Pressemitteilung des BFH zum Zinslauf bei Wegfall des Investitionsabzugsbetrages

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Der BFH hat am 4. September 2013 in einer Pressemitteilung zu einem Urteil vom 11. Juli 2013 (Az. IV R 9/12) Stellung genommen und sich zur rückwirkenden Verzinsung einer Einkommensteuernachzahlung beim Wegfall eines Investitionsabzugsbetrages im Sinne von § 7g EStG geäußert.
 
Die gesetzlichen Bestimmungen des § 7g Abs. 1 bis 4 EStG erlauben Steuerpflichtigen das Abschreibungspotential für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in ein Wirtschaftsjahr vor der Investition vorzuverlegen und so durch die daraus resultierende Steuerersparnis finanzielle Mittel für die Investition zu generieren.
 
Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wurden die Regelungen des § 7g EStG grundlegend überarbeitet. Ziel war die Vereinfachung der gesetzlichen Regelungen und eine verbesserte steuerliche Begünstigung der Investitionstätigkeit kleiner und mittlerer Betriebe. Darüber hinaus beinhalten die Neuregelungen aber auch Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauchspotential. Wird der Anspruch auf die Steuervergünstigung rückwirkend aufgegeben, ist für das Jahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag (IAB) in Anspruch genommen wurde, Einkommensteuer nachzuzahlen.
 
Bei zahlreichen Betriebsprüfungen wurde die rückwirkende Steuernachzahlung darüber hinaus verzinst, wogegen sich im vorliegenden Fall ein Steuerpflichtiger wehrte. Der im Jahr 2007 gebildete IAB wurde mit Einreichung der Bilanz für das Jahr 2009 zurück genommen, so dass sich der Gewinn rückwirkend für 2007 um 20.400 Euro erhöhte. Gleichzeitig beantragte der Steuerpflichtige, dass die Änderung auf einem rückwirkenden Ereignis im Sinne des § 233a Absatz 2a AO beruhe und somit keine Zinsen auf die Steuernachzahlungen zu erheben seien. Das Finanzamt kam dem nicht nach und setzte Zinsen auf die nachträgliche Steuerzahlung fest.
 
Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH gaben dem Antrag des Steuerpflichtigen statt und bestätigten, dass eine Verzinsung auf die Steuernachzahlung nicht zulässig war.  Als Begründung wird in der Pressemitteilung ausgeführt, dass der Gesetzgeber die rückwirkende Verzinsung ursprünglich lediglich für den Fall einer rückwirkenden Streichung eines IAB nach durchgeführter Investition aufgrund von Nichteinhaltung bestimmter Nutzungsvoraussetzungen geregelt habe (geregelt in § 7g Absatz 4 Satz 4 EStG). Damit sei nicht gemeint gewesen, dass bei Ausbleiben der Investition (geregelt in § 7g Absatz 3 EStG) ebenso zu verfahren sei.
 
Für IAB, die ab dem Jahr 2013 gebildet werden, ist die rückwirkende Verzinsung mittlerweile in § 7g Absatz 3 Satz 4 EStG (in der Fassung des AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013) ausdrücklich geregelt: Es wurde ergänzt, dass die in § 233a Absatz 2a AO geregelte Verzinsung nicht anzuwenden ist.

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