Umsatzsteuer belebt Buchhaltungsprozesse – Neue „Goods and Sales Tax” in Malaysia

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von Dr. Dirk Oetterich
 
Das erst vor wenigen Monaten in Malaysia eingeführte Umsatzsteuersystem nimmt durch seine Regelungen auch Einfluss auf lokale Buchhaltungssysteme. Für internationale Unternehmen ist die Einführung Anlass genug, deren Prozessabläufe und Systeme auf einen Compliancegerechten Prüfstand zu stellen.
 
Das malaysische Parlament hat nach jahrelangen Debatten erst zum 1. April 2015 ein mehrstufiges Umsatzsteuersystem eingeführt und damit die einstufige „Sales and Service Tax” abgelöst. Die Einführung eines echten Umsatzsteuersystems mit Vorsteuerabzug nach internationalem Vorbild soll zu Steuergerechtigkeit und Staatseinnahmen führen. Die Kritik an der „Goods and Sales Tax” („GST”) mit festem Steuersatz von 6 Prozent nahm auch Monate nach seiner Einführung nicht ab; nicht zuletzt, weil Befürchtungen über ausbleibende Erstattungen von Vorsteuerüberhängen sowie vorausgesagte Preissteigerungen tatsächlich eintrafen. Schließlich haben sich auch Finanzbuchhalter intensiv mit den Artikeln des „Goods and Service Tax Acts 2014” zu beschäftigen, da seine Vorschriften essenziellen Einfluss auf Prozesse des Rechnungswesens nehmen.
 

Auswirkungen auf Buchhaltungsprozesse

Nach den ergänzenden Richtlinien zur Rechnungsstellung muss das leistende Unternehmen innerhalb von 21 Tagen nach Leistungserbringung eine gültige Ausgangsrechnung erstellen, die den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nach den Richtlinien zur buchhalterischen Behandlung der GST ist die Umsatzsteuer generell in der Periode der Rechnungsstellung abzuführen, auch wenn die Zahlung erst deutlich später erfolgt. Die noch vor April 2015 gültige „Service und Sales Tax” konnte erst nach Verbuchung der Eingangszahlung abgeführt werden. In Fällen, in denen Kunden die Ausgangsrechnung abschließend nicht vollständig begleichen, stößt eine Korrektur der bereits abgeführten Umsatzsteuer auf hohe Hürden.
 
Selbst malaysische Großunternehmen gehen aus Gründen eines optimalen Cash-Flow-Managements dazu über, Rechnungen erst nach erfolgter vollständiger Begleichung der Lieferung oder Leistung auszustellen. Dieses aufkommende Vorgehen hat jedoch auch auf Freigabeprozesse von Kreditorenrechnungen Einfluss. Es muss zunehmend von festgelegten Konzernstandards abgewichen werden, weil bei Aufforderung zur Zahlung noch keine gültige Rechnung vorliegt. Ferner müssen nun Eingangsrechnungen genau geprüft werden, ob sie zum Vorsteuerabzug berechtigen. Aus diesen Gründen sollten Konzernstandards zur Rechnungsstellung implementiert und geprüft werden, da aus genannten Gründen lokale Geschäftsführer und Buchhalter zu abweichender Rechnungsstellung tendieren; in manchen Fällen mit der Folge eines verzerrten Monatsreporting, insbesondere wenn das konzernweite ERP-System Basis der Berichterstattung ist.
 
Die Einführung der GST nahm nicht nur Einfluss auf den Prozessablauf im Rechnungswesen, auch Buchhaltungssysteme wurden angepasst oder gar neu ausgewählt. Sämtliche Systeme wurden mit sog. „Tax Codes”ausgestattet. Dabei handelt es sich um Steuerkürzel, mit denen jeder debitorische oder kreditorische Posten nach einer Empfehlung des Umsatzsteueramts erfasst werden soll, um bestenfalls eine geordnete Auswertung für die regelmäßige detaillierte Umsatzsteuermeldung generieren zu können.
 

GST führt zu Stammhausentscheidungen

Die Einführung der GST in Malaysia war für einige internationale Unternehmen Anlass, Buchhaltungsprozesse ihrer malaysischen Einheit zu evaluieren. Durch die nun engere Verzahnung von regelmäßiger Steuerdeklaration und Finanzbuchhaltung wurde vielfach aus Qualitätsgründen die (Teil-)Auslagerung des Rechnungswesens realisiert.

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Markus Schlüter

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Bitte beachten Sie:

  • Nur wenn Eingangsrechnungen korrekt ausgestellt sind, berechtigen sie zum Vorsteuerabzug.
  • Lokale Praktikabilität trifft hier auf Regeltreue des Stammhauses. Deshalb sind Prozesse auf den Prüfstand zu stellen.
  • Die Auslagerung von Prozessen des Rechnungswesens und die Einführung konzernweiter ERP-Systeme tragen zur Einhaltung von Compliance-Bestimmungen bei.
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