Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024 – Anforderungen an die Gebäudeautomation in Bestandsgebäuden

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​veröffentlicht am 4. November 2024




Mit der Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) 2024 werden in § 71a GEG Anforderungen an die Gebäudeautomation sowohl für neue als auch bestehende Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungs- oder kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt gestellt. Allerdings werden die in § 71a GEG formulierten Anforderungen für Bestandsgebäude teilweise höchst unterschiedlich interpretiert bzw. ausgelegt. Während einige Experten der Ansicht sind, dass Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung zu installieren sind, vertreten andere die Auffassung, dass eine Energieüberwachungstechnik ausreichend sei.


Differenzierung zwischen Neubauten und Bestandsbauten

Dabei ist der § 71a GEG in seinen Absätzen 1 bis 4 eindeutig formuliert. Zwar wird in Absatz 1 eine Gebäudeautomatisierung und -steuerung für Nichtwohngebäude mit Heizungs- oder kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt gefordert, und zwar ohne eine Differenzierung zwischen Bestands- und Neubauten. Die Anforderungen an die genaue Art der Automatisierung wird dann allerdings in den Absätzen 2 bis 4 konkretisiert und dabei wird zwischen Bestands- und Neubauten differenziert, wobei im Falle von Bestandsgebäuden in vielen Fällen Energieüberwachungstechnik ausreichend ist. Eine andere Auslegung oder Interpretation lässt der Gesetzes​text nicht zu.

Nach § 71a Absatz 2 GEG müsse zur Erfüllung der Vorgaben nach Absatz 1 ein Nichtwohngebäude mit digitaler Energieüberwachungstechnik ausgestattet werden. Die Vorgaben des Absatz 1 sind somit bereits erfüllt, wenn das Gebäude mit einer solchen versehen wird, die den in Absatz 2 im Detail aufgeführten Anforderungen entspricht:

  1. eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden kann,
  2. die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich gemacht werden, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können,
  3. Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufgestellt werden können,
  4. Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen erkannt werden können und
  5. die für die Einrichtung oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz informiert werden kann.

Keine Nachrüstpflicht für Bestandsgebäude mit digitaler Überwachungstechnik​

Der Text des § 71a Abs. 3 GEG legt nahe, dass ein Bestandsgebäude die Bedingungen des Absatz 1 schon erfüllt, wenn es mit digitaler Energieüberwachungstechnik gemäß Absatz 2 bereits ausgestattet ist. Bei neu errichteten Nichtwohngebäuden werden hingegen in Absatz 3 über die Installation solcher Technik hinaus weitere Anforderungen an den Automatisierungsgrad des Gebäudeautomationssystems gestellt. Für Bestandsgebäude existiert eine solche spezifische Regelung nicht. Absatz 4 bezieht sich ausschließlich auf Bestandsgebäude, die schon ein Gebäudeautomationssystem aufweisen, das dem Automatisierungsgrad B gemäß DIN V 18599-11: 2018-09 oder besser entspricht. Bestandsgebäude sind damit von diesen zusätzlichen Anforderungen ausgenommen, solange sie über die notwendige digitale Überwachungstechnik verfügen.

Stellungnahme des BMWK​

Die Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vom 30.4.2024 untermauert die Anforderungen des § 71a GEG und stellt klar, dass die Verpflichtungen zur Installation von Gebäudeautomationssystemen ausschließlich für Neubauten gelten. Diese Regelung berücksichtigt die unterschiedlichen Bedingungen von neuen und bestehenden Nichtwohngebäuden und vermeidet einen unangemessenen Aufwand bei der Nachrüstung. Obwohl die Stellungnahme des BMWK keine rechtlich bindende Auskunft darstellt, unterstreicht sie dennoch den Willen des Gesetzgebers, da das BMWK bei der Erstellung der Gesetzesentwürfe maßgeblich beteiligt war.

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit​

Zusätzlich muss § 5 GEG aus dem Allgemeinen Teil beachtet werden, der den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beinhaltet. Dieser Grundsatz besagt, dass die Anforderungen und Verpflichtungen des GEG technisch erfüllbar und wirtschaftlich vertretbar sein müssen, sowohl für Gebäude ähnlicher Art und Nutzung als auch für Anlagen oder Einrichtungen. Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn die notwendigen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die entstehenden Einsparungen gedeckt werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist zudem die verbleibende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.

Fazit​

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass weder das GEG im Allgemeinen noch § 71a GEG im Speziellen eine Auslegung zulassen, die vorschreibt, dass bestehende Gebäude mit einem Gebäudeautomations- und Steuerungssystem ausgestattet werden müssen, das über die Anforderungen des § 71a Abs. 2 GEG hinausgeht. Daher sind die Anforderungen des GEG erfüllt, wenn in bestehenden Nichtwohngebäuden mit Heizungs- oder kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlagen von mehr als 290 Kilowatt ein Energieüberwachungssystem entweder bereits vorhanden ist oder bis zum 31.12.2024 installiert wird.​


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