Biogas und Biomethan in Polen – staatliche Beihilfe und Investitionsperspektiven

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 25​​. April 2024

Das Regulierungsumfeld in Polen begünstigt immer mehr den Ausbau der Biogas- und Biomethanerzeugung. Davon zeugen die Erleichterungen bei den Verwaltungsverfahren und die von der Regierung vorgesehenen Fördermechanismen. Ob sie die Attraktivität von Investitionen in solche Anlagen in Polen tatsächlich steigern können, erfahren Sie im nachfolgenden Artikel.


​​Aktuelle Lage und Entwicklungsperspektiven für Biogas- und Biomethananlagen in Polen​​​​​

Das Erzeugungspotenzial des polnischen Landwirtschaftssektors gehört zu den größten in Europa. Dies überträgt sich jedoch nicht auf die Entwicklung von Biogasanlagen. E​​nde 2023 gab es in Polen 218 landwirtschaftliche Biogasanlagen und nur 148 kommunale Biogasanlagen, wobei kleine Anlagen mit einer Leistung bis 1 MW überwiegen. Dieses Ergebnis bleibt entschieden hinter den Möglichkeiten zurück.  Aus Sicht eines ausländischen Investors noch erstaunlicher muss die Tatsache sein, dass in Polen bisher keine einzige kommerzielle Biomethananlage entstanden ist. Die erste Investition dieser Art wird ihren Betrieb in der zweiten Jahreshälfte 2024 aufnehmen.​

Biomethan und Biogaserzeugung im Verhältnis zu, Verbrauch
Abbildung: Biomethan- und Biogaserzeugung im Verhältnis zum Gesamtgasverbrauch im Jahr 2021, 16 führende Länder

Eine Reaktion auf das oben dargestellte Problem sind die kürzlichen Änderungen der Rechtsvorschriften. Beachtenswert ist vor allem die im Herbst erfolgte Novelle des Energiegesetzes, mit der endlich der rechtliche Rahmen geschaffen wurde, um Biomethananlagen an das G​asnetz anzuschließen. Fördermaßnahmen für den Anschluss von Biomethananlagen wurden auch von den zwei größten staatlichen Unternehmen ergriffen, die für die Gasinfrastruktur in Polen zuständig sind – Gaz System und Polska Spółka Gazownictwa. Außerdem wurden die Vorschriften zur Definition von „Biomethan”​​ und die Regulierungsanforderungen an deren Erzeuger angepasst. Es wurde also das Regulierungsumfeld für solche Anlagen geschaffen, was für die rechtliche Stabilität der Investitionsdurchführung von Schlüsselbedeutung ist.

Neben der Regelung der Frage der Erzeugung von Biomethan hat die Regierung Maßnahmen ergriffen, die den Prozess der Investition in landwirtschaftliche Biogasanlagen beschleunigen sollen. Neue Vorschriften sollen den schnelleren Bau von Anlagen ermöglichen und den Netzanschluss erleichtern. Es wurden erhebliche Planungsänderungen vorgenommen und das Abfallrecht zur Verarbeitung ausgewählter Arten von Biomasse wurde gelockert. Was wichtig ist, die erwähnten Änderungen für landwirtschaftliche Biogasanlagen erstrecken sich hauptsächlich auf landwirtschaftliche Unternehmen. Im Falle von Handelsgesellschaften wird die Nutzung dieser Änderungen nur dann möglich sein, wenn ein landwirtschaftliches Unternehmen ihr Gesellschafter ist.
 

Betriebliche Förderung von Biogas- und Biomethananlagen

Die in Polen aktiven Biogas- und Biomethananlagen können Fördersysteme nutzen. Im Falle von Biogasanlagen ist die Förderung mit dem Verkauf von Strom verbunden und basiert auf dem System der garantierten Einspeisetarife (feed-in tariff „FIT”) und dem System der Zuzahlung zum Marktpreis (feed-in premium „FIP”).
Das FIT-System ist für die kleinsten Anlagen bestimmt, mit einer installierten Leistung von bis 500 kW. Seine Grundlage ist eine fünfzehnjährige Garantie des Abkaufs von Strom durch ein verpflichtetes Unternehmen, zu dem vorher in der Verordnung des Ministers für Klima festgelegten Preis. Der o.g. Preis wird jährlich aufgewertet.

