Abnahmegarantie und Anreize – Eigenverbrauch in Belarus immer attraktiver

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Die belarussischen Einspeisetarife bieten Erzeugern Erneuerbarer Energien eine attraktive Vergütung über eine Laufzeit von 10 Jahren, die damit verbundene Ertrags- und Investitionssicherheit sowie eine über diesen Zeitraum hinausgehende Abnahmegarantie durch den staatlichen Energieversorger Belenergo (Staatsmonopolist). Daneben wird die Möglichkeit des Eigenverbrauchs immer attraktiver und mittlerweile von einer rasch anwachsenden Anzahl von Unternehmen genutzt. Eine Abnahmegarantie für überschüssig erzeugten Strom sowie zahlreiche Fördermaßnahmen unterstützen diesen Trend.


Überblick über das belarussische Einspeisevergütungssystem

Das in Belarus geltende Fördersystem für Erneuerbare Energien basiert auf einem staatlich garantierten Einspeisetarif, der über dem regulären Markttarif für Strom liegt. Seine Höhe ergibt sich aus einem anzuwendenden Koeffizienten, der mit dem behördlich ermittelten und festgelegten Markttarif multipliziert wird. Welcher Koeffizient Anwendung findet, hängt u.a. von der Erzeugungsart ab. Die Strommenge, die zum erhöhten Tarif eingespeist werden kann, wird durch eine Quotenregelung gedeckelt. Der Bau neuer Anlagen ist lediglich im Rahmen ausgeschriebener Quoten oder für den Eigenverbrauch zulässig.

 

Die Quoten werden nicht für die einzuspeisende Energiemenge, sondern die elektrische Leistung der geplanten EE-Anlagen erteilt. Im Zuge der Quotenausschreibung geben die Ausschreibungsteilnehmer die Gesamtleistung ihrer geplanten Energieanlagen an. Eine Errichtung von Energieanlagen mit einer höheren Leistung, als diesen im Rahmen der gewährten Quote genehmigt wurde, ist nicht zulässig. 

 

Für 2019 bis 2021 wurden folgende Quoten für die Errichtung neuer EE-Anlagen genehmigt:

 

quoten ee einrichtungen

Der Staat kauft die gesamte erzeugte Energie dieser Anlagen auf und vergütet diese entsprechend dem anwendbaren erhöhten Tarif. Diese erhöhte Einspeisevergütung ist über 10 Betriebsjahre garantiert. Sie berechnet sich aus einem anzuwendenden Koeffizienten multipliziert mit dem Markttarif. Der Koeffizient variiert in Abhängigkeit von der Energiequelle aktuell zwischen 1,01 bis 1,3. Er bietet auf diese Weise 1,01-fach bis 1,3-fach höhere Erlöse im Vergleich zum eigentlichen Markttarif.

 

Für Anlagen, die im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.2021 in Betrieb genommen oder im Rahmen der im Jahr 2018 erteilten Quoten errichtet wurden, finden folgende Koeffizienten Anwendung:


1. Windanlagen, unabhängig von deren Leistung
die ersten 10 Jahre ab der Inbetriebnahme der Anlagen mit einer Betriebsdauer von

  • weniger als 5 Jahren: 1,1
  • mehr als 5 Jahren: 1,01

    2. Anlagen, die Energie natürlicher Wasserströme nutzen

die ersten 10 Jahre ab der Inbetriebnahme der Anlagen mit einer Leistung von

  • bis zu 300 kW: 1,3
  • 301 kW bis 2 MW: 1,25
  • mehr als 2 MW: 1,2

    3. Anlagen, die Energie aus Holzbrennstoffen und anderer Biomasse erzeugen
    die ersten 10 Jahre ab der Inbetriebnahme der Anlagen mit Stromleistung
  • bis zu 300 kW: 1,3
  • 301 kW bis 2 MW: 1,25
  • mehr als 2 MW: 1,2

    4. Biogasanlagen
    die ersten 10 Jahre ab der Inbetriebnahme der Anlagen mit einer Leistung von
  • bis zu 300 kW: 1,2
  • 301 kW bis 2 MW: 1,15
  • mehr als 2 MW: 1,1

    5. PV-Anlagen
    die ersten 10 Jahre ab der Inbetriebnahme der Anlagen mit einer Leistung von
  • bis zu 300 kW: 1,3
  • von 301 kW bis 2 MW: 1,25
  • mehr als 2 MW: 1,2

    6. Anlagen, die Erdwärme und andere Energiequellen nutzen, die nicht zu den nicht-erneuerbaren Energien gehören
    die ersten 10 Jahre ab der Inbetriebnahme der Anlagen mit einer Leistung von
  • bis zu 300 kW: 1,2
  • 301 kW bis 2 MW: 1,15
  • mehr als 2 MW: 1,1


Zusammensetzung des Markttarifs

Wie bereits erwähnt, wird aus Erneuerbaren Energien erzeugter Strom zu einem höheren Preis an den staatlichen Energieversorger verkauft. Seit dem 1. August 2018 wird der Markttarif für 1 kWh, der später mit einem Koeffizienten multipliziert wird, wie folgt berechnet:

 

Markttarif = Basistarif*(0,31+0,69 C/Ca)

 

Der Basistarif ist der vom staatlichen Energieversorger festgelegte Betrag, der vom belarussischen Ministerium für Antimonopolregulierung und Handel genehmigt wurde.

