Datenschutzrecht: Bußgeldandrohung gilt auch für Unternehmen der öffentlichen Hand

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​veröffentlicht am 9. Januar 2018

 

Während auf den ersten Blick die Vermutung naheliegt, dass die Unternehmen der öffentlichen Hand von der Bußgeldandrohung ausgenommen sind, trügt diese Annahme bei näherer Betrachtung. Im Ergebnis unterscheidet die Bußgeldandrohung nicht zwischen Unternehmen der Privatwirtschaft und Unternehmen der öffentlichen Hand. Vielmehr muss danach gefragt werden, ob die jeweilige öffentliche Stelle als Unternehmen am Wettbewerb teilnimmt.

 

​Keine Bußgeldausnahme für Unternehmen der öffentlichen Hand, die am Wettbewerb teilnehmen, bei datenschutzrechtlichen Verstößen!

Ab 25. Mai 2018 gelten die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz neu (BDSG-neu). Auch müssten zu diesem Zeitpunkt alle Bundesländer ihre Landesdatenschutzrechtgesetze (LDSG) datenschutzkonform aktualisiert haben. Bis zum Stichtag des 25. Mai 2018 muss außerdem jedes Unternehmen die vorstehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen umgesetzt haben. Im Falle eines datenschutzrechtlichen Verstoßes drohen empfindliche Bußgelder von bis zu 20.000.000 Euro oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 Prozent seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Diese Bußgelder haben vor allem einen Sanktionscharakter und sollen die strikte Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gewährleisten. Vor dieser Herausforderung stehen auch die Unternehmen der öffentlichen Hand, oder doch nicht?

 

In erster Linie ist ein Unternehmen nach dem Verständnis in der Gemeindeordnung jeder aus der Verwaltung ausgegliederte Bereich, den die Gemeinde als Eigenbetrieb, Kommunalunternehmen oder in den Rechtsformen des Privatrechts betreibt (formaler Unternehmensbegriff). Die Unternehmen der öffentlichen Hand erfüllen einen öffentlichen Zweck der Kommune und verfolgen das Wirtschaftlichkeitsprinzip. Sie wirtschaften mit öffentlichen Mitteln und unterliegen daher einer besonderen Verantwortung, dabei müssen besondere Regelungen der Rechnungslegung und Kontrolle beachtet werden.

 

Solche Unternehmen finden sich in vielen Branchen wieder, so etwa in der Wirtschaftsförderung und im Wohnungsbau, im öffentlichen Personenverkehr, im Bereich der Pflegeheime, Kliniken sowie Sparkassen und Stadtwerke zur allgemeinen Daseinsvorsorge. Dabei unterliegen sie strengeren rechtlichen Maßstäben als Unternehmen der Privatwirtschaft. Bei den Unternehmen der öffentlichen Hand handelt es sich nämlich um Unternehmen der jeweiligen Kommune, dabei ist vor allem kennzeichnend, dass durch die Gründung kommunaler Unternehmen bestimmte Sachziele in unternehmerischer Form verbunden mit den klassischen Zielen der unternehmerischen Betätigung, wie Gewinnerzielung, Liquiditäts- und Wachstumsvorsorge verfolgt werden.

 

Wenn sie sich also an verschärfte Regeln halten und sich zum Teil der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen unterwerfen müssen, liegt die Annahme nicht fern, dass die Unternehmen der öffentlichen Hand den öffentlichen Stellen unterfallen und somit gegebenfalls von den Bußgeldandrohungen nicht erfasst werden.

 

Inwiefern unterliegen Behörden und öffentliche Stellen aber überhaupt der Bußgeldandrohung?

 

 

 

 

 

 

 

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