Veräußerungsgewinn durch Abfindungen für Anteile an Personengesellschaften im Erbstreit

PrintMailRate-it
Anfang dieses Monats hat der Bundesfinanzhof ein Urteil veröffentlicht, in dem ein Streit über einen geerbten Anteil an einer Personengesellschaft durch Vergleich beendet wurde. Die daraus entstehende Abfindung führt nach BFH-Auffassung zu einem Veräußerungsgewinn.
 
Im Streitfall hatten sich die Erben vergleichsweise über die Erbfolge für den Anteil an einer Personengesellschaft geeinigt. Daraus entstand ein Abfindungsanspruch durch den Verzicht der Geltendmachung auf die eigentlich zustehenden Rechte als Gesellschafter. Durch den Verzicht auf die Rechte gegen Entgelt, sahen sich die abgefundenen Erben als nicht steuerpflichtig. Das Finanzamt widersprach der Auffassung, da die Auszahlung nicht im Rahmen eines Vermächtnisses durch den Erblasser eingeräumt worden sei und veranlasste die Gewinnfeststellung der ausgezahlten Erben.
 
Die Erben zogen vor das Finanzgericht, welches der Klage stattgab und keinen Veräußerungsgewinn durch die Auszahlung der Erben vorsah. Das Verfahren wurde wegen bestehender Unklarheiten, ob die vermeintlichen Erben gesellschaftsrechtliche Nachfolger des Verstorbenen hätten werden können, an das Finanzgericht zurückverwiesen.
 
Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass der entgeltliche Verzicht wie die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils zu behandeln sei. Es gebe „keinen vernünftigen Grund dafür, die Abgefundenen anders zu besteuern als einen unangefochtenen Miterben oder Gesellschafter, der aus der Gesellschaft gegen Abfindung ausscheide“, so der BFH.

Kontakt

Contact Person Picture

Meike Munderloh

Steuerberaterin

Partner

+49 40 2292 975 40

Anfrage senden

Profil

Weitere Informationen

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu