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Diese Rechtsunsicherheit schadet der deutschen Unternehmerlandschaft und wird auch bei geplanten Investitionen oder Einstellungen für Zurückhaltung sorgen. Angesichts des anhaltenden politischen Gerangels und der immer wieder drohenden Verschärfungen der Erbschaftsteuer denken viele Unternehmer bereits über den Verkauf ihres „Lebenswerkes” nach oder erwägen den Wegzug ins Ausland. Da stellt sich schon manch einer die Frage: Stehen die langwierigen Diskussionen um die Detailregelungen des aktuellen Gesetzesentwurfes noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem Steuervolumen, das durch die Erbschaftsteuer geriert wird? Die Erbschaftsteuer bringt den Ländern rund 6 Mrd. Euro pro Jahr ein. Das ist nicht einmal 1 Prozent des gesamten deutschen Steueraufkommens.
Der Bundestag hat zwar mit der Mehrheit von Union und SPD die umstrittene Reform der Erbschaftsteuer am 24. Juni 2016 beschlossen, Linke und Grüne lehnen die Steuerprivilegien für Erben von Betriebsvermögen jedoch als zu großzügig und verfassungswidrig ab. Die Zustimmung im Bundesrat zu dem Gesetzentwurf, auf den sich CDU/CSU und SPD geeinigt hatten, wurde v.a. von den rot-grün regierten Ländern versagt, so dass nun der Vermittlungsausschuss angerufen wird. Frühestens nach der politischen Sommerpause kann es nochmals zu umfassenden Änderungen kommen, die heute noch nicht absehbar sind. Wieder im Gespräch sind alternative Modelle, insbesondere das „flat tax"-Modell mit einheitlichem Steuersatz auf jegliche Vermögensart, hohen Freibeträgen und ohne spezielle Begünstigung insbesondere für Unternehmensvermögen.
Eine Neuregelung musste nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts spätestens bis zum 30. Juni 2016 umgesetzt werden. Ab dem 1. Juli 2016 herrscht nun Unsicherheit über die Besteuerungsfolgen, denn es ist eingetreten, wovor aus Wirtschaft, Verbänden und Beraterschaft gewarnt wurde: Die Übergangsfrist, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Gesetzgeber gesetzt hatte, ist ohne wirksame Neuregelung abgelaufen. Auch wenn das BVerfG schon verlauten ließ, dass die bisherige Betriebsvermögensbegünstigung nach dem 30. Juni 2016 nicht automatisch wegfällt, ist niemand mehr vor dem unkalkulierbaren Ergebnis neuer Klageverfahren geschützt. Die Finanzverwaltung hat sich ebenfalls in einem Erlass vom 21. Juni 2016 dahingehend geäußert, dass die alte Betriebsvermögensbegünstigung über den 30. Juni 2016 hinaus anzuwenden ist. Das gilt aber nur vorläufig: Der Gesetzesbeschluss des Bundestages sieht nämlich eine rückwirkende Anwendung der neuen Regelungen auf Erwerbe vor, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2016 entsteht. Bleibt es auch im Vermittlungsausschuss bei dieser Rückwirkung, ist das neue Gesetz vorrangig vor dem Erlass der Finanzverwaltung zu beachten. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Rückwirkung könnte allerdings, insbesondere bei einem längeren Zeitraum bis zu einer Einigung im Vermittlungsausschuss, noch auf dem richterlichen Prüfstand landen.
Wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, werden v.a. bei der Übertragung von großen Unternehmen die bisherigen Verschonungsregelungen erheblich eingeschränkt. Die Erwerber müssen entweder ihr Privatvermögen zur Steuerzahlung einbringen oder erhebliche Abschläge bei der Verschonung hinnehmen. Dabei wird künftig bei allen Unternehmen das sog. Verwaltungsvermögen, also etwa Bankguthaben, ausstehende Forderungen oder vermietete Grundstücke, unmittelbar ohne Begünstigung besteuert. Die Definition des Verwaltungsvermögens lehnt sich mit einigen Modifikationen zur Missbrauchsverhinderung an die bisherige Definition an und lässt eine quotale Schuldenverrechnung zu. Bei Unternehmensgruppen erfolgt eine konsolidierte Ermittlung. Drittlandsbeteiligungen bei einer Holdinggesellschaft, Altersversorgungsverpflichtungen und verpachtete Grundstücke, die zum Zwecke des Absatzes von eigenen Produkten überlassen werden (z.B. bei Brauereigaststätten und Tankstellen), werden als Betriebsvermögen begünstigt. Neu eingeführt wird eine Investitionsklausel für Erwerbe von Todes wegen, wenn der Erwerber innerhalb von 2 Jahren schädliches Verwaltungsvermögen in begünstigungsfähiges Vermögen investiert, das unmittelbar einer gewerblichen Tätigkeit dient. Für alle Unternehmen gilt nach wie vor, dass Übertragungen nur dann steuerlich verschont werden, wenn die Arbeitsplätze erhalten bleiben und die Betriebe über 5 bzw. 7 Jahre fortgeführt werden. Das Verfassungsgericht hatte in seinem Urteil ausdrücklich betont, dass diese Regelungen dem Gemeinwohl dienen, weil sie letztlich sicherstellen, dass die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Für Familienunternehmen, die bestimmte Satzungsregelungen (Entnahme-/Ausschüttungs-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen) in ihren Gesellschaftsverträgen haben, sieht der Gesetzentwurf einen Vorab-Abschlag von maximal 30 Prozent des gemeinen Unternehmenswerts vor. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch sowohl in materieller als auch insbesondere in zeitlicher Hinsicht so hoch, dass nur wenige Unternehmen von diesem Abschlag profitieren werden. Außerdem berücksichtigen die vorgegebenen Voraussetzungen nicht die Vielfalt von Familienunternehmen. Schließlich werden Korrekturen bei der Bewertung durch Einfügung eines begrenzten Korridors der Basiszinsen von 3,5–5,5 Prozent im vereinfachten Ertragswertverfahren vorgenommen, um die bisherigen Überbewertungen von Unternehmen aufgrund der niedrigen Zinsen abzumildern.
