„Merkpostenliste” zur Kapitalmarktregulierung

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​Für den Bereich der Erneuerbaren Energien stellen sich im Hinblick auf die Kapitalmarktregulierung regelmäßig entscheidende
Fragen:

 

  • Bin ich von den „neuen” Regelungen betroffen?
  • Wie kann meine neue Produktidee optimal ausgestaltet werden?
  • Was bedeutet „operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors”?
  • Welche zusätzlichen regulatorischen Anforderungen sind zu beachten?
  • Wo sind die Fallstricke?
  • Welche Chancen bieten sich?

 

    Mit der nachfolgenden „Merkpostenliste” möchten wir im Überblick auf wichtige aufsichtsrechtliche Grundsätze hinweisen, die für die Realisierung von Erneuerbare-Energien-Projekten von Bedeutung sein können. Weitere Informationen finden Sie auch in unseren Artikeln in der Ausgabe der E|nEws von April und Oktober 2015.

     

    ​„KG-Modelle” nach Kapitalanlagegesetzbuch bzw. Vermögensanlagengesetz

    Auch nach den Vorgaben des geänderten Aufsichtsrechts können Vorhaben in Form von „KG-Modellen” realisiert werden. Dies soll heißen, dass in einer Kommanditgesellschaft, die im Ergebnis ein (Investitions-)Projekt ausführt, dadurch Anlegergelder gepoolt werden, dass sich Anleger direkt als Kommanditisten an der KG beteiligen oder dies mittelbar über einen Treuhänder tun. Eine der fundamentalen Abgrenzungen nach dem nunmehr geltenden Aufsichtsrecht stellt auch in diesen Fällen die Frage dar, ob das jeweilige Projekt den Regelungen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) oder denen des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) unterfällt. Diese Unterscheidung ist unter anderem deswegen von elementarer Bedeutung, da sich in der Praxis insbesondere deutlich unterschiedliche konzeptionelle Strukturen und damit verbunden auch entsprechend unterschiedliche Kostenstrukturen für das jeweilige Vorhaben ergeben, je nachdem, welches Regelwerk Anwendung findet. Ein „KG-Modell“ nach VermAnlG benötig etwa – im Gegensatz zu einem üblichen KAGB-Produkt – keine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) und auch keine Verwahrstelle.

     

    Abgrenzung KAGB und VermAnlG

    Um zu klären, ob für ein konkretes Projekt der Anwendungsbereich des KAGB eröffnet ist, muss insbesondere geprüft werden, ob das Vorhaben als sogenanntes „operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors” zu qualifizieren ist oder nicht. Mit dem Begriff „operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors” (den Sie in § 1 Abs.1 Satz 1 KAGB und nicht etwa im VermAnlG finden) wurde eine gesetzlich geregelte Ausnahmemöglichkeit geschaffen, mit der Unternehmen der Realwirtschaft bzw. des Produktions- und Dienstleistungssektors von den Anforderungen des KAGB ausgenommen werden sollen. Sofern etwa – was anhand der konkreten Gestaltung des Projekts eingehend zu prüfen ist – eine EE-Anlage selbst betrieben wird, kann im Ergebnis das KAGB unanwendbar sein. Wie stattdessen das Konzept gemäß des VermAnlG umsetzbar ist, ist dann in einem zweiten Schritt zu klären.

     

    Änderungen des VermAnlG durch das Kleinanlegerschutzgesetz

    Zudem ist zu beachten, dass das VermAnlG – das ja schon vor dem KAGB bestand – durch das letztes Jahr in Kraft getretene Kleinanlegerschutzgesetz erheblich geändert wurde.

     

    So beinhaltet das geänderte VermAnlG unter anderem Regelungen zu folgenden Aspekten, die eine spürbare Abweichung von den Produkten der „alten Welt” mit sich bringen:


    Gesetzlich vorgeschrieben sind nunmehr für Vermögensanlagen eine Mindestlaufzeit und eine Kündigungsfrist, auch haben sich Mitteilungs-, Nachtrags- und Veröffentlichungspflichten verändert bzw. wurden diese ausgedehnt. Im Bereich der Werbung für Vermögensanlagen sind ebenso neue Regelungen getroffen worden.

     

    Für die Abfassung von Verkaufsprospekten ist dabei die Regelung des § 13a der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) besonders hervorzuheben, nach der ein Verkaufsprospekt an hervorgehobener Stelle eine ausführliche Darstellung der Auswirkungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten auf die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen zur Zinszahlung und Rückzahlung für die Vermögensanlage nachzukommen, enthalten muss.


    Last but not least sei für Produkte außerhalb „klassischer KGModelle” angemerkt, dass durch die Änderungen des Kleinanlegerschutzgesetzes nunmehr auch partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen zu den Vermögensanlagen zählen. Dies bedeutet, dass auch für solche Produkte im Grundsatz die Pflicht zur Veröffentlichung eines von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebilligten Verkaufsprospekts besteht.


    KAGB „light”

    Auch in diesem Beitrag sei nochmals darauf hingewiesen, dass  für ein konkretes Projekt auch nicht unberücksichtigt bleiben sollte, dass dieses ggf. auch als KAGB-Produkt sinnvoll aufgelegt werden kann. Hierbei käme etwa einer der Ausnahmetatbestände dieses Gesetzes in Frage, mit dem Vorhaben in einer Form, die den früheren „Private Placements” vergleichbar ist, konzipiert werden können (siehe hierzu auch unsen Artikel in der April-Ausgabe 2015).

     

    Fazit

    Damit Bestandsprojekte bestmöglich in der „neuen Welt“ weitergeführt und neue Vorhaben optimal umgesetzt werden können, sollten Anbieter die Bestimmungen des Aufsichtsrechts stets im Blick behalten. Neben rein rechtlichen oder konzeptionellen Fragestellungen ist auch an mögliche Zusatzthemen wie etwa die laufende steuerliche Beratung, Prüfungsleistungen oder administrative Aspekte zu denken.


    Gerne beraten wir Sie dabei!

     

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