Erweiterung der Möglichkeiten der steuerneutralen Umwandlung von Gesellschaften über Staatsgrenzen hinweg

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veröffentlicht am 17. Februar 2022

 

Seit dem 01.01.2022 ist die ertragsteuerneutrale Umwandlung von im Inland ansässigen Unternehmen auch unter Beteiligung von Gesellschaftern mit Domizil im Ausland („Drittstaaten” innerhalb der EU), grundsätzlich möglich.

 

Diese Änderung musste erfolgen, um den innerhalb der EU geltenden Prinzipien des Diskriminierungsverbotes und dem Gebot der Freizügigkeit Rechnung zu tragen. Die ertragsteuerneutrale Option von Umwandlungsvorgängen bezieht sich auf Verschmelzungen (Fusionen), Formwechselvorgänge, sowie auf Ab- und Aufspaltungen. Also auf Gestaltungen, die eine Gesamtrechtsnachfolge abbilden. Dies gilt jedoch nicht für Ausgliederungen, das heißt, wenn im Wege der Einzelrechtsnachfolge Vermögensgegenstände z.B. auf eine Tochtergesellschaft übertragen werden sollen.

 

Die im Ausland geplanten Gestaltungen auf Ebene des dort ansässigen Gesellschafters müssen mit den nach deutschem Recht geregelten Fällen der Gesamtrechtsnachfolgen „vergleichbar” sein. Ob dies vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen und bedarf eines entsprechenden internationalen Abgleiches der in Deutschland geregelten Gestaltungsmöglichkeiten und der im jeweiligen anderen EU Staat möglichen Umstrukturierungsvarianten.

 

In der Praxis wird dies einerseits Konzernstrukturen betreffen, die z.B. eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Deutschland und Anteilseignern (Finanzholdinggesellschaften) mit Sitz in den Beneluxstaaten umfassen. Aber auch Umwandlungsvorgänge von operativ tätigen Energieerzeugungsunternehmen mit Sitz im EU Ausland, an denen sowohl in Deutschland als auch in anderen Drittstaaten ansässige Gesellschafter beteiligt sind, können betroffen sein.

 

Wichtig ist, dass diese Steuerneutralität für unter Umständen anfallende Verkehrssteuern (Grunderwerbsteuer oder Umsatzsteuer) nich gesetzlich geregelt ist. Hier sind die im Einzelfall geltenden nationalen Regelungen und die Bestimmungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens im Rahmen der Möglichkeiten auszuschöpfen. Auch dies kann im speziellen Fall zur vollständigen Steuerneutralität der Umstrukturierung führen.

 

 

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