BFH: Keine Vermietung oder Verpachtung bei dauerhafter Überlassung eines Grundstücks als Grünausgleichsfläche

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Von Dr. Andreas Demleitner, Rödl & Partner Nürnberg
 
In einem heute veröffentlichten Urteil vom 21. Februar 2013 (Az. V R 10/12) entschied der BFH, dass die Überlassung eines Grundstücks als Grünausgleichsfläche zur Erfüllung naturschutzrechtlicher Bestimmungen keine umsatzsteuerfreie Vermietung oder Verpachtung darstellt.
 
Der Kläger veräußerte im Streitjahr zwei Grundstücke zur Bebauung und räumte gleichzeitig der Gemeinde das Recht ein, Teile des veräußerten Grundstückes zur Durchführung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen nach Maßgabe des niedersächsischen Naturschutzgesetzes zu nutzen. Hierfür erhielt der Kläger Entgelt von EUR 74.270. Der BFH urteilte, dass hierdurch umsatzsteuerlich keine Vermietung vorliegt, da zwar der Gemeinde das Recht zur Inbesitznahme des Grundstücks eingeräumt wurde, um die Ausgleichsmaßnahme durchzuführen. Es ging den Vertragsparteien aber gerade nicht darum, dass die Gemeinde das Grundstück dauerhaft in Besitz nimmt und hierdurch Dritte wie ein Eigentümer von der Nutzung ausschließt. Die Grundstücksüberlassung ist damit eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung und nicht nach § 4 Nr. 12 lit. a) UStG von der Umsatzsteuer befreit.

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Dr. Andreas Demleitner

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