Änderungen bei den Erneuerbaren Energien in Spanien

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veröffentlicht am 14. Februar 2024 

Durch königliches Gesetzesdekret Ley 8/2023 vom 27.12.2023 hat der spanische Gesetzgeber einige Änderungen eingeführt, die im Folgenden beschrieben werden.

Rückkehr der Stromerzeugungssteuer in 2024

Die Stromerzeugungssteuer (IVPEE- Impuesto sobre el Valor de la Producción de la Energía Eléctrica) war seit dem dritten Quartal 2021 ausgesetzt, d.h. der Steuersatz war temporär auf 0 Prozent gesenkt worden. Diese Aussetzung wurde nun durch das RDL 8/2023 wieder aufgehoben und damit wird ab dem 1. Januar 2024 die Erzeugung von elektrischer Energie wieder mit 7 Prozent besteuert. Eine Besonderheit ergibt sich in der Bemessungsgrundlage der ersten beiden Quartale. Für das Steuerjahr 2024 besteht die Steuerbemessungsgrundlage der IVPEE aus dem Gesamtbetrag, auf den der Steuerpflichtige für die Erzeugung und Einspeisung von Strom in das Stromnetz Anspruch hat, abzüglich der Hälfte der Vergütung für den im ersten Kalenderquartal (Januar–März) eingespeisten Strom und abzüglich eines Viertels der Vergütung für den im zweiten Kalenderquartal (April–Juni) eingespeisten Strom.


Verlängerung des bono socials

Der bono social, also die Möglichkeit einkommensschwacher Bürger, wirtschaftliche Hilfen für den Verbrauch von Strom und Gas zu erhalten, wird zunächst bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Die Abgaben, die die Erzeuger von elektrischer Energie zu zahlen haben, wurden jedoch von 1,465428 €/MWh auf 0,238676 €/MWh gesenkt. Ob nach dem 30. Juni 2024 der bono social ganz entfällt, wird zu sehen sein.
 

Beendigung des claw-back Verfahrens

Das claw-back Verfahren, mit denen die sogenannten Windfall-profits der Erneuerbaren Energien Erzeuger (und nuklear) abgeschöpft wurde, lief zum 31. Dezember 2023 aus, ohne dass der Gesetzgeber eine Verlängerung für nötig erachtete. Das claw-back Verfahren fand Anwendung, sobald der Pool-Preis über 67 €/MWh lag.
 

Verlängerung der Fristen zum Anschluss neuer EE-Anlagen

Und zum Abschluss hat der spanische Gesetzgeber zahlreichen Projektentwicklern noch ein Dreikönigsgeschenk gemacht. Die Frist für die Erteilung der sogenannten behördlichen administrativen Baugenehmigung (autorización administrativa de construcción -AAC) wurde von 37 auf 49 Monate verlängert, für all die Projektrechte, die nach dem 31. Dezember 2017, aber vor dem 27. Dezember 2023 den Einspeisepunkt erteilt bekommen haben (immer unter Beachtung des CFT/DE/167/22-CNMC-conflicto de Acceso).
  1. Das bedeutet, dass diejenigen Anlagen, die den Einspeisepunkt vor dem 26. Juni 2020 bekommen hatten, dass sie bis zum 26. Juli 2024 eine Fristverlängerung erhalten haben.
  2. Für die Projektrechte, die nach dem 25. Juni 2020 den Einspeisepunkt zugeteilt bekamen, gilt die 49 Monatsfirst ab Erteilung des Punktes.


Das gleich gilt für die endgültige Betriebserlaubnis (autorización de explotación definitiva), wo die Frist von 5 auf 8 Jahre verlängert wurde, wobei der Beginn der Frist wie bei der AAC zu berechnen ist.

  1. Diese Verlängerung ist jedoch – und das ist sehr wichtig – bereits 3 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Erteilung der AAC beantragt werden. Dies ist eine Ausschlussfrist, d.h. falls diese versäumt wird, gelten die ursprünglichen 5 Jahre
  2. Bei der Beantragung muss der zuständigen Behörde weiterhin mitgeteilt werden, in welchem Halbjahr die Betriebserlaubnis (autorización administrativa de explotación) erwartet wird. Dabei muss erklärt werden, dass auf eine vorherige Inbetriebnahme ausdrücklich verzichtet wird und die zuständige Behörde wird über diesen Termin ebenfalls informiert. Damit soll eine geordnete Inbetriebnahme erreicht werden. 


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