Neues Merkblatt zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) und wesentliche Aspekte des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) für energiekostenintensive Unternehmen

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​veröffentlicht am 25. Mai 2023

 

Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) wurde eingeführt, um die Umlagen im Stromsektor zu vereinheitlichen und die relevanten Vorschriften in einem einzigen Gesetz zusammenzufassen. Es hat den Zweck, die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber sicherzustellen, die gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung gemäß §17f des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) entstehen.

Zusätzlich werden die bestehenden Regelungen aus dem EEG zur Messung und Schätzung von Strommengen sowie zur Umlagebefreiung in das EnFG überführt und an die neue Finanzierungssystematik angepasst. Dies ermöglicht eine effizientere und einheitlichere Handhabung dieser Bestimmungen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Stromsektors.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat das „Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2023“ zu den gesetzlichen Regelungen der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) nach dem EnFG für das Jahr 2023 veröffentlicht. Dieses Merkblatt behandelt die Anforderungen für die Beantragung der Begrenzung der KWK- und Offshore-Netzumlage für stromkostenintensive Unternehmen im Jahr 2023.

 

Die BesAR wurde in das EnFG überführt und an die neuen Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission angepasst. Diese Regelung betrifft nun nur noch die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage, während die EEG-Umlage aufgrund der Finanzierung aus dem Klima- und Transformationsfonds abgeschafft wurde.

 

Die KWK-Umlage zur Finanzierung der Kraft-Wärme-Kopplung und die Offshore-Netzumlage zur Finanzierung der Offshore-Anbindungskosten werden nur noch für die Entnahme von Strom aus dem öffentlichen Netz erhoben. Eigenverbräuche und Direktbelieferungen ohne Nutzung des öffentlichen Netzes sind von diesen Umlagen befreit. Dies soll Mieterstrom- und Speicherprojekte attraktiver machen und die dezentrale Energieversorgung fördern.

 

Die Höhe der Umlagebegrenzung wurde neu festgelegt. Branchen, die in Liste 1 aufgeführt sind, zahlen nur noch 15 Prozent der Umlage, während Branchen in Liste 2 25 Prozent zahlen. Unternehmen in Liste 2 können jedoch auch eine Umlagebegrenzung von 15 Prozent erhalten, wenn sie ihren Strom auf besondere Weise aus erneuerbaren Energien beziehen.

 

Die Voraussetzung der Stromkostenintensität entfällt als Grundlage für eine Umlagebegrenzung. Unternehmen, deren Stromkostenintensität bisher nicht ausgereicht hat, um die Umlage zu begrenzen, können nun möglicherweise davon profitieren.

 

In der Vergangenheit war es erforderlich, jedem Antrag aufgrund des Kriteriums die Stromkostenintensität zu berechnen und die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage geprüfter Jahresabschlüsse nachzuweisen, einen Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers beizufügen. Dies stellte für kleine Unternehmen, die nicht gesetzlich verpflichtet sind, geprüfte Jahresabschlüsse vorzulegen, eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Zukünftig ist für eine Begrenzung der Umlagen auf 15 bzw. 25 Prozent kein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers mehr erforderlich.

Wenn ein Unternehmen seine Umlagen zusätzlich auf einen bestimmten Anteil seiner Bruttowertschöpfung (sog. Supercap) begrenzen möchte, ist jedoch weiterhin ein Prüfungsvermerk erforderlich. Mit der neuen Besonderen Ausgleichsregelung wird sowohl ein Grundverfahren als auch ein erweitertes Verfahren eingeführt. Unternehmen können zukünftig wählen, ob sie das vereinfachte Grundverfahren zur Regelbegrenzung nutzen möchten oder ob sie das erweiterte Verfahren mit zusätzlichen Nachweispflichten für die Supercap-Begrenzung beantragen möchten.

 

Eine neue Voraussetzung für eine reduzierte Umlage ist der Nachweis über besondere Anstrengungen zur Verbesserung der Energieeffizienz. Dieser Nachweis kann erbracht werden, indem ein Unternehmen alle im Energiemanagementsystem hinterlegten wirtschaftlichen Maßnahmen umsetzt oder indem im vorangegangenen Jahr mindestens 50 Prozent des für das zweite Antragsjahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen aufgewendet wurden. Alternativ kann das Unternehmen seinen Strombedarf zu mindestens 30 Prozent mit Grünstrom decken oder in Maßnahmen zur Dekarbonisierung seines Produktionsprozesses investieren.

 

Der § 45 EnFG entspricht dem Wortlaut der Vorschrift § 62a EEG 2021 in Bezug auf geringfügige Stromverbräuche Dritter. Der Begriff des Letztverbrauchers bleibt unverändert und wird in § 3 Nr. 33 EEG weiterhin legaldefiniert. Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass der Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Messung und Schätzung von Strommengen aus dem Oktober 2020 auch unter der neuen Rechtslage entsprechend angewendet werden kann.

 

Die Vorschrift § 46 EnFG überführt § 62b EEG 2021 in das neu geschaffene Gesetz und passt sie in wesentlichen Punkten an. Bei der Beurteilung, ob eine Abgrenzung von Strommengen durch messtechnisch und eichrechtskonforme Messeinrichtungen wirtschaftlich zumutbar ist, wird das Verhältnis der insgesamt erhobenen Umlagen gemäß dem EnFG berücksichtigt. Es ist zu beachten, dass ab dem 1. Juli 2022 die EEG-Umlage entfallen ist.

 

Energieintensive Unternehmen sollten prüfen, ob sie aufgrund dieser Änderungen von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren können und welche finanziellen Möglichkeiten sich durch die neuen Bestimmungen ergeben. Gerne unterstützen wir Sie hierbei und lassen Ihnen ein individuelles Angebot zukommen.

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