Vorsteuerabzug aus Gebäudeaufwendungen nach Errichtung einer PV-Anlage

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veröffentlicht am 06. Mai 2013

 

Nach Ansicht des BFH ist das Dach für die Installation der PV-Anlage als Halterung erforderlich, wodurch eine teilunternehmerische Mitbenutzung des Gebäudes eintritt.

 

​Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom 19.07.2011, Az. XI R 29/09 ( BStB1 2012 II S. 430), Az. XI R 29/10 (BStB1 2012 II S. 438) und Az. XI R 21/10 ( BStB1 2012 II S. 434) über den Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten für einen Neubau bzw. Erhaltungsaufwand für ein bestehendes Gebäude im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) entschieden. Die den Urteilen zugrundeliegenden Gebäude wurden selbst nicht unternehmerisch genutzt.
 

Anschaffung / Herstellung des ansonsten nichtunternehmerisch genutzten Gebäudes

Der Betrieb einer PV-Anlage auf dem Dach eines ansonsten nicht unternehmerisch genutzten Gebäudes führt dem Grunde nach zu einer teilunternehmerischen Verwendung des Gebäudes. Beträgt die unternehmerische Verwendung des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils mindestens zehn Prozent, kann eine Zuordnung zum Unternehmen erfolgen, für eine teilweise nichtwirtschaftliche Nutzung liegt weiterhin ein generelles Zuordnungsverbot vor. Besteht die nichtunternehmerische Nutzung in einer unternehmensfremden Verwendung, hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht, ein Vorsteuerabzug ist jedoch ausgeschlossen.
 
Zur Festlegung des Anteils der teilunternehmerischen Nutzung ist auf die Verwendung des gesamten Gebäudes unter Berücksichtigung der unternehmerischen Nutzung des Daches abzustellen. Die Vorschriften des § 15 Abs. 4 UStG werden hierzu vom BFH angewendet.
 
Zur Ermittlung der unternehmerischen Nutzung ist der Umsatzschlüssel zu verwenden, der auf das Verhältnis der fiktiven Vermietungsumsätze hinsichtlich der Dachfläche zur Summe der fiktiven Vermietungsumsätze hinsichtlich des Gebäudes und der Dachfläche abstellt. Auf das Verhältnis von Nutzflächen kann aufgrund der Unvergleichbarkeit von Nutzflächen innerhalb des Gebäudes zu Nutzflächen des Daches ebenso nicht wie mit auf der Einspeisung von Strom der PV- Anlage erzielten Umsätze abgestellt werden. Entsprechend hat der Unternehmer den Aufteilungsmaßstab nach fiktiven Umsätzen für die Gebäudevermietung und die Dachflächenvermietung aufzuteilen. Wurde das Gebäude anteilig dem Unternehmen zugeordnet, kann die Vorsteuer aus den Herstellungskosten des Gebäudes inkl. Dach gemäß des ermittelten Aufteilungsschlüssel abgezogen werden.
 

Einbau einer PV-Anlage in Zusammenhang mit Dachsanierung

Bei der Dachsanierung handelt es sich um Erhaltungsaufwendungen, die das gesamte Gebäude bzw. Gebäudeteile betreffen. Die Vorsteuer ist deshalb entsprechend des o.g. Umsatzschlüssels aufzuteilen, d.h. es erfolgt ein Vorsteuerabzug im Verhältnis der unternehmerischen Dachnutzung. Wurden die Dachsanierungsmaßnahmen nur aus statischen Gründen zur Errichtung der PV-Anlage durchgeführt, besteht kein Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude selbst, entsprechend ist ein Vorsteuerabzug in voller Höhe möglich.
 

Ermittlung fiktiver Mieten

Zur Ermittlung des Aufteilungsschlüssels zum Vorsteuerabzug müssen ggf. fiktive Vermietungsumsätze für die zu betrachtende Dachfläche ermittelt werden. Als mögliche Pachterträge können Werte von 2 Euro bis 4 Euro je m² angesetzt werden bzw. alternativ 20 Euro bis 20 Euro je installierten kWp, wobei für die Verwendung von Mieterträgen am „oberen Ende“ der Mietbandbreite ideale Bedingungen der verwendeten Dachfläche vorliegen müssen. Höhere Werte hat der Unternehmer nachzuweisen. Die Vermietungsumsätze für das Gebäudeinnere sind von den Finanzämtern selbst zu ermitteln. Wird das Gebäude vermietet, sind die tatsächlichen Miet- oder Pachterträge heranzuziehen.
 

Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes vor Gültigkeit des § 15 Abs.1b UStG

Wurde bei einem teilweise unternehmerisch genutzten Gebäude ein Vorsteuerabzug aus den gesamten Anschaffungs- bzw. Herstellkosten beantragt, soll das Finanzamt mit dem Unternehmer abstimmen, ob dieser seinen Antrag auf volle Zuordnung des Gebäudes zum unternehmerischen Bereich in Verbindung mit der Besteuerung der privaten Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe so aufrechterhalten will.
 

Dachverpachtung und PV- Anlagen auf landwirtschaftlichen Anwesen

Die genannten Regelungen sind ebenfalls bei Verpachtung des Daches nach Sanierung bzw. Neubau anzuwenden. Sind die Dachflächen bei einem landwirtschaftlichen Betrieb, der der Duchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG unterliegt, verwendet, ist der Vorsteueraufteilungs-schlüssel ebenfalls nach dem Verhältnis der fiktiven Mieten zu ermitteln.

 

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Thomas Wust

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