Das Leben einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

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veröffentlicht am 10. Januar 2015

 

Vorausdenken gehört bei den Kommunen zu ihren Stärken. Auch sie benötigen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zum Beispiel für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen, Abfallsortieranlagen, Kompostierungsanlagen und Wertstoffhöfen. Schnell schlummern immissionsschutzrechtliche Genehmigungen in Schubladen und Schränken und geraten in Vergessenheit. Ein aufmerksamer Blick auf darin enthaltene Fristen zur rechten Zeit bewahrt die Kommunen vor gravierenden Rechtsverlusten.

 

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) wird grundsätzlich nicht befristet, sondern unbefristet erteilt. Nur ausnahmsweise, wenn der Anlagenbetreiber dies beantragt oder die Genehmigung unter einem Widerrufsvorbehalt erteilt wird, erhält die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine zeitliche Begrenzung.

 
Das Leben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erscheint mithin fast unendlich. Dem ist aber keineswegs so.
 
Der Gesetzgeber hat sich vielmehr veranlasst gesehen, das scheinbar unendliche Leben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter bestimmten Voraussetzungen zu beenden.
 

Erlöschen der Genehmigung

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlischt, wenn von ihr über einen gewissen Zeitraum kein Gebrauch gemacht wurde (§ 18 Abs. 1 BImSchG). Zum einen ist dies der Fall, wenn mit der Errichtung oder dem Betrieb binnen einer behördlich gesetzten angemessenen Frist nicht begonnen wurde und zum anderen, wenn eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht betrieben worden ist. Die Erteilung von Vorratsgenehmigungen soll vermieden werden.

 

Verspätete Errichtung oder Betriebsaufnahme

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlischt, wenn innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen worden ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG).
 
Zu beachten ist, dass eine solche Fristsetzung von der Genehmigungsbehörde nicht zwingend zu verfügen ist, sondern im Ermessen der Behörde steht. Vielmehr hat sie im Vorfeld das „Ob”und wenn ja die Dauer einer angemessenen Fristsetzung zu prüfen und zu verfügen.
 
Differenziert zu beantworten ist hingegen die Frage, wann vom Beginn der Errichtung oder des Betriebs der Anlage auszugehen ist. Einheitlich zu verneinen sind rein symbolische Handlungen wie ein erster Spatenstich oder der Probebetrieb einzelner Anlagenteile. Zu eng gefasst dürfte demgegenüber die Auffassung sein, wonach der Anlagenbetreiber wesentliche Teile der Anlage errichtet beziehungsweise in Betrieb genommen haben müsse. Abzustellen sein dürfte darauf, dass der Anlagenbetreiber Handlungen und Maßnahmen vornimmt, die er nicht oder nur mit erheblichem wirtschaftlichen Aufwand rückgängig machen kann und die auf eine ernsthafte Inanspruchnahme der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung schließen lassen. Die Vornahme der Handlungen bedarf der Auslegung und auf jeden Fall einer Prüfung im Einzelfall.
 

Dreijähriges Nichtbetreiben

Wenn eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist, erlischt die Genehmigung (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Diese Betriebseinstellung umfasst alle von der Genehmigung umfassten Abläufe, wobei lediglich Wartungsarbeiten und Probebetriebe ausgenommen sind. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Wiederinbetriebnahme der Anlage zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem sich die Verhältnisse, die der Genehmigung zugrunde lagen, durch Zeitablauf möglicherweise wesentlich verändert haben. Spannend sind die Fallgestaltungen der teilweise stillgelegten Anlagenteile oder Betriebsabläufe. Denn anerkannt ist, dass eine Genehmigung auch teilweise erlöschen kann, was jeweils im Einzelfall gesondert zu prüfen ist. Sind hingegen mehrere alternative Betriebsweisen genehmigt, so erlischt keine durch die Nichtinanspruchnahme, denn es liegt eine einheitliche Genehmigung vor, die nicht getrennt werden kann.
 
Bedeutsam für die Praxis ist, dass es unerheblich ist, aus welchen Gründen der Anlagenbetreiber die Anlage nicht betreibt.
 

Fristverlängerung

Eine Fristverlängerung zur rechten Zeit kann Sie vor Rechtsverlusten schützen. Hierbei ist entscheidend, dass ein wichtiger Grund dafür gegeben ist, dass die Frist nicht gewahrt werden konnte, wobei auch unternehmerische Gesichtspunkte und wirtschaftliche Umstände einen solchen wichtigen Grund darstellen können. Das Vorliegen des wichtigen Grundes bedarf der Auslegung (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010, 7 C 2.10). Dies bedeutet, dass Zumutbarkeitserwägungen anzustellen sind, wobei nicht jede mit dem Betrieb einer Anlage verbundene rechtliche Unsicherheit einen wichtigen Grund dargestellt. Die rechtliche Unsicherheit muss vielmehr von einem derartigen Gewicht sein, dass sie die Annahme trägt, der Betrieb der Anlage sei unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls unzumutbar (OVG Lüneburg, Beschluss vom 06. März 2014, 12 LA 45/13).
 
Der Zweck des Gesetzes im Sinne des § 1 BImSchG darf durch die Fristverlängerung nicht gefährdet werden. Hinsichtlich dieser „Zweckgefährdung” ist aber die Genehmigungsbehörde nicht gehalten, die Genehmigungsvoraussetzungen erneut in vollem Umfang zu prüfen, wofür schon der Wortlaut der Norm des § 18 Abs. 3 BImSchG spricht. Eine kursorische Überprüfung des Fortbestehens der Genehmigungsvoraussetzungen ist vielmehr geboten, denn es soll sichergestellt werden, dass der immissionsschutzrechtliche Schutzstandard durch die Verlängerung nicht erkennbar unterschritten wird (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24. Juni 2014, 2 A 450/13).
 
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde entscheidet über das „Ob” und die Dauer der Verlängerung nach pflichtgemäßem Ermessen. Auch wiederholte Fristverlängerungen können gewährt werden.
 

Praxistipp:

Zu beachten ist, dass eine rückwirkende Verlängerung dieser Frist hingegen nicht möglich ist, sodass die Kommune zur Wahrung der Verlängerungsfrist dafür Sorge tragen muss, dass ein Antrag auf Fristverlängerung rechtzeitig vor Fristablauf bei der Genehmigungsbehörde eingegangen ist.

 

Verzicht

Die Regelung des § 18 BImSchG enthält keine enumerative Aufzählung von Erlöschensgründen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Eine Genehmigung erlischt auch, wenn der Genehmigungsinhaber der Genehmigungsbehörde gegenüber auf diese eindeutig und unzweifelhaft verzichtet. Hierfür reicht alleine die Verzichtserklärung aus, einer ausdrücklichen Aufhebung der Genehmigung bedarf es nicht (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989, 4 C 36/86), wenngleich dies aus Dokumentationszwecken äußerst zweckmäßig wäre.
 

Praxistipp:

Achtsam und sorgfältig haben Kommunen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen auf ihre Gültigkeitsdauer hin zu überprüfen, und zwar auch in dem Fall, dass diese scheinbar unbefristet erteilt wurden. Ratsam ist es, Fristen – möglichst mit entsprechenden Vorfristen – zu notieren und rechtzeitig vor Fristablauf zu prüfen, ob ein begründeter Fristverlängerungsantrag gestellt werden muss, um keinen Rechtsverlust durch das Erlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu erleiden.
 
Gerne beraten wir Sie hierbei.

Einen Überblick zu unseren Leistungen im Umwelt- und Planungsrecht finden Sie in unserer Broschüre.

 

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Nadine Juch

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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