Die Energiepreisbremsen 2.0 – Welche Änderungen geplant sind

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​veröffentlicht am 25. Mai 2023


Die am 24.12.2022 in Kraft getretenen Gesetze zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz - StromPBG) und zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - EWPBG) führen seit Januar 2023 zu weitreichenden Entlastungen der durch die Energiekostensteigerungen betroffenen Letztverbraucher. Im Rahmen der praktischen Umsetzung sind zahlreiche Unklarheiten und Probleme aufgetreten, die zum Teil nicht im Einklang mit den Gesetzen zu lösen sind. Mit einem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.04.2023 (BR-Drs. 167/23) wird ein Reparaturgesetz auf den Weg gebracht, das die gravierendsten Mängel der Energiepreisbremsen beheben soll.


Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze vom 20.04.2023 dient laut BMWK in erster Linie der Umsetzung verschiedener Anpassungsbedarfe, die überwiegend technischer und redaktioneller Natur seien. Der Bundestag berät am 25.05.2023 erstmals über den Gesetzentwurf, eine nochmalige Überarbeitung einzelner Vorschriften ist zu erwarten. Wir geben einen ersten Überblick über wesentliche Änderungen bei den Energiepreisbremsen.

 

Meldung von KWK-Anlagenbetreibern: Fristverlängerung und Korrekturmöglichkeit

Die Frist für die Meldung der KWK-Anlagenbetreiber nach § 10 Abs. 4 EWPBG ist mittlerweile verstrichen – Stichtag war der 01.03.2023. Allerdings haben viele KWK-Anlagenbetreiber bislang keine entsprechende Meldung an den Gaslieferanten abgegeben. Nach derzeitiger Rechtslage gibt es keine Entlastungsmöglichkeit für Eigenverbräuche der KWK-Anlagenbetreiber, wenn eine entsprechende Meldung an den Gaslieferanten unterblieben ist. Dies gilt auch für KWK-Anlagenbetreiber, die keine Lieferung von Wärme und Strom an Dritte aufweisen und deshalb keine Meldung nach § 10 Abs. 4 EWPBG abgegeben haben. Das Reparaturgesetz soll die umstrittene Ausschlussfrist des § 10 Abs. 4 EWPBG nun korrigieren. Nach derzeitiger Entwurfsfassung des Gesetzes wird die Frist zur Meldung bis zum 31.05.2023 verlängert. Eine Entlastungsmöglichkeit für KWK-Anlagenbetreiber soll gewährt werden, sofern und sobald eine (Nach-)meldung nach § 10 Abs. 4 EWPBG an den Gaslieferanten erfolgt. Selbst eine rückwirkende Korrektur der vorläufigen Reduktion der Jahresverbrauchsmenge Gas ist im Gesetzentwurf der Bundesregierung angelegt. Wie die Meldung nach § 10 Abs. 4 EWPBG final ausgestaltet wird, ist derzeit noch ungewiss. Angesichts der bereits fortgeschrittenen Zeit wird eine nochmalige Überarbeitung der Vorschriften zur Meldung nach § 10 Abs. 4 EWPBG erforderlich sein.

 

Streichung von § 15 Abs. 3 EWPBG

Weiterhin soll § 15 Abs. 3 EWPBG gestrichen werden, der die Regelung enthält, dass Wärmekunden mit gesetzlicher Pflicht zur Abgabe einer Selbsterklärung nach § 22 EWPBG, bis zur Abgabe einer entsprechenden Selbsterklärung, keinen Entlastungsbetrag gewährt bekommen. Dies stellt einen Gleichlauf mit den derzeit gültigen Regelungen für Strom- und Gaskunden her, die jedenfalls einen Entlastungsbetrag von bis zu 150.000 Euro pro Monat und je Entnahmestelle automatisch durch den Lieferanten erhalten können.