Das FIP-System wiederum ist für die größten Biogasanlagen bestimmt, mit einer installierten Leistung von mindestens 500 kW und nicht mehr als 1 MW. Es umfasst auch Biomethananlagen mit einer in installierte elektrische Leistung umgerechneten Leistung von höchstens 1 MW. Im Gegensatz zum FIT-System wurde das Rechtsinstitut des verpflichteten Käufers nicht im FIP-System berücksichtigt. Dies bedeutet, dass der Erzeuger den von ihm nicht verbrauchten Strom zu Marktbedingungen verkaufen muss. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber eine Art Sicherheitspuffer für im Rahmen des FIP-Systems tätige Erzeuger vorgesehen. Ihnen wurde, unabhängig davon, welchen Preis sie bei dem Verkauf des Stroms zu Marktbedingungen erzielen, ein Recht auf Deckung des sog. negativen Saldos garantiert. Dieses Recht ermöglicht dem Erzeuger den Erhalt von Zuzahlungen in einer Höhe, die sich aus der Differenz zwischen dem Marktpreis des Stroms, zu dem dieser vom Erzeuger verkauft wird, und dem Gegenwert von 90 Prozent des Referenzpreises, der in der Verordnung des Ministers für Klima festgelegt wurde, ergibt. Die Zuzahlungen werden von einem staatlichen Unternehmen, der Zarządca Rozliczeń S.A., geleistet. Das FIP-System ermöglicht demnach eine schrittweise Verselbstständigung des Erzeugers. Einerseits ist er mit dem Recht auf Deckung des negativen Saldos abgesichert, andererseits ist er zu Marktbedingungen tätig, und das Gesetz beschränkt den Preis, zu dem er den Strom an seine Geschäftspartner verkauft, nicht.

Im Falle von Biogasanlagen mit einer Leistung von mehr als 1 MW beachtenswert ist die Möglichkeit der Förderung im Rahmen von Auktionen für Erneuerbare Energien, die vom Präsidenten der Energieregulierungsbehörde organisiert werden. Um die Förderung in Anspruch zu nehmen, geben die Erzeuger im Rahmen einer Auktion Angebote ab und deklarieren eine konkrete Menge an Strom, zu deren Verkauf innerhalb von 15 Jahren Tätigkeit im Rahmen des Fördersystems sie sich verpflichten. Über den Gewinn einer Auktion entscheidet vorrangig das Preiskriterium. Es ist anzumerken, dass der Wert des angebotenen Stroms durch sog. Referenzpreise reguliert wird, bei welchen es sich um maximale Preise für den im Rahmen der EE-Auktionen angebotenen Strom handelt. Die Referenzpreise werden in der Verordnung des Ministers für Klima veröffentlicht. Der Gewinner einer EE-Auktion erhält, ähnlich wie im FIP-System, das Recht auf Deckung des sog. negativen Saldos. Der grundlegende Unterschied besteht jedoch darin, dass das Recht sich auf die Deckung des negativen Saldos aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Strompreis, der auf dem Konkurrenzmarkt verzeichnet wird, und dem vom Erzeuger im Auktionsangebot deklarierten Preis bezieht. Es ist zu beachten, dass – im Gegensatz zu den FIT- und FIP-Systemen ein Erzeuger, der das Auktionssystem nutzt, die Verpflichtung eingeht, ein bestimmtes Volumen an Strom zu verkaufen; deren Nichterfüllung ist mit Sanktionen bedroht.


