Nichtanwendungserlass durch BMF für Übertragungen von Mitunternehmeranteilen bzw. einzelnen Wirtschaftsgütern

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Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 12. September 2013 in verschiedenen Punkten der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Behandlung von teil- bzw. unentgeltlichen Übertragungen von Wirtschaftsgütern und Mitunternehmeranteilen widersprochen.
 
In der ersten Entscheidung geht es um die teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen der gleichen Personengesellschaft. Die Übertragung fand für ein Entgelt unterhalb des Buchwerts statt.
 
Der BFH ist in diesem Fall der Auffassung, dass die hier vorliegende teilentgeltliche Übertragung zu keinem realisierenden Gewinn führt, da ein Veräußerungsgewinn grundsätzlich durch Gegenüberstellung von Entgelt und Buchwert erfolgt. Da das Entgelt in diesem Fall niedriger ist als der Buchwert, stellt der BFH den Vorgang einer unentgeltlichen Übertragung gleich (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2012, IV R 11/12).
 
Anders wird der Fall vom BMF bewertet. Bereits im Schreiben vom 8. Dezember 2011 wurde hier eine abweichende Meinung vertreten. Ein ähnliches Verfahren ist aktuell beim BFH anhängig, weshalb das BMF bis zum Ausgang des Verfahrens an der bisherigen Auffassung festgehalten wird.
 
Bei der zweiten Kommentierung der Finanzverwaltung handelt es sich ebenfalls um eine teilentgeltliche Übertragung. In diesem Fall wird ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens ebenfalls für ein Entgelt unterhalb des Buchwerts in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft überführt. Der Unterschied ist in diesem Fall, dass das Wirtschaftsgut in das Gesamthandsvermögen einer Schwestergesellschaft übertragen wird.
 
Der BFH vertritt die Ansicht, dass diese Übertragung, nach Rechtslage des Streitjahres, zur Aufdeckung der gesamten stillen Reserven des Baugrundes geführt hat. Nach der Auffassung des BFH führt die Übertragung für den entgeltlichen Teil zu keinem Gewinn, wenn das Entgelt den Buchwert unterschreitet. Im Falle einer unentgeltlichen Übertragung entsteht jedoch ein Entnahmegewinn, so der BFH in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2012.
 
Auch hier vertritt die Finanzverwaltung bereits seit der Veröffentlichung des BMF-Schreibens am 8. Dezember 2011 (BStBl 2011 I S. 1279, Tz. 15) eine gegenteilige Meinung. Da auch hier aktuell ein analoges Verfahren anhängig ist, wird der BFH-Entscheidung zunächst ebenfalls nicht gefolgt und die Entscheidung abgewartet.
 
Bei der letzten Kommentierung der Finanzverwaltung handelt es sich um die Entscheidung des BGH bezüglich der Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei vorheriger steuerneutraler Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen.
 
Grundlage ist die steuerneutrale Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen auf eine zweite Personengesellschaft. Überdies wird der Gesellschaftsanteil steuerneutral übertragen.
 
Der BFH gestattet diese Vorgehensweise durch die Sinn- und Zweckmäßigkeit des Gesetzes, weshalb keine stillen Reserven aufgedeckt werden. Die möglichen stillen Reserven blieben schließlich steuerverhaftet, so der BFH. Die Übertragbarkeit beider Vorgänge sei nebeneinander möglich, da weder § 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) noch § 6 Abs. 5 EStG ein Vorrang erlaubt würde.
 
Anders sieht es das BMF auch in dieser Konstellation. Demnach sei eine steuerneutrale Ausgliederung schädlich, zumal nach der Zielsetzung des Gesetzes eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Paragraphen 6 Abs. 3 und Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen sei. Ferner mangele es einer Berücksichtigung der sogenannten „Gesamtplanrechtsprechung“ des Bundesfinanzhofs.
 
Die behandelten Urteile hat der BFH bislang nicht veröffentlicht. Dadurch hat die Finanzverwaltung insoweit über einen zeitweiligen Nichtanwendungserlass verfügt. Einsprüche gegen bereits ergangene Steuerbescheide ruhen gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 Abgabenordnung.

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Meike Munderloh

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