Crowdfunding im Bereich Erneuerbare Energien – Neuerungen durch EU-Regelungen: Chance oder Erschwernis

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Zur Finanzierung von Erneuerbare-Energie-Projekten erfreut sich das sog. Crowdfunding großer Beliebtheit. Am 8. März 2018 hat die Europäische Kommission einen Verordnungsentwurf über EU-weit einheitliche Crowdfunding-Regelungen veröffentlicht. Was bedeutet dieser Entwurf für Projektinitiatoren und Betreiber von Crowdfunding-Plattformen? Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammen.

 

Begriff des Crowdfunding

Beim Crowdfunding (auch „Schwarmfinanzierung” genannt) haben Projektinitiatoren die Möglichkeit, über internetbasierte Crowdfunding-Plattformen in Kontakt mit einem breiten Anlegerpublikum (die Crowd) zu treten, neue Geschäftskonzepte vorzustellen und Kapital einzuwerben. Dabei unterscheidet man im Wesentlichen zwischen vier Modellen: dem spendenbasierten Crowdfunding, dem gegenleistungsbasierten Crowdfunding, dem kreditbasierten Crowdfunding (auch Crowdlending) und dem Equity-based-Crowdfunding (auch Crowdinvesting).

 

In der Praxis – gerade bei Energieprojekten – sind das Crowdlending sowie das Crowdinvesting vorherrschend. Beim Crowdlending wird dem Projektentwickler durch Einschaltung einer Crowdfunding-Plattform ein herkömmliches Bankdarlehen vermittelt. Anschließend veräußert die Bank den Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen in Teilforderungen an einzelne Anleger. Beim Crowdinvesting hingegen erlangt der Geldgeber als Gegenleistung für das zur Verfügung gestellte Kapital in der Regel eine Beteiligung am zukünftigen Ergebnis der geldnehmenden Beteiligungsgesellschaft. Zudem werden beim Crowdinvesting oftmals sog. Nachrangdarlehen zwischen dem Projektinitiator und den Anlegern geschlossen. Hierbei wird vereinbart, dass der Anleger nachrangig gegenüber den übrigen Gläubigern befriedigt wird. Die Rückzahlung wird unter die Bedingung gestellt, dass hierdurch kein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeigeführt wird (sog. qualifizierter Nachrang).

 

Das Crowdfunding wird im Wesentlichen durch das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) aufsichtsrechtlich geregelt. Es findet insofern eine Privilegierung statt, als dass hierfür im Rahmen der vorgegebenen Grenzen keine Prospektpflicht besteht. Allerdings ist das Finanzierungsvolumen auf 2,5 Millionen Euro begrenzt.

 

Crowdfunding im Bereich der Erneuerbaren Energien

Das Modell des Crowdfundings war zunächst für die Finanzierung von Start-up-Unternehmen vorgesehen. Allerdings greifen auch etablierte Unternehmen auf diese Finanzierungsform zurück. Dies gilt insbesondere für die Realisierung von Projekten im Bereich der Erneuerbaren Energien, bspw. für Solar-, Wind- und Biogasenergieprojekte. Ebenso vielfältig wie die Projekte sind die am Markt anzutreffenden Initiatoren. Die Bandbreite reicht von der Geschäftsidee eines Einzelnen über mittelständische Unternehmen bis hin zur Stadtwerke GmbH. Nach dem „Crowdinvesting Marktreport 2017” des Informationsportals crowdfunding.de wurden 2017 Energieprojekte mit einem Volumen von 6,1 Millionen Euro realisiert. Im Vergleich zum Vorjahr entspreche dies einem Wachstum von 63 Prozent.

 

Neuerungen durch EU-Regelungen

Bislang wird das Crowdfunding in den 28 Mitgliedstaaten der EU einzeln geregelt, sodass viele voneinander abweichende Regelungen bestehen. Bisher müssen Crowdfunding-Plattformen, die ihre Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten anbieten möchten, zu diesem Zweck dort eine Genehmigung einholen und die dort geltenden nationalen Crowdfunding-Vorschriften einhalten. In der Praxis bedeutet dies, dass eine Crowdfunding-Plattform, die grenzübergreifend tätig werden möchte, mehrere nationale Regelungen gleichzeitig einhalten und ihr Geschäftsmodell entsprechend anpassen muss. Demnach geht mit der Ausweitung der Tätigkeit auf EU-Ebene ein nicht unerheblicher Aufwand einher. Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission am 8. März 2018 einen Verordnungsentwurf für einheitliche Crowdfunding-Regelungen auf EU-Ebene veröffentlicht. Der Entwurf beinhaltet im Wesentlichen die Möglichkeit eines „EU-Passes” für Crowdfunding-Plattformen, der eine EU-weite Erbringung von Dienstleitung ermöglicht.

 

Nationale Crowdfunding-Vorschriften sollen durch den Verordnungsentwurf allerdings nicht ersetzt werden. Der Vorschlag lässt Plattformbetreibern vielmehr die Wahl zwischen der (weiteren) Erbringung ihrer Dienstleistungen auf Grundlage des geltenden nationalen Rechts und der Beantragung einer Zulassung nach dem Verordnungsentwurf. Im Falle einer Zulassung nach den EU-Vorschriften soll diese sowohl für die Erbringung von Dienstleistungen im Herkunftsmitgliedstaat als auch auf grenzübergreifender Ebene gelten. Als zentrale Aufsichtsbehörde ist die ESMA vorgesehen, die mit umfangreichen Befugnissen ausgestattet werden soll (bspw. Zulassungsentzug, Vor-Ort-Prüfungen, Informationsrechte und Geldbußen).

 

Ähnlich zum Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) im Sinne des VermAnlG sieht der Verordnungsentwurf die Erstellung eines Basisinformationsblatts für den Anleger mit wesentlichen Angaben zum Investitionsvorhaben vor. Als größter Unterschied im Vergleich zur deutschen Regulierung ist hervorzuheben, dass der EU-Entwurf eine Begrenzung des Finanzierungsvolumens auf 1 Millionen Euro beinhaltet (VermAnlG: 2,5 Millionen Euro.

 

Ausblick

Im heutigen digitalen Zeitalter verwundert es nicht, dass das internetbasierte Crowdfunding für Energieprojekte zunehmend beliebter wird. Durch den EU-Vorschlag zur Einführung eines „EU-Passes” für Plattform-Betreiber können diese ihre Markteintrittskosten senken, sofern sie Dienstleistungen auch im EU-Ausland anbieten wollen. Allerdings dürfte die Begrenzung des Finanzierungsvolumens auf 1 Millionen Euro einen nicht zu unterschätzenden Nachteil im Vergleich zur deutschen Regulierung darstellen. Diese Grenze dürfte gerade im Bereich von Energieprojekten schnell ausgeschöpft sein, sodass die europäische Lösung hier nur wenig attraktiv erscheint und weiterhin die nationale Lösung gewählt werden dürfte. 

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