Investitionsbeihilfe – verfügbare Förderprogramme zur Finanzierung des Anlagenbaus – EU- und nationale Förderung

Europäische Fonds für Infrastruktur, Klima und Umwelt 2021-2027 („FENIKS”)

Dank der bald startenden Mittelvergabe aus dem neuen Europäischen Fonds für Infrastruktur, Klima und Umwelt 2021-2027, erhalten Investoren, die Investitionen in Biogas- und Biomethananlagen planen, mit dem Teil, der die Entwicklung von EE betrifft, ein potenziell sehr attraktives Instrument zur finanziellen Förderung ihrer Vorhaben in Polen.

Gemäß dem Zeitplan soll der Wettbewerb, in dessen Rahmen in Polen registrierte Unternehmen Anträge auf Bezuschussung des Baus bzw. Umbaus einer Anlage stellen können, am 29. März 2024 beginnen und bis zum 29. Mai 2024 dauern (dieser Termin kann sich noch etwas verzögern). Zum heutigen Tag ist nicht bekannt, ob die Antragsannahme ein weiteres Mal eröffnet werden wird, und falls ja, wann. Daher ist es empfehlenswert, die Projektdokumentation innerhalb der gegenwärtig festgelegten Frist vorzulegen.

Gegenstand des Wettbewerbs sind Investitionen in den Bau, den Umbau, die Modernisierung und den Ausbau von EE-Anlagen zur Erzeugung von:
  1. ​Biomethan mit Anschluss an das Gasnetz;
  2. Strom und/oder Wärmeenergie aus Biogas, einschließlich Energiespeichern für die betreffende Anlage und Anschluss an das Netz, darunter mit einer Infrastruktur, die die Nutzung von Wärme aus KWK-Anlagen ermöglicht.

Im Rahmen des Programms werden größere Anlagen gefördert, d.h. Anlagen mit einer Kapazität (insgesamt für alle Anlagen, die Teil eines Projekts sind):
  • ​von über 0,5 MWe – bei Stromerzeugung aus Biogas;
  • von über 0,5 MWth – bei Wärmeerzeugung aus Biogas.
Das Budget des Wettbewerbs beträgt 300 Mio. PLN (ca. 69 Mio. EUR).
Förderung in Form einer Kombination aus Darlehen und Zuschuss in folgenden Proportionen:
  1. Darlehen – mindestens 51 Prozent des Wertes der Fördermittel;
  2. Zuschuss – maximal 49 Prozent des Wertes der Fördermittel.
Im Hinblick auf zusätzliche Beschränkungen gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen, insbesondere Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission, kann die effektive Obergrenze der horizontalen Beihilfe für ein Großunternehmen insgesamt bis zu 45 Prozent der förderfähigen Investitionskosten für die Erzeugung aus Erneuerbaren Energien betragen. Gemäß Artikel 4 derselben Verordnung kann die Höchstgrenze für staatliche Beihilfen (die ohne ein EG-Notifizierungsverfahren gewährt werden) 30 Mio. EUR pro Investitionsprojekt für ein einzelnes Unternehmen betragen.

Was das System für die Bewertung von Förderanträgen betrifft, so wird es in der Prüfung bestehen, ob das Projekt alle obligatorischen Kriterien erfüllt und Bewertungspunkte bei den Ranking-Kriterien erhalten hat. Ein Teil davon sind die unten aufgeführten horizontalen Kriterien, der andere Teil sind die wettbewerbsspezifischen Kriterien, die noch nicht bekannt sind und vor Beginn der Einreichung von Anträgen bekannt gegeben werden. Auf der Grundlage aller bewerteten Anträge wird eine Rangliste der Projekte veröffentlicht – diejenigen mit der höchsten Bewertung erhalten eine Förderung im Rahmen des geplanten Budgets.
 

Programm „Entwicklung der Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage von kommunalem Biogas”

Die Förderung kann von Unternehmen für den Bau neuer, den Ausbau oder die Modernisierung bestehender Anlagen zur Vergärung von selektiv gesammelten kommunalen Bioabfällen und die Nutzung des gewonnenen Biogases zur Energieerzeugung unter Bedingungen hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung beantragt werden.
Die Anträge können vom 13. Februar 2023 bis zum 30. Juni 2024 eingereicht werden.

