Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

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Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – 42. BImSchV und VDI 2047

 

veröffentlicht am 02. November 2017 

 

Am 19. August 2017 ist die 42. Bundesimmissionsschutzverordnung (42. BImSchV) in Kraft getreten. Darin hat der Gesetzgeber erstmals rechtlich bindende bundeseinheitliche Regelungen zur Errichtung und zum Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern festgelegt.

 

Gesetzgeber trifft Regelungen zum Schutz gegen Legionellen

Die Verordnung gilt für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – unabhängig davon, ob diese als selbstständige Anlagen, Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen anderer genehmigungsbedürftiger oder nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen betrieben werden. In Deutschland gibt es laut Expertenschätzungen zwischen ca. 30.000 bis 50.000 Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der Regelung fallen. Ein Schwerpunkt der neuen Verordnung liegt auf Vorschriften zur Eindämmung der Ausbreitung von Legionellen, die für den Menschen durch das Einatmen der Aerosole ein gesundheitliches Risiko darstellen und zu schweren Lungenentzündungen mit Todesfolge führen können. Bislang gab es zu dem Themenkomplex des hygienisch einwandfreien Betriebs ausschließlich technische Regelwerke (VDI-Richtlinie 2047-2 und 3679) als allgemein anerkannte Regeln der Technik. Die VDI-Richtlinien sind auch nach der Einführung der 42. BImSchV nach wie vor gültig und konkretisieren als aktueller Stand der Technik die Verordnung. In der Begründung zur 42. BImSchV (BR-Drs. 242/17) wird zur Konkretisierung der Anforderungen des Öfteren ausdrücklich auf die VDI-Richtlinien verwiesen.

 

Anwendungsbereich

Die 42. BImSchV gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern. Für die Praxis ist vor allem die Unterscheidung zwischen Kühltürmen und Verdunstungskühlanlagen relevant. Entscheidend bei Kühltürmen ist, dass die Förderung der Luft im Wesentlichen durch den natürlichen Auftrieb aufgrund der Bauwerksgeometrie erfolgt. Es sind jedoch nicht alle Bauarten von Kühltürmen von der Begriffsbestimmung erfasst. Nur Kühltürme mit saugend angeordneten Ventilatoren und Anlagen mit einer Kühlleistung bis 200 MW je Luftaustritt fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung.

 

Anlagen, bei denen durch Bau- oder Betriebsweise oder Umgebungsbedingungen im Betrieb die Möglichkeit der Ausbreitung oder der Austrag von Legionellen als gering erachtet werden kann, sind hingegen vom Anwendungsbereich ausgenommen. Eine solche Ausnahme bilden bspw. Kühlanlagen im Trockenbetrieb und Raumlufttechnische Anlagen, die Wasser zur adiabaten Kühlung einsetzen. Oder Nassabscheider, bei denen die Reinigungsleistung durch Mikroorganismen wie Biofilter oder Rieselbettfilter bewirkt wird.

 

Allgemeine Anforderungen

Für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb werden allgemeine Anforderungen festgelegt, die für alle in den Anwendungsbereich fallende Anlagen gelten. Grundlegende Anforderung ist das Vermeiden von Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen nach dem Stand der Technik. Die Betreiber haben vor Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme eine Gefährdungsbeurteilung mit Risikoanalyse und Risikobewertung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person durchzuführen. Das genaue Vorgehen sowie Maßnahmen bei Änderungen inkl. der Erstellung eines Maßnahmenplans sind in der VDI 2047-2 (Ziff. 9.2) beschrieben. Vor Inbetriebnahme müssen des Weiteren organisatorische Festlegungen getroffen und gemäß Anlage 2 durch eine hygienisch fachkundige Person bestätigt werden. Zusätzlich müssen regelmäßig Laboruntersuchungen mit Bestimmung der Parameter zur allgemeinen Koloniezahl und von Legionellen durchgeführt werden.

 

Dabei gilt es zu beachten, dass sämtliche Untersuchungen ausschließlich von akkreditierten Prüflaboratorien durchgeführt werden dürfen. Zugelassene Stellen für mikrobiologische Untersuchungen von Trinkwasser besitzen im Normalfall nicht die erforderlichen Kenntnisse und Voraussetzungen für Kühl- oder Waschwasser. Nach der VDI-Regelung konnten Kontrollen bisher auch von speziell geschultem Personal vorgenommen werden.