Kleine Unternehmen sind von der Reform wohl am geringsten betroffen, da die bisherigen Regelungen weitestgehend erhalten bleiben. Das gilt für Erwerbe von begünstigtem Vermögen bis 26 Mio. Euro. Eine Mehrbelastung spüren solche Unternehmen künftig bei der Besteuerung des schädlichen Verwaltungsvermögens. Solches Vermögen war nämlich bisher bis zu 50 Prozent des Unternehmenswerts mit begünstigt. Diese Freigrenze und den damit verbundenen Kaskadeneffekt hatte das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig beanstandet.Die Ausnahme von der Lohnsummenregelung für Kleinunternehmen, die nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts deutlich zurückgeführt werden musste, ist jetzt mehrstufig gestaltet. Eine echte Ausnahme gilt nur noch für Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitern. Für Unternehmen bis zu 15 Mitarbeitern wird die grundsätzlich einzuhaltende Mindestlohnsumme abgemildert. Der für die Lohnsummenermittlung erforderliche Bürokratieaufwand setzt also bereits bei Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern ein, im Gegensatz dazu waren nach dem bisherigen Erbschaftsteuergesetz Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten von der Lohnsummenprüfung nicht betroffen.
Die Hoffnung auf Erleichterung für bisher nicht begünstigte Unternehmen der Immobilienbranche hat sich leider nicht erfüllt. Abgesehen von Wohnungsunternehmen, die ab einem gewissen Umfang auch künftig von der Begünstigung profitieren sollen, wurden die berechtigten Forderungen der Branche nicht berücksichtigt. So sind weiterhin an Dritte vermietete Grundstücke Verwaltungsvermögen, was insbesondere Bestandshalter mit weniger als 300 Wohnungen trifft wie auch Unternehmen, die vermietete Gewerbeimmobilien halten (z.B. Bauträgerunternehmen). Doch selbst die bisherige Begünstigung von Wohnungsunternehmen könnte im Rahmen der Verhandlungen im Vermittlungsausschuss noch gestrichen werden. Denn der Antrag der rot-grün regierten Länder geht dahin, gewerblich geprägte Mitunternehmerschaften und nicht originär gewerblich tätige Kapitalgesellschaften aus dem begünstigungsfähigen Vermögen auszuschließen.
Bisher wirkt sich die Erbschaftsteuerreform auf Übertragungen im Privatvermögen nicht unmittelbar aus. Anders wäre es, wenn es nun doch noch im Vermittlungsausschuss zur Einigung auf ein „Flat-Tax”-Modell käme.Mittelbar wird allerdings bei Übertragung von Betriebsvermögen künftig bei Anwendung der Verschonungsbedarfsprüfung auf das vorhandene und das innerhalb von 10 Jahren weiterhin erworbene Privatvermögen des Erwerbers zugegriffen und dieses zur Zahlung der Erbschaftsteuer herangezogen. Das kommt der Einführung einer Vermögensteuer durch die Hintertür gleich.
Kein Unternehmer kann sich seit dem 1. Juli 2016 mehr auf die Geltung der bisherigen Verschonungsregeln für Betriebsvermögen verlassen. In den meisten Fällen war das bisherige Erbschaftsteuerrecht günstiger als die geplante Neuregelung. Bevor Unternehmer ihren Betrieb schenkweise übertragen, ist eine Kalkulation der möglichen Steuerbelastung unter Berücksichtigung der geplanten Rechtslage unerlässlich. Doch selbst dann bleiben Unsicherheiten, ob die Regelung tatsächlich so wie im Gesetzesentwurf vorgesehen umgesetzt werden wird. Rechtssicherheit sieht anders aus! Oder, um es mit Otto von Bismarck auszudrücken: „Jede neue Steuer hat etwas erstaunlich ungemütliches für denjenigen, der sie zahlen oder auch nur auslegen soll.”
Elke Volland
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht
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