Das Budget des Programms beträgt 1,5 Mrd. PLN (ca. 341 Mio. EUR). Die Fördermittel werden in Form eines Darlehens und eines Zuschusses gewährt, wobei ein Zuschuss höchstens 50 Prozent der förderfähigen Kosten und ein Darlehen bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten betragen darf. Der Prozentsatz der Förderintensität richtet sich nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen und beträgt maximal 45 Prozent der förderfähigen Kosten für einen Großunternehmer.


Programm „Energia Plus”

Dieses nationale Programm ist zur Förderung des potenziell größten Kreises von unterschiedlichen Investitionen bestimmt, da aus diesem Programm alle Vorhaben finanziert werden, die zur Verminderung der negativen Auswirkung auf die Umwelt beitragen, darunter auch die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen, d.h. Biogas- und Biomethananlagen samt deren Anschluss an das Verteilnetz.

Die Anträge auf Investitionsförderung können bis zum 13. Dezember 2024 oder zu dem früheren Zeitpunkt der Ausschöpfung der vorgesehenen Mittel gestellt werden; das Budget beträgt 566 Mio. PLN (ca. 131,6 Mio. EUR).

Die Förderung besteht in der Gewährung von Darlehen zu Präferenzbedingungen und nach Erfüllung der umweltbezogenen Kriterien können bis zu 10 Prozent des ausgezahlten Kapitals erlassen werden, höchstens jedoch 1 Mio. PLN (ca. 232,5 TEUR). Das Darlehen kann für einen Zeitraum von bis zu
15 Jahren gewährt werden und zwischen 0,5 Mio. PLN und 500 Mio. PLN betragen (ca. 116 TEUR –
116 Mio. EUR). Es kann bis zu 85 Prozent der förderfähigen Kosten der Investition decken, unter Beachtung der Obergrenzen für die staatliche Beihilfe für Unternehmen und des verfügbaren Programmbudgets.
 

Entwicklungspotenzial für neue Investoren auf dem Markt der Erzeugung von Biogas und Biomethan​

Die o.g. Förderprogramme, die angekündigten möglichen zusätzlichen Geldmittel für Landwirte und die geplanten Änderungen der Rechtsvorschriften können einen wesentlichen Impuls für Investitionen in Biogas- und Biomethananlagen in Polen darstellen.

Die Wettbewerbe, in deren Rahmen die Projekte beurteilt werden, können diverse Dokumentationen vorsehen, die bereits bei der Beantragung der Finanzierung für die Investition vorzulegen sind. Um seine Bereitschaft zur Projektdurchführung nachzuweisen, kann es für den Antragsteller notwendig sein, vereinfachte technologische Schemata, erforderliche Umweltgenehmigungen bzw. Machbarkeitsstudien für seine Vorhaben vorzulegen. Es ist auch zu beachten, dass eine Investition erst nach der Stellung des Antrags auf staatliche Beihilfe in Angriff genommen werden kann, daher sollten alle für den Erfolg erforderlichen Maßnahmen mit entsprechendem Vorsprung ergriffen werden.
 
Da die Anzahl der Biogasanlagen in Polen viel geringer als in anderen EU-Ländern ist – knapp
0,4 Tsd. Anlagen im Vergleich zu ca. 20 Tsd. in der gesamten EU – und es keine Biomethananlagen gibt (in der EU sind es über tausend Anlagen) sowie unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Ressourcen hierzulande, scheint das Potenzial für Entwicklung enorm und die Entwicklung selbst in längerer Perspektive unvermeidlich zu sein. In Anbetracht der gegenwärtigen Lage auf dem Strom- und Gasmarkt und der Verpflichtung zur Energiewende, die sich aus dem Grünen Deal ergibt, dürfte die Entstehung von Biogas- und Biomethananlagen zu der signifikanten Energieförderung Polens beitragen, was von den rechtssetzenden Institutionen und den Institutionen, die Systeme zur finanziellen Förderung einführen, bemerkt wurde.


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