsfeld Rechtsberatung

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