 

Differenzierung der Anforderungen nach
Anlagenspezifikation

Die weiteren Anforderungen an den Anlagenbetrieb sind für Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheider (Abschnitt 3) und Kühltürme (Abschnitt 4) teilweise differenziert zu betrachten. Bei den Verdunstungskühlanlagen muss unterschieden werden, ob es sich um den Parameter allgemeine Koloniezahl oder Legionellen handelt. Daraus ergeben sich unterschiedliche Vorgehensweisen für betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen, sowie unterschiedlich zu ergreifende Maßnahmen bei einem Anstieg der allgemeinen Koloniezahl oder der Legionellen über die vorgeschriebenen Prüfwerte.

Anforderungen an Betrieb Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern

Abb. 1: 42. BImSchV §§ 4-6 Anforderungen an den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern

 

Der Betreiber hat betriebsinterne Überprüfungen sowie Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf die Parameter allgemeine Koloniezahl und Legionellen durchzuführen. Wird bei der Durchführung der Laboruntersuchungen eine Überschreitung der zulässigen Legionellenkonzentration festgestellt, so ist unverzüglich eine zusätzliche Laboruntersuchung vorzunehmen. Wird die Überschreitung der Legionellenkonzentration bestätigt, so sind unverzüglich weitere Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen vorzunehmen und Sofortmaßnahmen zur Verminderung der mikrobiellen Belastung und für einen ordnungsgemäßen Betrieb einzuleiten. Differenziert nach den einzelnen Parametern und Anlagen können noch weitere Maßnahmen und Laboruntersuchungen erforderlich sein. Darüber hinaus sind sämtliche Untersuchungen und Maßnahmen im Betriebstagebuch zu dokumentieren.

 

Neue Anforderungen an die Überwachung

Informationspflicht der zuständigen Behörde gemäss § 10 42. BImSchV

Der Betreiber hat die zuständige Behörde bei Feststellung einer Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte unverzüglich zu informieren (Angaben entsprechend Anlage 3 Teil 1) und hat seine Angaben anschließend innerhalb von vier Wochen zu ergänzen (Angaben entsprechend Anlage 3 Teil 1).

 

Dokumentation im Betriebstagebuch gemäss § 12 42. BImSchV

Als Nachweis zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Betriebs muss vom Anlagenbetreiber ein Betriebstagebuch geführt werden, das mindestens den Inhalt nach Anlage 4 Teil 1 42. BImSchV enthält. Das Betriebstagebuch muss der zuständigen Behörde jederzeit auf Verlangen vorgelegt werden können. Im Betriebstagebuch sind bspw. die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, die Veranlassung von Prüfungen sowie deren Ergebnisse und Untersuchungen inklusive ergriffener Maßnahmen zu dokumentieren.


Anzeigepflicht nach § 13 42. BImSchV

Für die Betreiber besteht gem. Anlage 4 Teil 2 42. BImSchV eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde. Diese gilt für Neuanlagen, Bestandsanlagen und für Änderungen sowie Stilllegungen einer Anlage. Ebenso muss ein Betreiberwechsel unverzüglich angezeigt werden. Bei der Anzeigepflicht ist zu beachten, dass diese erst ab dem 19. Juli 2018 gilt und spätestens innerhalb eines Monats erfolgen muss.

 

Überprüfung der Anlagen § 14 42. BImSchV

Nach der Inbetriebnahme der Anlage muss regelmäßig, alle fünf Jahre, eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Betriebs durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A vorgenommen werden. Die Prüfergebnisse sind der zuständigen Behörde mitzuteilen.

 

Ordnungswidrigkeiten für Pflichtverstösse § 19 42. BImSchV

Mit Verabschiedung der Anforderungen für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider als Bundesverordnung wurden auch Ordnungswidrigkeiten für Verstöße eingeführt. Der Anteil der bußgeldbewehrten Pflichten ist mit ca. 80 Prozent als vergleichsweise hoch einzustufen. So müssen Betreiber bspw. bei einem Verstoß gegen die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, die Dokumentation im Betriebstagebuch, das Unterlassen von Überprüfungen sowie das Ergreifen von Maßnahmen mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro rechnen.

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