Ausländische Studierende: Lösung für Unternehmen in Zeiten des Fachkräftemangels

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​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 16. August 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten

   

Studierende generell stellen für Arbeitgeber eine flexible, kostengünstige und zukunftsorientierte Arbeitskraft dar. Sie bringen nicht nur aktuelles akademisches Wissen mit, sondern auch das Potenzial für langfristige Anstellungen. Nichts anderes gilt auch für die jungen Menschen aus dem Ausland, die in Deutschland studieren. Die gute Nachricht ist, dass die Anzahl internationaler Studierenden und somit der potenziellen Arbeitskräfte derzeit ziemlich hoch ist. Im Wintersemester 2023 haben an deutschen Hochschulen etwa 370.000 international Studierende studiert. Laut An­gaben des Auswertigen Amtes wurden im Jahr 2023 76.156 nationale deutsche Visa zum Zwecke des Studiums erteilt.​

   


  

Eine Aufenthaltserlaubnis, die zum Zweck des Studiums in Deutschland erteilt wurde, berechtigt nach Maß­gabe des § 16b AufenthG zur Ausübung von Beschäftigungen, allerdings nur in begrenztem Umfang. Die zulässige Anzahl der Arbeitstage ist mit der letzten Gesetzesänderung, die am 1.März 2024 in Kraft getreten ist,  von 120 bzw. 240 halben Tagen auf 140 Arbeitstage bzw. 280 halbe Tage gestiegen.

   

Der Hintergrund für eine solche Beschränkung ist, dass der Schwerpunkt bei Studierenden auf ihrem Studium liegen soll. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der Praxis der Sozialversicherungsträger.

   

Die neue Fassung des § 16b Abs. 3 AufenthG bestimmt wie die Teilzeitbeschäftigungen anzurechnen sind. Ausländische Studierende haben die Wahl: Die Beschäftigung kann auf das Arbeitskonto der Studierenden entweder nach dem 140/280-Model gemäß § 16b Abs.3 Nr.1 AufenthG oder nach der sogenannten Werk­studenten-Regelung gemäß § 16b Abs. 3 Nr. 2 AufenthG angerechnet werden. Die Wahl muss nicht erklärt werden. Im Rahmen einer Überprüfung wird nur geprüft, ob das Arbeitstagekonto bei einer vernünftigen Nutzung des Wahlrechts überschritten worden wäre.

   

Bei dem ersten Model ist Folgendes zu berücksichtigen: Sollten ausländische Studierende an dem Tag weniger als vier Stunden arbeiten, wird die Beschäftigung als halber Arbeitstag auf das Arbeitstagekonto angerechnet. Pausenzeiten werden nicht berücksichtigt. Übersteigt die Arbeitszeit vier Stunden, wird der Arbeitstag als voller Arbeitstag auf das Konto angerechnet.

   

Gleichzeitig sieht das Gesetz die Anrechnung der Beschäftigungen nach der sogenannten Werkstudenten-Regelung vor. Danach können die Beschäftigungen je Kalenderwoche unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit als zweieinhalb Arbeitstage auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden, wenn ausländische Studierende entweder während der Vorlesungszeit im Umfang von bis zu 20 Stunden pro Woche oder ohne zeitliche Begrenzung außerhalb der Vorlesungszeit tätig sind. Das bedeutet, dass die Beschäftigungen fiktiv als zweieinhalb Arbeitstage gezählt werden. Wie die Arbeitszeit innerhalb einer Woche verteilt wird, ist dabei ohne Bedeutung. Von Bedeutung sind nur die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten, nicht jedoch Zeiten der Frei­stellung oder des Urlaubs.

   

Es ist zu beachten, dass studentische Nebentätigkeiten, beispielweise als studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte, nicht auf die Arbeitstagekonto angerechnet werden.

   

Ausländische Studierende, die in Deutschland arbeiten, sind rechtlich als Arbeitnehmer anzusehen. Dies bedeutet, dass für sie die gleichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen gelten wie für inländische Arbeitnehmer. Insbesondere muss der Arbeitgeber seinen Fürsorgepflichten nachkommen und sicherstellen, dass die Arbeitsbedingungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Über­prüfung des Aufenthaltstitels des ausländischen Studierenden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu kontrollieren, ob der Studierende einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, der ihn zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Ohne diesen Nachweis darf der Studierende nicht beschäftigt werden. Im sozialversicherungs​­rechtlichen Kontext gibt es auch einige Punkte zu beachten, wenn es um die Beschäftigung ausländischer Studierender geht. Zunächst ist festzustellen, dass eine solche Beschäftigung grundsätzlich versicherungsfrei ist, sofern sie als geringfügige Beschäftigung eingestuft wird. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt eine gering­fügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Tätigkeit regelmäßig die Geringfügigkeits­grenze nicht übersteigt. Darüber hinaus geht die Rechtsprechung davon aus, dass Studierende in den Zweigen der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei bleiben, solange ihre wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigt.

   

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wie der Arbeitgeber einen ausländischen Absolventen nach dem Studienabschluss nahtlos weiterbeschäftigen kann.

   

Mit dem Abschluss des Studiums verliert der Ausländer seinen Status als Student und muss einen Aufent­haltstitel zum Zweck der Beschäftigung beantragen, beispielsweise die Blaue Karte EU. Hierbei entsteht jedoch ein Problem: Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kann erst dann gestellt werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Dokumente, die den Studienabschluss bestätigen, vorliegen. Es kann jedoch einige Zeit dauern, bis der Ausländer sein Zeugnis erhält und den Antrag stellen kann. Zudem kann es ebenfalls einige Zeit in Anspruch nehmen, bis die Ausländerbehörde die Unterlagen geprüft und den Aufenthaltstitel erteilt hat.

   

Sollten sich der ausländische Studierende und sein Arbeitgeber darüber verständigen, das Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Studiums fortzusetzen, empfehlen wir, rechtzeitig vor der Ausstellung des Hochschul­zeugnisses einen Termin bei der zuständigen Ausländerbehörde zu vereinbaren. Es ist zu beachten, dass der Antragsteller bei der Ausländerbehörde einen Arbeitsvertrag bzw. eine schriftliche Zusage des Arbeitgebers vorlegen muss. Zwar kann der Arbeitsvertrag bereits vor Erhalt des Zeugnisses und vor Erteilung der Arbeits­erlaubnis abgeschlossen werden. Wir empfehlen jedoch, den Arbeitsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung abzuschließen, dass das Arbeitsverhältnis nur bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen beginnt.

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Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ausländische Studierende einen wertvollen Beitrag zur wirtschaft­lichen Entwicklung in Deutschland leisten können. Zwar dürfen sie während des Studiums nur eingeschränkt arbeiten, jedoch stellen sie für Arbeitgeber eine attraktive Option dar, ​da sie das Potenzial haben, nach Abschluss ihres Studiums als Vollzeitmitarbeiter beschäftigt zu werden. Bei der Beschäftigung von ausländ­ischen Studenten, so wie bei der Anstellung nach dem Studium sind jedoch einige rechtliche Themen zu beachten und deren Einhaltung auf Arbeitgeberseite sicherzustellen.

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