 

„C” bezeichnet den von der Nationalbank der Republik Belarus zum Zeitpunkt der Zahlung festgelegten Wechselkurs von BYN gegenüber dem USD.

 

„Ca” bezeichnet den von der Nationalbank der Republik Belarus festgelegten Wechselkurs von BYN gegenüber dem USD zum Zeitpunkt, zu dem der Basistarif tatsächlich genehmigt wurde.

Es findet über dieses Verfahren eine Inflationsbereinigung statt.

 

Der Endpreis für Erneuerbare Energien errechnet sich wie folgt:

 

Endpreis = Markttarif*Koeffizient+USt (20 %)

 

Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung des Basistarifs, der als Grundlage für die Berechnung dient, in den vergangenen Jahren:

 entwicklung basistarif
Abbildung 1: Historische Übersicht über die Basistarife

 

Aufgrund der Monopolstellung des staatlichen Energieversorgers Belenergo (bzw. seiner Tochtergesellschaften) werden Stromlieferverträge in Belarus praktisch ausschließlich mit diesem als Vertragspartei geschlossen. Er legt dabei unter anderem die Bedingungen für die Lieferung der von der Erzeugungsanlage erzeugten elektrischen Energie fest. In der Regel unterliegt der Vertrag einer festen, vom staatlichen Energieversorger vorgegebenen Form und ermöglicht kaum Anpassungsspielraum.

 

Eigenverbrauch als attraktive Option

 

Da die geförderten Quoten recht niedrig sind (z.B. für 2019 nur 15,9 MW Wind und 0 MW Solar für ganz Belarus), empfiehlt es sich auch nach Alternativen für den Einsatz von EE-Anlagen zu suchen. Wie bereits dargestellt, wird eine Errichtung von EE-Anlagen außerhalb der beschriebenen Quotenregulierung juristischen Personen ermöglicht, die die Energie aus Erneuerbaren Energieträgern für den Eigenverbrauch erzeugen. Für den Eigenverbrauch zu verwendende EE-Anlagen können ohne wesentliche Einschränkungen errichtet werden.
 
Überdies besteht für diese Anlagen zur Deckung des Eigenbedarfs eine Einspeisegarantie für die Überschussproduktion. Diese überschüssige Energie wird vom Energieversorger allerdings zum Markttarif, multipliziert mit einem sogenannten reduzierenden Koeffizienten (x < 1), abgenommen. Der reduzierende Koeffizient für Stromerzeugungsanlagen, die seit dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen wurden, beträgt aktuell 0,1, d. h. der Erlös des Erzeugers beträgt 10 Prozent des Markttarifs.

 

Mehr als die Hälfte der Erneuerbaren Energien in Belarus wird heute bereits für den Eigenverbrauch produziert.

 

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übersicht gesamtleistung ee

 


Abbildung 2: Übersicht der Gesamtleistung der EE-Anlagen in Belarus (einschließlich derjenigen, die Energie für den Eigenverbrauch produzieren)

 

Corporate Power Purchase Agreements (PPAs) theoretisch möglich?

 

Es gibt in Belarus keine Möglichkeit, Energie außerhalb des öffentlichen Netzes ohne Hinzuziehung des Netzbetreibers zu vermarkten (sog. Corporate Power Purchase Agreement). Energie darf grundsätzlich lediglich über das öffentliche Netz unter Beteiligung des staatlichen Stromversorgers an den Endverbraucher geliefert werden, d.h. eine „Off-Grid”-Lösung (der Produzent verkauft seinen Strom mit einer direkten Anbindung direkt an den Verbraucher) ist nicht möglich.

 

Auch die sich aus den Regelungen zum Eigenverbrauch ergebende theoretische Möglichkeit, dass eine zum Eigenverbrauch realisierte Anlage einem Dritten gehört, der diese dem Eigenverbraucher dann zum Beispiel verpachtet, ist praktisch nicht umzusetzen. Zwar enthalten die geltenden Gesetze bisher keine Regelungen hinsichtlich der Frage, ob sich die Anlage zwingend im Eigentum des Energieverbrauchers befinden muss, jedoch müssen die Dokumente bei Projektierung, Bau und Inbetriebnahme einer Energieanlage den Zweck des Vorhabens enthalten: zum Eigenenergieverbrauch durch den Eigentümer. Das heißt, dass die zu errichtende Energieanlage an den Eigentümer als Verbraucher angeschlossen werden muss. Für den Anschluss eines anderen Verbrauchers (z.B. des Pächters der Anlage) müsste hierfür die Genehmigung des staatlichen Energieversorgers eingeholt werden. Hierzu gibt es noch keine Präzedenzen und wir halten die Erteilung einer solchen Genehmigung im Augenblick noch für nicht realisierbar.
 