 

Prüfungspflicht der Lieferanten bei Verdachtsfällen

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf in den neu zu fassenden § 19 Abs. 8 EWPBG-E bzw. § 11 Abs. 8 StromPBG-E vor, dass Lieferanten künftig verpflichtet sein sollen, konkrete Anhaltspunkte für Überschreitungen von absoluten oder relativen Höchstgrenzen des Kunden (oder der mit ihm jeweils verbundenen Unternehmen), unverzüglich nach Kenntnis in Textform an die Prüfbehörde zu melden. Damit wird das Reparaturgesetz aller Voraussicht nach doch eine mittelbare Pflicht des Lieferanten enthalten, auf die Einhaltung der Höchstgrenzen des Kunden zu achten.


Weitere Folgen bei Nichtabgabe einer Selbsterklärung

Der neue § 19 Abs. 11 EWPBG-E soll künftig weitere Folgen für letztverbrauchende Unternehmen regeln, die zur Abgabe einer Selbsterklärung verpflichtet gewesen wären, aber keine Erklärung abgegeben haben. Nach der aktuellen Entwurfsfassung des Gesetzes leitet die Prüfbehörde in diesem Fall ein Feststellungsverfahren ein, um die absoluten und relativen Höchstgrenzen zu ermitteln. Hierzu wird die Prüfbehörde die erforderlichen Daten anfordern, sofern der Letztverbraucher eine Entlastung von mehr als 2 Mio. Euro in Anspruch nehmen möchte. Ist dies der Fall, wird der Letztverbraucher durch die Prüfbehörde zur Abgabe einer Selbsterklärung aufgefordert. Bis diese eingereicht ist, erhält der Letztverbraucher von seinem Lieferanten keine weiteren Entlastungen.

 

Zusätzliches Entlastungsverfahren für atypische Minderverbräuche

Mit den neu einzufügenden § 37a EWPBG-E und § 12b StromPBG-E möchte die Bundesregierung ein zusätzliches Entlastungsverfahren schaffen, um das Problem von RLM-Kunden, die von pandemiebedingten Schließungen im Referenzjahr 2021 betroffen waren, zu lösen.

 

Die § 37a EWPBG-E und § 12b StromPBG-E sollen künftig ermöglichen, dass ein RLM-Kunde zusätzliche Entlastungsbeträge erhalten kann, wenn er nachweist, dass er im Kalenderjahr 2021 Corona-Überbrückungshilfen oder Mittel aus dem Fonds „Aufbauhilfe 2021“ erhalten hat, die im Kalenderjahr 2021 gemessene Strom-/Gas- oder Wärmemenge mindestens 50 % niedriger im Vergleich zum Kalenderjahr 2019 war und keine Überschreitung der gesetzlichen Höchstgrenze von 2 Mio. Euro droht. Es soll zudem eine De-minimis-Schwelle von 1.000 Euro (Strom) bzw. 10.000 Euro (Gas und Wärme) gelten. Allerdings wird der Anwendungsbereich dieses zusätzlichen Entlastungsverfahrens eher gering sein. Gerade das Erfordernis, dass der betroffene Kunde im Jahr 2021 Corona-Hilfen erhalten haben muss, dürfte für viele betroffene RLM-Kunden eine Engstelle darstellen. Damit dürften durch den aktuellen Gesetzentwurf nur die absoluten Härtefälle erfasst werden, was laut Gesetzesbegründung (vgl. BR-Drs. 167/23, S. 46) allerdings auch Ziel der Bundesregierung war.

 

Anders als erhofft werden die betroffenen Kunden in diesen Fällen außerdem nicht unmittelbar durch den Lieferanten durch Anpassung des Entlastungskontingents entlastet, sondern müssen einen gesonderten Entlastungsantrag für atypische Minderverbräuche bei der Prüfbehörde stellen.

 

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzentwurf der Bundesregierung insoweit noch angepasst wird und damit die Entlastungslücke bei den übrigen RLM-Kunden, die von den pandemiebedingten Schließungen betroffen waren, noch beseitigt oder verkleinert wird.


Die Rechtslage um die Energiepreisbremsen ist weiterhin im Wandel und wird es bis zum Auslaufen der Preisbremsen voraussichtlich auch bleiben. Wir beraten zu allen aufkommenden Fragen im Kontext der Energiepreisbremsen. Sprechen Sie uns gerne an!

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