Weitere Fördermechanismen unterstützen den Eigenverbrauch

Neben sektorspezifischen Garantien können Investoren beim Bau von Erneuerbare-Energien-Anlagen zusätzlich vom Investitionsrecht vorgesehene Vergünstigungen erhalten. So können Investoren beispielsweise bei der Einfuhr von Erneuerbare-Energien-Anlagen oder entsprechenden Zubehörteilen aus dem Ausland von der Umsatzsteuer befreit werden. Ebenfalls kann bei Grundstücken, auf denen sich solche Anlagen befinden, die Grundsteuer entfallen. Derartige Anreize können z.T. auch für Anlagen genutzt werden, die für den Eigenverbrauch produzieren sollen.

 

Im Zuge der Investition in Erneuerbare-Energien-Anlagen kann der Investor mit dem belarussischen Staat zudem einen sog. Investitionsvertrag zur Realisierung eines Investitionsprojektes schließen. Auf Grundlage eines solchen Investitionsvertrages hat der Investor die Möglichkeit, eine Fülle an Vergünstigungen und Präferenzen zu erhalten. Während der Vertragslaufzeit kann der Investor von folgenden Vorteilen profitieren:

 

  • auktionsfreie Gewährung eines Grundstücks für die Realisierung eines Investitionsprojektes
  • vollständiger Umsatzsteuerabzug sowie Befreiung von der Entrichtung der Zollgebühren in Bezug auf solche Waren und Leistungen, die zur Realisierung des Investitionsprojektes erforderlich sind
  • Befreiung von der Entrichtung der Bodensteuer
     
    Neben diesen genannten Vergünstigungen erhalten Investoren die Möglichkeit einer zusätzlichen Steueroptimierung, indem sie partiell oder komplett von der verbindlichen Steuer- und/oder Gebührenentrichtung an die belarussischen Behörden befreit sind.

 

Ähnliche Vorteile wie im Zuge eines Investitionsvertrages bestehen auch bei der Investition in Erneuerbare-Energien-Projekte

 

  • in einer der Sonderwirtschaftszonen
  • in kleinen und mittelgroßen Ortschaften (im gesamten Gebiet der Republik Belarus mit Ausnahme der 22 größten Städte)   
  • im chinesisch-belarussischen Industriepark

 

Ausblick

Die belarussische Regierung ist bestrebt, den Anteil der Erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch weiter zu steigern. Die Richtlinie Nr. 3 des Präsidenten der Republik Belarus vom 14. Juni 2007 zielt darauf ab, einen Anteil von 6 Prozent der produzierten grünen Energie am Gesamtenergieverbrauch zu erreichen. Die Zahlen zeigen deutlich das stetige Wachstum der Gesamtkapazität von EE-Anlagen. Belarus ist als Vertragspartei des Pariser Klimaabkommens vom 12. Dezember 2015 an die sich daraus ergebenden Verpflichtungen gebunden und geht damit voraussichtlich bei der weiteren Förderung von EE voran.

 

Die Entwicklung hängt jedoch maßgeblich davon ab, welche Auswirkungen die geplante Inbetriebnahme des belarussischen Kernkraftwerks Ostrowez im Jahr 2020 haben wird. Die prognostizierte Kapazität des Kraftwerks wird voraussichtlich den überwiegenden Teil des Energieverbrauchs in Belarus decken, das Land mit der Inbetriebnahme quasi über Nacht zum Energieexporteur machen und damit einen weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien von der politischen Agenda nehmen.
 
Aus diesem Grund gilt es rasch zu handeln, um sich in den kommenden 2 Jahren die aktuell vorteilhaften Bedingungen zu sichern. Gerade der Erwerb von Bestandsanlagen, denen bereits eine Einspeisevergütung nach dem bisherigen Modell zugesprochen wurde, per Share Deal über den sogenannten Zweitmarkt (unabhängig davon, ob bereits fertiggestellt, noch im Bau oder in der Planungsphase befindlich), lohnt sich. Der Erwerber erhält hierdurch die bisher geltende garantierte Einspeisevergütung über den verbleibenden in der Genehmigung festgelegten Zeitraum und damit eine planbare Rendite.

 

Fazit

Grundsätzlich gibt es in Belarus 2 Möglichkeiten Erneuerbare Energien zu nutzen:

  • Veräußerung an den staatlichen Energieversorger Belenergo im Rahmen der zugeteilten Quoten und mit Anreizkoeffizienten und/oder
  • Eigenverbrauch (plus Einspeisung der Überschussproduktion).

 

Die Errichtung von EE-Anlagen zum Eigenverbrauch in Belarus macht sich aufgrund der niedrigen Produktionskosten und der garantierten Einspeisung der Überschussproduktion zu festgelegten Tarifen erfahrungsgemäß nicht nur unter ökologischen Aspekten, sondern auch nach ökonomischen Maßstäben bezahlt.

 

Allerdings ist es (noch) nicht möglich, Stromenergie an einen Dritten (zum Beispiel Industrieunternehmen) per PPA unter Nutzung einer Direktleitung oder des öffentlichen Stromnetzes zu verkaufen. Sämtliche Energie muss zwingend an den staatlichen Energieversorger verkauft werden.

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Tobias Kohler

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